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G r ü n d e
2Die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 3. bilden die aus 15 Wohn- und Teileigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft R.straße ..., ... K., die von den Verfahrensbeteiligten zu 4. verwaltet wird. Der Eigentümergemeinschaft liegt derzeit die Teilungserklärung vom 31.07.1993 (Bl. 27 bis 45 d. A.) zugrunde.
3Am 25.11.1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Ergebnisse die Antragsteller im vorliegenden Verfahren teilweise anfechten.
4Die Antragsteller hatten ursprünglich beim Amtsgericht den Antrag gestellt:
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"Die von dem Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung 1996 ist bezüglich der Verteilung der Rechtskosten wegen der Entscheidung Az.: 29 T 188/98 vom 08.09.1999, Landgericht Köln, in der Weise abgeändert worden, dass die Rechtskosten über 3.749,00 DM auf sechs Eigentümer verteilt und die übrigen ausgenommen worden sind. Somit wird die geänderte Jahresabrechnung sowohl als Gesamt- als auch als Einzelabrechnung anerkannt und beschlossen.
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Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwalter erklärt."
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unwirksam ist;
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hilfsweise: den zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 mit dem im Hauptantrag genannten Inhalt insoweit für unwirksam zu erklären, als darin die Jahresabrechnung für das Jahr 1996 genehmigt wurde;
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"Die von dem Verwalter mit der Einladung vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1997 wird hiermit festgestellt und beschlossen.
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Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwaltung erklärt."
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unwirksam ist;
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"Die von dem Verwalter mit der Einladung vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1998 wird hiermit festgestellt und beschlossen.
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Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahem am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwaltung erklärt."
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unwirksam ist;
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hilfsweise: den zu TOP 4 getroffenen Beschluss über die Jahresabrechnung 1998 für unwirksam zu erklären;
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Gemäß § 14 der Teilungserklärung und § 29 WEG wird ein Beirat gebildet. Zu Beiratmitgliedern wurde bestellt:
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Frau R.
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Frau J.
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Frau N.
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"Das vorliegende Angebot der Firma Wi. & We. GmbH & Co. KG, ... D., wird mit dem Protokoll an alle Eigentümer verschickt.
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Die Preisangaben in dem vorliegenden Angebot sollen abgedeckt, kopiert und zur Angebotsabgabe an weitere Aufzugsfirmen verschickt werden.
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Soweit weitere Angebote eingehen, sollen diese den Eigentümern vor der nächsten Eigentümerversammlung zugeleitet werden."
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"Herr Z. wird als Verwalter abgewählt, der Verwaltungsbeirat wird beauftragt drei Angebote von anderen Verwaltern einzuholen. Es soll noch im Jahre 1999 eine weitere Wohnungseigentümerversammlung eingeladen werden. Herr Z. soll bis zum 31.12.1999 die Geschäfte weiterführen."
67Durch Beschluss vom 5. April 2000 hatte das Amtsgericht dann lediglich dem TOP 9 der Eigentümerversammlung betreffenden Antrag stattgegeben und die übrigen Anträge zurückgewiesen.
68Auf die Beschwerde der Antragsteller hin hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch die angefochtene Entscheidung vom 20.12.2000 folgendes beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.04.2000 (Az.: 202 II 359/99) abgeändert und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.11.1999 zu TOP 2, 3, 4, 6 und 11 aufgehoben. Der Verfahrensbeteiligte zu 4. wird als Verwalter abberufen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Zur Notverwalterin mit der Aufgabe, eine Eigentümerversammlung einzuberufen mit den Tagesordnungspunkten: Wahl eines Verwalters sowie eines Verwaltungsbeirats wird bestellt:
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Frau B. E.,
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in: Fa. Immobilien O.,
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B.straße ...,
8586
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... Ke..
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Die Gerichtskosten werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
91Gegen diesen Beschluss, der den Antragstellern am 08.01.2001 und den Antragsgegnern am 05.01.2001 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 19.01.2001 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller vom 05.03.2001.
92Die Antragsgegner beantragen,
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unter Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen die Anträge zurückzuweisen.
95Die Antragsteller beantragen,
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die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
98Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragen sie,
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die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz dem Verwalter G. Z. und der GV GmbH aufzuerlegen.
101Die Antragsgegner beantragen,
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die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
104Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags aller Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
105Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlussbeschwerde der Antragsteller sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache sind jedoch beide Beschwerden nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist, was allein Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann, weder rechtsfehlerhaft ergangen, noch in ihrem Ergebnis rechtsfehlerhaft.
106Soweit das Landgericht zur Durchführung der ordnungsgemäßen Neuwahl eines Verwalters sowie der Bestellung eines Verwaltungsbeirates eine Notverwalterin berufen hat, ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerfrei. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss voll inhaltlich zu eigen.
110Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht der Regelung des § 47 WEG. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von der Regel abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen lagen nicht derart auf der Hand, dass die Antragsgegner willkürlich handelten, als sie nicht sofort dem Begehren der Antragsteller stattgaben.
111Auch die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergeht nach § 47 WEG. Auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
112Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.