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Oberlandesgericht Köln, 16 W 24/01

Datum:
11.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 24/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0711.16W24.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 78/99
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.05.2001 - 3 O 78/99 - abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der Pflicht, die Richtigkeit der in der Jahresabschlussmeldung 1997 gemachten Angaben auf ihre Kosten von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf der Grundlage der von der Gläubigerin herausgegebenen Richtlinien und unter Verwendung der von der Gläubigerin herausgegebenen Formulare oder per von der Gläubigerin zugelassenen Datenträgern gegenüber der Gläubigerin bescheinigen zu lassen (Tes-tat 1997), gem. Ziffer 3 a) des Teilversäumnisurteils der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 01.06.1999 - 3 O 78/99 - ein Zwangsgeld von 10.000,00 DM festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 500,00 DM ein Tag Zwangshaft angeordnet, die an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Schuldnerin zu vollstrecken ist. Die Schuldnerin hat die Kosten des Vollstreckungsver-fahrens in beiden Instanzen zu tragen.
 
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