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Gründe :
2nicht in die Kostenausgleichung einbezogen worden sind.
5Sie ist aber unbegründet.
7Aufgrund der im Vergleich getroffenen Vereinbarung der Parteien, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, waren die vom Kläger angemeldeten Reisekosten und die Kosten der Bürgschaft nicht unter den Parteien auszugleichen. Denn hierbei handelt es sich nicht um Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu teilen sind, sondern um Parteiauslagen, die jede Partei selbst zu tragen hat. Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gebühren und Auslagen des Gerichts (vgl. § 1 Abs. 1 GKG, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 92 Rn. 40). Eine Kostenfestsetzung kommt deshalb nur wegen vorgeschossener Gerichtskosten in Betracht (vgl. Münchener Kommentar/Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rn. 9).
8Die Reisekosten können hier auch nicht deshalb als Gerichtskosten angesehen werden, weil das Gericht sie durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens veranlasst hat. Allein die Veranlassung durch das Gericht ist nach Auffassung des Senats kein taugliches Abgrenzungskriterium. Denn einerseits ist im Zivilprozess Veranlasser gerichtlicher Anordnungen oft wiederum eine Partei, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Andererseits veranlassen gerichtliche Anordnungen zwangsläufig auch Kosten für die Parteien, zum Beispiel die durch die Beweisanordnung ausgelöste Beweisgebühr der Anwälte. Ein klare Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich hier nicht. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung abweichend von der Regelung des Gerichtskostengesetzes auch durch gerichtliche Anordnung verursachte Parteiauslagen als Gerichtskosten im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusehen.
9Die vom Kläger zum Ausgleich angemeldeten Avalkreditkosten können aus demselben Grund nicht in die Kostenausgleichung einbezogen werden. Es handelt sich hierbei im übrigen um Kosten, die der Kläger aufwenden musste, um dass von ihm erstrebte Ziel, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 09.01.1997 zu erreichen. Es war also letztlich seine freie Entscheidung, ob er die Zwangsvollstreckung weiter dulden oder Sicherheit leisten wollte. Auch wenn man auf die Veranlassung abstellen wollte, ergäbe sich deshalb hier kein Anlass für eine Zuordnung zu den Gerichtskosten.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
11Beschwerdewert: 457,30 DM