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Oberlandesgericht Köln, 15 U 67/01

Datum:
18.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 67/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1218.15U67.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 482/00
 
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2001 (28 O 482/00) wie folgt abgeändert: Unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, wird dem Beklagten untersagt, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten und/oder zu verbreiten 1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ± 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf und/oder 2. die Uran 234-Aktivität betrage bei einer Tole-ranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm und/oder 3. die Uran 238-Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm und/oder 4. das Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87 ohne zugleich darauf hinzuweisen, - dass dies hinsichtlich der Werte zu 2. (Uran 234-Aktivität), 3. (Uran 238-Aktivität) und 4. (Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238) das Ergebnis einer von ihm untersuchten "S.-Sprudel"-Probe ist, - und dass bei zwei weiteren Proben ein Uran-Gehalt von 69 ± 7 mg/l (bzw. 67,6 ± 3,5 mg/l) bzw. ein solcher von 109 ± 11 mg/l (bzw. 107,8 ± 6,9 mg/l) gemessen wurde - und dass nach Angaben der Klägerin eine deut-lich niedrigere Belastung des Produktes "S.-Sprudel" mit Uran vorläge, als vom Beklagten ermittelt - und dass die Beklagte zwischenzeitlich neue Filter zur Eisenabsenkung einsetzt, die auch zu einer erheblichen Uranabsenkung führen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.600 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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