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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (303 F 137/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe :
2Die formell unbedenkliche Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.02.2001 (303 F 137/00), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrte, dass die Beklagte nicht von ihm abstammt, mit Recht abgewiesen. Denn die 2-jährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB war bei Erhebung der am 17. Juli 2000 eingereichten Klage bereits abgelaufen.
3Die Frist begann für den Kläger bereits mit dem Geburtstag der Beklagten am 4. September 1989. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt kannte er die Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Ihm war nach eigener Angabe die normale Dauer einer Schwangerschaft von 9 Monaten bekannt und er wusste, dass er die Kindesmutter aber erst Mitte Februar 1989, also noch nicht einmal 7 Monate vor der Geburt, auf einer Kirmes in K.-M. kennen gelernt hatte. Obwohl der Kläger angibt, dass das Kind bei der ersten Begegnung angezogen war und er damals nicht erkannt habe, dass es sich um ein voll ausgereiftes Kind gehandelt habe, hat der Senat auch keinen Zweifel, dass dem Kläger bekannt war, dass die Beklagte keine Anzeichen einer Frühgeburt aufwies. Denn er hatte das Kind nach eigenen Angaben nicht nur - angezogen - noch am Tage der Geburt gesehen, sondern auch anschließend mit ihm und der Kindesmutter zusammen gelebt und es täglich gesehen. Somit kannte er alle Umstände, nach denen es äußerst unwahrscheinlich, ja praktisch ausgeschlossen sein musste, dass er der Vater des Kindes war. Selbst wenn der Kläger sich gleichwohl für den Vater des Kindes gehalten hat, wie er geltend macht, steht dies dem Fristbeginn nach § 1600 b Abs. 1 BGB nicht entgegen. Denn entscheidend ist hier die Kenntnis der Tatsachen aus Sicht eines verständigen medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. § 1600 b, Rn. 9 m. w. N.). Es ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte tatsächlich aufgrund der Umstände Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Individuelle Bildungsdefizite oder das Verschließen der Augen vor den Tatsachen können den Beginn der Frist, die der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und speziell der Bestandskraft des Kindschaftsstatus dient (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. § 1600 b, Rn. 1 m. w. N.), nicht aufhalten.
4Angesichts dieser klaren gegen eine Vaterschaft des Klägers sprechenden Umstände, kommt es nach Auffassung des Senats für den Fristbeginn nicht darauf an, ob die Mutter der Beklagten dem Kläger schon beim ersten Kennenlernen von der bestehenden Schwangerschaft erzählt hat, wie sie vor dem Amtsgericht als Zeugin bekundet hat, oder ob sie noch vor der Geburt des Kindes der Mutter des Klägers erklärt habe, das Kind stamme vom Kläger ab, wie der Kläger behauptet. Eine weitere Sachaufklärung war deshalb nicht erforderlich.
5Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000 DM