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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 100/01

Datum:
18.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 100/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0918.14WF100.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 472/00
Normen:
§§ 323, 331 ZPO
Leitsätze:
1) Eine gegen ein Versäumnisurteil gerichtete Abänderungsklage ist nur dann gem. § 323 I ZPO statthaft, wenn vorgetragen wird, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem gem. § 331 ZPO zur Entscheidungsgrundlage gewordenen Vorbringen des damaligen Klägers verändert haben. 2) Ein gegenüber dem damals als zugestanden geltenden Einkommen niedrigeres Einkommen kann nur berücksichtigt werden, wenn der Abänderungskläger dartut, dass er das zugestandene Einkommen trotz aller Bemühungen auf Dauer nicht erreichen kann. Das kann jedenfalls nicht vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs zur Grundlage einer Abänderungsklage gemacht werden.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 31.3.2001 (27 F 472/00) wird zurückgewiesen, soweit die Zurückweisung die Einstellungsentscheidung betrifft, auf seine Kosten.
 
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