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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 101/00

Datum:
05.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 101/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0405.16WX101.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 171/99
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.04.2000 - 29 T 171/99 - teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt: Die Antragsgegnerin wird über die bereits vom Landgericht tenorierten Verpflichtungen hinaus verpflichtet, 1. in den Jahresabrechnungen 1993, 1994 und 1995 jeweils die Anfangs- und Endbestände der Gemeinschaftskonten darzustellen, 2. die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. und der Entscheidung des Landgerichts korrigierten Abrechnungen einschließlich der Einzelabrechnungen aller Wohnungseigentümer oder einer listenmäßigen Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnungen auf die einzelnen Miteigentümer (Saldenlisten) binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Senats den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft A. Straße ... in Köln vorzulegen und zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Hierbei bleibt es der Antragsgegnerin überlassen, ob sie jedem Wohnungseigentümer die Einzelabrechnungen der übrigen Miteigentümer bzw. die Saldenlisten zuleitet oder ob sie diese vor und während der Eigentümerversammlung, in der die Jahresabrechnungen beschlossen werden sollen, so bereit hält, dass für jeden Wohnungseigentümer eine ausreichende und nicht durch zeitliche oder ähnliche Erschwernisse eingeengte Möglichkeit der Einsichtnahme besteht. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die letzte Möglichkeit wählt, gilt wegen der Vorlage der Einzelabrechnungen bzw. Saldenlisten die vorgenannte Monatsfrist nicht. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 zu tragen. Wegen der Gerichtskosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
 
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