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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 127/01

Datum:
13.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 127/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0713.16WX127.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 182/01
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.06.2001 - 1 T 182/01 - und des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2001 - 378 III 159/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Standesbeamte in F. wird angewiesen, die Beurkundung oder Beglaubigung der Einbenennungserklärungen der Beteiligten zu 2. und 3. sowie der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in diese Einbenennung nicht deshalb abzulehnen, weil 1. das Sorgerecht für den Beteiligten zu 1. den Beteiligten zu 2. und 4. gemeinsam zusteht, 2. die Beteiligte zu 4. ihre Einwilligung in die Einbenennung nicht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3., dass nach Beurkundung der Einbenennungserklärungen und der Einwilligung des Beteiligten zu 1. durch einen Randvermerk in das Geburtenbuch für den Beteiligten zu 1. der Familienname "K." einzutragen ist, wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
 
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