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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 107/01

Datum:
06.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 107/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0806.14WF107.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 170/01
Normen:
§§ 1578 I, 1577 BGB
Leitsätze:
1) Erwerbseinkünfte, die neben der Betreuung von 10 und 7 Jahre alten Kinder erzielt werden, stammen im Regelfall in vollem Umfang aus unzumutbarer Arbeit. Solche Einkünfte sind um die Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu bereinigen und mit dem verbleibenden Betrag teilweise bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. 2) Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung sind mit dem anrechenbaren Betrag im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.6.2001 (19 F 170/01) wird zurückgewiesen.
 
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