Datum:
10.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 130/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0910.14WF130.01.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 182/01
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 7.8.2001 (18 F 182/01wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Prozeßkostenhilfe insoweit gewährt, als er einen monatlichen Unterhalt von 546 DM für die Zeit ab 1.1.2001 geltend macht sowie einen Unterhalt von 554 DM ab 1.7.2001. Insoweit wird ihm Frau Rechtsanwältin S. ohne Anordnung von Ratenzahlungen beigeordnet.
Das weitergehende PKH-Gesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
1G R Ü N D E
2I.
3Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beiden
Parteien für Klage und Widerklage zur Abänderung eines
Prozessvergleichs vom 21.1.1999
4(18 F 51/98 AG Eukirchen) Prozesskostenhilfe versagt. Auf die
ausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
5Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden beider
Parteien, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die Beschwerden sind gem. § 127 II ZPO zulässig.
8In der Sache ist aber die Beschwerde des Beklagten unbegründet,
während die Beschwerde des Klägers überwiegend begründet ist.
9
- Die Beschwerde des minderjährigen Klägers ist begründet, weil
der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung ist, dass im
Streitfall fiktiv von einem Einkommen von 2.600 DM netto
ausgegangen werden kann. Die Zeit der Zurechung der Abfindung der
Fa. M. war auf 30 Monate seit August 1997 begrenzt. Zum jetzigen
Einkommen ist das Einkommen aus einer Nebentätigkeit
hinzuzurechnen. Mit Recht hat das Amtsgericht auch die zusätzliche
Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils abgelehnt. Auf etwa
freiwillige Zuwendungen der neuen Ehefrau des Beklagten kommt es
nicht an. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug
genommen.
- Das Amtsgericht hat die Änderung der Kindergeldverrechung nach
§ 1612b V BGB aber nicht berücksichtigt. Nach der hier maßgebenden
Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.1999 sind 546 DM zu
zahlen, ohne dass es noch zu einer Kindergeldverrechung kommt. Die
Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2001 ergibt einen Betrag
von 562,- DM, der aber auf den beantragten Betrag von 554,- DM zu
begrenzen war. Auch insoweit kommt es nicht zu einer
Kindergeldverrechnung, da weniger als 135 % des Regelbetrags
gezahlt werden (vgl. Verrechungstabelle FamRZ 2001, Heft 11, S.IX).
Die Änderung des § 1612b V BGB ist auch gegenüber früher
geschlossenen Vergleichen zu berücksichtigen und erreicht die
Wesentlichkeitsgrenze.
- Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil aufgrund der
gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB eine
Nebentätigkeit aufgenommen werden muss. Die gegenteilige Auffassung
der Beschwerde steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung
des Senats zur Verpflichtung, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn
nur ein geringes Einkommen erzielt wird und der Mindestbedarf
minderjähriger Kinder nicht gedeckt wird. Wie schon ausgeführt,
muss insgesamt von einem Einkommen von 2600,- DM netto ausgegangen
werden - dieses Einkommen kann der Beklagte im Alter von 44 Jahren
bei hinreichender Erwerbsbemühung, zu der er sich ausdrücklich
verpflichtet hat, verdienen. Gegenteiliges ist nicht hinreichend
dargetan.