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Oberlandesgericht Köln, 15 U 215/00

Datum:
10.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 215/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0710.15U215.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 72/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 72/00 - vom 23.11.2000 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten mit den Produkten "M." vertriebenen Kunststoffboxen um Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung handelt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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