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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 5/01

Datum:
11.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 5/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0111.14WF5.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 404/00
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:
Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 11. 12. 2000 (18 F 404/00) wird der Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. L. , E., bewilligt wird.
 
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