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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 130/01

Datum:
10.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 130/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0910.14WF130.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 182/01
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 7.8.2001 (18 F 182/01wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Prozeßkostenhilfe insoweit gewährt, als er einen monatlichen Unterhalt von 546 DM für die Zeit ab 1.1.2001 geltend macht sowie einen Unterhalt von 554 DM ab 1.7.2001. Insoweit wird ihm Frau Rechtsanwältin S. ohne Anordnung von Ratenzahlungen beigeordnet. Das weitergehende PKH-Gesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
 
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