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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 62/01

Datum:
02.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 62/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0502.14UF62.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 452/00
Leitsätze:
1) Der Rechtspfleger des Familiengerichts, der für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist, muß nicht notwendig eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durchführen, da das Verfahren nicht unter § 52 FGG fällt. 2) Der Rechtspfleger muß aber vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklären; es ist ermessensfehlerhaft, von einer mündlichen Erörterung abzusehen, wenn die Sachaufklärung nicht ohne Erörterung mit den Beteiligten möglich ist.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 15.3.2001 (27 F 452/00) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
 
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