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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 7/01

Datum:
05.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 7/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0305.14WF7.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 412/00 EA-UE
Normen:
§§ 42, 216, 299 ZPO
Leitsätze:
1) Es begründet kein Ablehnungsrecht, wenn der Anwalt einer Partei, die (auch durch Niederlegung zur Post) schon zum Termin geladen ist, bei einer danach erfolgten Bestellung nicht seitens des Gerichts vom Termin unterrichtet wird. 2) Gewährt das Gericht einem Anwalt die rechtzeitig beantragte Akteneinsicht nicht und bestimmt ohne Rücksicht darauf einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Sache, begründet dies ein Ablehnungsrecht.
 
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
 
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