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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 27. September 2000 - 29b F 327/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 6.5.1993 - 27 F 317/92 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die Zeit ab Februar 1998 nur noch in folgender Höhe zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte verurteilt wird:
a) von Februar bis Juli 1998 monatlich 342,00 DM,
b) für August und September 1998 monatlich 600,00 DM,
c) von Oktober bis Dezember 1998 monatlich 516,00 DM,
d) von Januar bis März 1999 monatlich 450,00 DM,
e) von April bis Juni 1999 monatlich 600,00 DM,
f) von Juli und September 1999 monatlich 534,00 DM,
g) von Oktober bis Dezember 1999 monatlich 300,00 DM,
h) von Januar bis August 2000 monatlich 306,00 DM,
- für September 2000 ist kein Unterhalt zu zahlen -
i) von Oktober 2000 bis März 2001 monatlich 258,00 DM,
j) von April bis Juni 2001 monatlich 216,00 DM,
k) ab Juli 2001 monatlich 141,00 DM.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Klage , mit welcher der Kläger eine Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 6.5.1993 - 27 F 317/92 - dahingehend erreichen will, dass seine Verpflichtung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 600,00 DM an die Beklagte ab November 1997 entfällt, ist teilweise begründet. Wie nachfolgend näher dargestellt, schuldet der Kläger der Beklagten Unterhalt nur noch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, weil sich die der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.
31. Dem Grunde nach ist der Kläger der Beklagten nach wie vor zur Zahlung von Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB verpflichtet. Der Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung der Beklagten. Wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2001 im Einzelnen erörtert, teilt der Senat nicht die von dem Kläger erhobenen Bedenken gegen die Zielstrebigkeit der von der Beklagten betriebenen Schul- und Hochschulausbildung sowie gegen die Studierfähigkeit der Beklagten. Mit der bestandenen Abiturprüfung hat sie die formelle Berechtigung zum Hochschulstudium erlangt. Die dokumentierten schulischen Leistungen sind auch keineswegs so schwach, dass der Beklagten von vornherein die Befähigung abgesprochen werden könnte, in dem gewählten Studiengang zu bestehen. Ob sie den gestellten Anforderungen letztlich gerecht werden kann, muss sich im weiteren Verlauf des Studiums zeigen, die bisherige Studiendauer ist zu kurz, um dies schon abschließend beurteilen zu können.
4Die Beklagte trifft allerdings, worauf der Senat schon im Termin hingewiesen hat, die Obliegenheit, sich dem Studium mit Fleiß und Konsequenz zu widmen. Sie ist ferner gehalten, den Kläger über ihre Fortschritte in regelmäßigen Abständen zu unterrichten und ihm Belege über besuchte Lehrveranstaltungen und Prüfungsergebnisse zukommen zu lassen.
52. Schon ab Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraum, also ab November 1997, war die Beklagte volljährig und lebte nicht mehr bei ihren Eltern oder einem Elternteil. Ihr Unterhaltsbedarf bemisst sich danach wie folgt:
6a) Bis zum 30.6.1999 betrug der Gesamtunterhaltsbedarf nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle monatlich 1050,00 DM, danach bis zum 30.6.2001 monatlich 1.120,00 DM. Seit der Neufassung der Tabelle zum 1.7.2001 ist von einem Gesamtbedarf von monatlich 1.175,00 DM auszugehen.
7b) Dieser Bedarf wird ab Oktober 2000 durch die von der Beklagten bezogenen Bafög-Leistungen vermindert. Durch die Bewilligungsbescheide des Kölner Studentenwerks vom 30.10.2000 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.2.2001, Bl. 227ff. GA) und vom 29.3.2001 (Bl. 280f. GA) ist belegt, dass die Beklagte ab Oktober 2000 monatliche Bafög-Leistungen von 833,00 DM bezogen hat und ab April 2001 eine Erhöhung der Förderungsleistung auf monatlich 904,00 DM erfolgt ist.
8Damit ergibt sich für den Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 ein ungedeckter Restbedarf von monatlich (1.120 ./. 833 =) 287,00 DM, von April bis Juni 2001 ein solcher von monatlich (1.120 ./. 904 =) 216,00 DM, und schließlich ab Juli 2001 ein Restbedarf von monatlich (1.175 ./. 904 =) 271,00 DM. Auf die vorgenannten Beträge hat die Beklagte ihr Unterhaltsbegehren im Termin vom 7.6.2001 beschränkt (Bl. 282/282R GA).
9In dem streitigen Unterhaltszeitraum bis einschließlich August 2000 liegt der unter a) dargestellte Unterhaltsbedarf über dem durch das Anerkenntnisurteil titulierten Betrag von monatlich 600,00 DM. Für den Monat September 2000 macht die Beklagte Unterhalt nicht mehr geltend.
103. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist nicht dadurch - ganz oder teilweise - erloschen, dass sie ab Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraums bis einschließlich August 2000 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (KJHG) erhalten hat (Bl. 68, 105, 127, 199f., 270 GA, Bl. 2 PKH-Heft der Beklagten und Bl. 68 PKH-Heft des Klägers). Denn diese Leistungen sind gegenüber dem Unterhaltsanspruch nachrangig, der Unterhaltspflichtige soll hierdurch nicht entlastet werden. Das ergibt sich aus der - § 2 Abs. 2 BSHG entsprechenden - Vorschrift des § 10 Abs. 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger, durch dieses Buch, d.h. durch die nach SGB VIII gewährten Leistungen, nicht berührt werden.
114. Allerdings hat die Stadt Bergisch Gladbach mit Überleitungsanzeige vom 19.12. 1997 wegen und in Höhe der erbrachten und künftig zu erbringenden Hilfeleistungen die Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 2 SGB VIII auf sich übergeleitet (Bl. 68 PKH-Heft des Klägers).
12Der dadurch bewirkte Forderungsübergang kann indes nicht mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden. In Betracht käme nur eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, auf die sich der Kläger im Termin vom 7.6.2001 auch hilfsweise gestützt hat. Denn der Forderungsübergang stellt sich nicht als eine Veränderung der Verhältnisse dar, die bei der Erstentscheidung als fortbestehend zugrunde gelegt worden sind, es handelt sich vielmehr um eine rechtsvernichtende Einwendung. Im Ergebnis ist das Klagebegehren hier jedoch auch unter diesem Aspekt nicht gerechtfertigt. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
13Grundsätzlich ist die Vollstreckungsgegenklage die richtige Klageart, wenn - wie hier - ein titulierter Anspruch - rechtsgeschäftlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften - auf einen anderen Gläubiger übergeht, soweit nicht der bisherige Gläubiger materiellrechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, weiterhin Leistung an sich zu verlangen (BGH NJW 1993, 1396ff.; NJW 1985, 809f.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 1999, Rdn. 1336; Thomas/Putzo[Putzo], Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 1999, Rdn. 20a zu § 767; Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Rdn. 12 zu § 767, Stichworte "Abtretung", "Gläubigerwechsel" und "Wegfall der Aktivlegitimation"). Eine solche Einziehungsermächtigung ist der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erteilt worden. Die Vollstreckungsgegenklage kann auch hilfsweise mit der Abänderungsklage verbunden werden (Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 2 zu § 767; Zöller/Vollkommer, Rdn. 16 zu § 323). Soweit darin eine Klageänderung liegt, ist aufgrund rügeloser Verhandlung der Beklagten im Termin vom 7.6.2001 von deren Einwilligung auszugehen, §§ 523, 263, 267 ZPO.
14Dennoch kann der Kläger mit dem Einwand des Forderungsübergangs auf einen anderen Gläubiger hier nicht durchdringen. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit unzweifelhaft eine Zwangsvollstreckung nicht beabsichtigt ist (Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 8 zu § 767). So liegt der Fall hier. Im Termin vom 7. Juni 2001 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, im Hinblick auf den Forderungsübergang auf die Stadt Bergisch Gladbach für den Zeitraum bis zum 30.8.2000 nicht aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecken zu wollen (Bl. 278 GA). Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
15Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu klären, welche Rechte der Kläger gegen die Stadt Bergisch Gladbach als Rechtsnachfolgerin der Beklagten geltend machen könnte.
165. Leistungsfähigkeit des Klägers
17In dem hier streitigen Unterhaltszeitraum - ab November 1997 - ist der Kläger nur noch zur Zahlung der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Beträge in der Lage. Den durch das Anerkenntnisurteil vom 6.5.1993 titulierten Betrag von monatlich 600,00 DM kann er noch von November 1997 bis Januar 1998, im August und September 1998 sowie von April bis Juni 1999 aufbringen, so dass die Abänderungsklage insoweit unbegründet ist. In den übrigen Zeiträumen ist die Leistungsfähigkeit des Klägers, wie nachfolgend näher dargestellt, eingeschränkt.
18a) Abweichend von dem angefochtenen Urteil zieht der Senat für die Unterhaltsberechnung nur die tatsächlich erzielten Einkünften des Klägers heran und legt kein fiktives Zusatzeinkommen zugrunde. Auch wenn die dokumentierten Erwerbsbemühungen des Klägers für sich genommen nicht gänzlich überzeugend erscheinen mögen, geht der Senat angesichts der Arbeitsbiographie und des Lebensalters des Klägers sowie der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt davon aus, dass es dem Kläger nicht mehr möglich war, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten nicht mehr nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist.
19b) Der Kläger ist nur insoweit unterhaltspflichtig, als sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet wird, § 1603 Abs. 1 BGB. Außerdem muss die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, die unstreitig unterhaltsbedürftig ist, berücksichtigt werden. Diese Verpflichtung geht der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten nach § 1609 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB im Range vor.
20Der eigene angemessene Selbstbehalt des Klägers beträgt bis 30.6.2001 monatlich 1.800,00 DM, ab 1.7.2001 ist nach Neufassung der Düsseldorfer Tabelle von monatlich 1.960,00 DM auszugehen. In Anlehnung an Wendl/Gutdeutsch (Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage 2000, Rdn. 132 zu § 5; ähnlich Wendl/Scholz, a.a.O., Rdn. 70 zu § 3) setzt der Senat den Unterhaltsbedarf der mit dem Kläger zusammenlebenden Ehefrau mit 75 % des angemessenen Selbstbehalts des Verpflichteten an, also bis 30.6.2001 mit monatlich 1.350,00 DM und danach mit monatlich 1.470,00 DM.
21Für den Unterhalt der Beklagten kann das Einkommen des Klägers also nur herangezogen werden, soweit es bis 30.6.2001 monatlich (1.800 + 1.350 =) 3.150,00 DM und ab 1.7.2001 monatlich (1.960 + 1.470 =) 3.430,00 DM übersteigt.
22c) Die vorstehenden Beträge sind entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (dort Seite 7, Bl. 203 GA) nicht im Hinblick auf die Wohnkosten des Klägers und seiner Ehefrau zu erhöhen. Der Kläger übersieht, dass sowohl in seinem Selbstbehalt als auch in dem vorrangig berücksichtigten Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau Wohnkostenanteile enthalten sind (allein im Selbstbehalt des Klägers bis 30.6.2001 mit 800,00 DM, danach mit 860,00 DM monatlich). Nur darüber hinausgehende Wohnkosten könnten eine Erhöhung des Selbstbehalts und des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau rechtfertigen. Solche überproportionalen Kosten sind aber nicht dargetan.
23d) Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die gegen den Kläger zugunsten der Schwester der Beklagten - Frau Katrin Weiden - titulierten Unterhaltsbeträge vorab vom Einkommen des Klägers abzuziehen sind (Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 201 GA). Denn dies würde dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche beider Kinder widersprechen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Unterhaltsansprüche der Schwester der Beklagten rechtskräftig festgestellt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, wird ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer Unterhaltsberechtigter bereits einen rechtskräftigen Titel erwirkt hat und da-raus vollstrecken kann. Das gilt nicht nur, wenn der Titel den Anspruch eines nachrangig Berechtigten zum Gegenstand hat, sondern auch dann, wenn die Berechtigten - wie im vorliegenden Fall - unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben. Der Unterhaltsverpflichtete ist gegebenenfalls darauf zu verweisen, Abhilfe im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu suchen (BGH FamRZ 1992, 797ff. [798, 799] mit weiteren Nachweisen).
24Der Senat hat deshalb den durch das Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Köln vom 22.9.1999 - 27 UF 187/98 - für die Schwester der Beklagten festgestellten Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung der Einschränkung des verlangten Unterhalts auf monatlich 428,00 DM ab Oktober 2000 (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.2.2001, Bl. 227ff. GA sowie Erklärung des Klägers im Termin vom 7.6.2001, Bl. 282R GA) mit dem im vorliegenden Verfahren ermittelten Unterhaltsbedarf der Beklagten zusammengerechnet. Dies ergibt im Einzelnen folgendes Bild (angegebene Beträge sind Monatsbeträge):
25Zeitraum in Monaten | Bedarf Katrin Weiden | Bedarf Beklagte (bis August 2000 nach Anerkenntnisurteil, da niedriger als tatsächlicher Bedarf) | Gesamtbedarf |
1/97 bis 1/98 | 140,00 DM | 600,00 DM | 740,00 DM |
2/98 bis 7/98 | 650,00 DM | 600,00 DM | 1.250,00 DM |
8/98 und 9/98 | 0 | 600,00 DM | 600,00 DM |
10/98 bis 3/99 | 231,00 DM | 600,00 DM | 831,00 DM |
4/99 bis 6/99 | 86,00 DM | 600,00 DM | 686,00 DM |
7/99 bis 9/99 | 106,00 DM | 600,00 DM | 706,00 DM |
10/99 bis 8/00 | 650,00 DM | 600,00 DM | 1.250,00 DM |
10/00 bis 3/01 | 428,00 DM | 287,00 DM | 715,00 DM |
4/01 bis 6/01 | 428,00 DM | 216,00 DM | 644,00 DM |
ab 7/01 | 428,00 DM | 271,00 DM | 699,00 DM |
Soweit das Einkommen des Klägers nicht reicht, um diesen gesamten Bedarf zu befriedigen, ist eine Mangelfallberechnung erfolgt und der Anspruch der Beklagten entsprechend gekürzt worden (Einzelheiten nachfolgend).
27e) Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Klägers hat der Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils Aufwendungen des Klägers für Zusatzkrankenversicherungen nicht berücksichtigt. Ebenso sind zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen nicht einkommensbereinigend angesetzt worden, weil eine Notwendigkeit hierzu nicht dargetan ist. Der Kläger vernachlässigt bei seinen diesbezüglichen Ausführungen (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 202 GA) zunächst, dass er nicht nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hat, ihm vielmehr zusätzlich die Betriebsrente der S. AG zufließt. Abgesehen davon trägt der Kläger auch offensichtlich falsch vor, was die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeht (Bl. 10, 203 GA). Nach der Klageschrift vom 28.10.1997 war noch davon ausgehen, dass der Kläger einen monatlichen Beitrag von 433,41 DM ab November 1997 tatsächlich gezahlt hat (Bl. 10, 26ff. GA). Mit der Berufungsbegründung wird eingeräumt, dass eine Beitragszahlung zwar beantragt war, tatsächlich aber offenbar nie erfolgt ist (Bl. 203 GA). Außerdem trifft es nicht zu, dass als Beitrag der halbe Regelbetrag in Höhe von monatlich 433,41 DM beantragt war. Laut Antrag wollte der Kläger vielmehr nur den Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 123,83 DM zahlen (Bl. 26, 28 GA). Was schließlich die als Altersvorsorge deklarierten Einzahlungen auf den D.-Fonds angeht, so sind die entsprechenden Anteile schon nach 2 Jahren im März 2001 wieder veräußert (Bl. 267 GA), also gerade nicht für die Altersvorsorge verwendet worden.
28f) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.5.2001 für die Zeit ab 1998 Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen einkommensmindernd berücksichtigt wissen will, ist der Senat dem schon deswegen nicht gefolgt, weil die entsprechenden Beträge nicht näher erläutert und die in Bezug genommenen Steuererklärungen nicht vorgelegt worden sind.
29Die mit Schriftsatz vom 1.6.2001 überreichte Aufstellung über außergewöhnliche Belastungen des Jahres 1997 muss sich die Beklagte unterhaltsrechtlich jedenfalls insoweit nicht entgegenhalten lassen, als darin Kosten für einen anderen Unterhaltsprozess (gegen die Schwester der Beklagten) erfasst sind, ohne dass dargetan wird, dass diese Kosten für den Kläger unausweichlich waren. Des weiteren sind in der Aufstellung erstinstanzliche Kosten des vorliegenden Prozesses enthalten, die ausweislich der Kostenentscheidung zum überwiegenden Teil vom Kläger zu tragen sind und deshalb der Beklagten im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht noch einmal einkommensmindernd entgegengehalten werden können. Bei den angeführten Heilbehandlungskosten ist schließlich nicht dargetan, dass diese nicht zumindest teilweise von der Krankenversicherung übernommen worden sind.
30Wegen der Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastungen hat der Senat den in dem Steuerfestsetzungsbescheid für 1997 vom 15.6.1998 (Bl. 154f. PKH-Heft des Klägers) hierfür berücksichtigten Betrag von 4.317,00 DM dem zu versteuernden Einkommen des Klägers wieder hinzugerechnet und daher die Steuerbelastung aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von (34.007 + 4.317 =) 38.324,00 DM errechnet. Das ergibt eine Einkommensteuerschuld nach der Splittingtabelle von 3.750,00 DM und einen Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung von 2 Kinderfreibeträgen von 142,20 DM. Damit vermindert sich die Steuererstattung gegenüber dem tatsächlich ausgezahlten Betrag von 6.981,40 DM auf 5.675,20 DM. Dieser Betrag ist dem im Jahre 1998 erzielten Einkommen des Klägers monatsanteilig mit 473,00 DM hinzugerechnet worden.
31Die in der schon erwähnten Aufstellung über die Belastungen des Klägers im Jahre 1997 weiterhin angeführten "vergeblichen Kosten aus selbständiger Arbeit" sind in dem Verlust von 2.592,00 DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß Steuerbescheid vom 15.6.1998 für 1997 enthalten (Bl. 154f. PKH-Heft des Klägers). Der Verlust ist, wie nachfolgend dargestellt, bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden.
32g) Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers dadurch, dass er sich die restliche Übergangsbeihilfe der Fa. S. für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.2001 im Wege einer Abfindung hat auszahlen lassen (Schriftsatz des Klägers vom 15.5.2001, Bl. 267 GA), ist nicht anzuerkennen. Denn dieses Vorgehen war unwirtschaftlich. Statt des Abfindungsbetrages von 34.921,81 DM hätte der Kläger nämlich andernfalls monatlich 3.779,00 DM, also für 11 Monate 41.569,00 DM brutto erhalten, wovon auch nach Steuerabzug deutlich mehr als 35.000,00 DM verblieben wären. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass sein Vorgehen durch eine finanzielle Notlage geboten war. Soweit er in diesem Zusammenhang ein Soll von rund 13.000,00 DM auf seinem Girokonto anführt, ist nicht nachvollziehbar, wie es zur Entstehung dieser Verbindlichkeit nur innerhalb eines Jahres kommen konnte. Denn der Kläger hat zur Frage der Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Ende 1999/Anfang 2000 vorgetragen, einen Betrag von 18.770,00 DM zur Glattstellung desselben Girokontos verwendet zu haben (Schriftsatz vom 21.5.2001 und die hierzu überreichten Unterlagen im "blauen Aktenordner"). Sowohl zur Erläuterung dieses früheren Kontosolls als auch für die erneute Unterdeckung ein Jahr später werden überdies Anwalts- und Gerichtskosten als Begründung angeführt. Das diesbezügliche Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der Kläger für beide Vorgänge zum großen Teil identische Rechnungen vorlegt.
33Den Betrag von 8.159,82 DM aus dem Verkauf der D.-Fonds-Anteile berücksichtigt der Senat nicht als Einkommen des Klägers, weil auch die entsprechenden Aufwendungen, wie oben dargestellt, unterhaltsrechtlich nicht anerkannt worden sind.
346. Nach alledem stellt sich die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Klägers im Einzelnen wie folgt dar:
35a) 1997
36Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 68.004,00 DM
37abzüglich Verlust bei Einkünften aus selbständiger Arbeit 2.592,00 DM
38abzüglich Lohnsteuer 9.133,00 DM
39abzüglich Solidaritätszuschlag 434,40 DM
40(vgl. Steuerbescheid Bl. 154 PKH-Heft des Klägers)
41verbleiben netto 55.844,60 DM.
42Das entspricht einem Monatsdurchschnitt von rund 4.654,00 DM.
43Zu bereinigen ist dieses Einkommen um den Beitrag zur Techniker Kranken-
44kasse von rund 547,00 DM,
45danach verbleiben 4.107,00 DM.
46Nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts des Klägers und des Unterhaltsbedarfs seiner Ehefrau (insgesamt 3.150,00 DM)
47verbleibt ein Restbetrag von 957,00 DM.
48Damit kann der Kläger auch ohne Hinzurechnung einer im Jahre 1997 geflossenen Steuererstattung, zu der nichts vorgetragen ist, den Unterhaltsbedarf seiner Töchter von insgesamt 740,00 DM (Katrin Weiden 140,00 DM, Beklagte 600,00 DM) befriedigen, so dass seine Abänderungsklage für diesen Zeitraum unbegründet ist.
49b) 1998
50Bruttoeinkünfte 51.644,00 DM
51abzüglich Steuern 4.020,00 DM
52361,68 DM
5369,44 DM
54(vgl. Lohnsteuerbescheinigung für 1998, Verdienstübersicht für Dezember 1998 mit aufgelaufenen Jahresbeträgen und Steuerbescheid für 1998, Bl. 129, 131 PKH-Heft und Bl. 150 GA)
55Es verbleiben netto 47.192,88 DM
56oder im Monatsdurchschnitt rund 3.933,00 DM.
57Hinzuzurechnen ist die anteilige Steuererstattung für 1997, die im Jahre 1998
58zur Auszahlung gelangt ist, wie oben dargestellt unter 5. f) in verminderter
59Höhe von anteilig 473,00 DM.
60Der Gesamtbetrag von 4.406,00 DM
61ist zu bereinigen um den Krankenkassenbeitrag bei der Techniker Krankenkasse, der im Jahresdurchschnitt monatlich rund 539,00 DM
62betragen hat. Sodann verbleiben 3.867,00 DM.
63Zieht man hiervon 3.150,00 DM
64für den Selbstbehalt des Klägers und den Bedarf seiner Ehefrau ab, verbleiben für die übrigen Unterhaltsberechtigten 717,00 DM.
65Dies ist zwar geringfügig weniger als der Gesamtbedarf der Beklagten und ihrer Schwester im Januar 1998 (740,00 DM). Die deswegen rechnerisch zu ermittelnde Reduzierung des für die Beklagte titulierten Unterhalts ist jedoch so gering, dass sie nicht die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze erreicht. Für Januar 1998 muss es deshalb bei dem durch das Anerkenntnisurteil titulierten Unterhalt bleiben.
66Im Zeitraum von Februar bis Juli 1998 ergibt sich bei zur Verfügung stehenden 717,00 DM gegenüber dem Gesamtunterhaltsbedarf von 1.250,00 DM eine Mangelquote von 57%. Der Kläger hat auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten von 600,00 DM daher nur monatlich 342,00 DM zu zahlen.
67Da die Schwester Katrin Weiden in den Folgemonaten August und September 1998 keinen Unterhaltsbedarf hat, kann der Kläger in diesem Zeitraum den Bedarf der Beklagten von monatlich 600,00 DM in vollem Umfang abdecken.
68Von Oktober bis Dezember 1998 steht der Betrag von 717,00 DM einem Gesamtbedarf von 831,00 DM gegenüber. Daraus errechnen sich eine Mangelquote von 86% und ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von monatlich 516,00 DM.
69c) 1999
70Bruttoeinkünfte 51.563,00 DM
71abzüglich Steuern 3.536,00 DM
72318,10 DM
73(vgl. Steuerbescheid Bl. 148 GA)
74Nettoeinkommen 47.708,90 DM
75zuzüglich Steuererstattung für 1998 3.993,32 DM
76(vgl. Steuerbescheid Bl. 150 GA)
77Gesamteinkommen 51.702,22 DM
78oder monatsdurchschnittlich rund 4.309,00 DM.
79Nach Abzug des Krankenkassenbeitrags von 532,00 DM
80verbleiben 3.777,00 DM.
81Hiervon stehen nach Abzug von 3.150,00 DM
82(Eigenbedarf des Klägers und seiner Ehefrau)
83restliche 627,00 DM
84für den Unterhalt der Beklagten und ihrer Schwester zur Verfügung.
85Es ergeben sich folgende Mangelquoten und Unterhaltsbeträge:
86Von Januar bis März 1999 (Gesamtbedarf 831,00 DM) beträgt die Mangelquote 75% ; demnach schuldet der Kläger der Beklagten 450,00 DM monatlichen Unterhalt.
87Von April bis Juni 1999 (Gesamtbedarf 686,00 DM) ergibt sich zwar eine Mangelquote von 91%, eine Abänderung des titulierten Unterhalts unterbleibt aber im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze.
88Von Juli bis September 1999 (Gesamtbedarf 706,00 DM) beträgt die Mangelquote 89%, so dass der Kläger monatlich 534,00 DM an die Beklagte zu zahlen hat.
89Von Oktober bis Dezember 1999 (Gesamtbedarf 1.250,00 DM) beläuft sich die Mangelquote auf 50%, woraus sich ein vom Kläger zu zahlender Unterhalt von monatlich 300,00 DM errechnet.
90d) 2000
91Bruttoeinkünfte 51.564,00 DM
92abzüglich Steuern 3.396,00 DM
93(vgl. Lohnsteuerbescheinigung, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom
9415.5.2001, Bl. 263ff. GA)
95zuzüglich Steuererstattung für 1999, ausgezahlt 2000
963.715,00 DM
97(Vgl. Steuerbescheid Bl. 148 GA)
98Gesamteinkommen 51.883,00 DM,
99was einem Monatsdurchschnitt von rund 4.324,00 DM
100entspricht.
101Nach Abzug des Krankenkassenbeitrags von 532,00 DM
102verbleiben 3.792,00 DM.
103Werden hiervon 3.150,00 DM
104für den Eigenbedarf des Klägers und seiner Ehefrau abgezogen,
105stehen noch 642,00 DM
106zur Verfügung.
107Danach schuldet der Kläger der Beklagten folgende Unterhaltsbeträge:
108Von Januar bis August 2000 (Gesamtbedarf 1.250,00 DM) beträgt die Mangelquote 51%, woraus sich ein monatlicher Unterhalt von 306,00 DM errechnet.
109Für September 2000 macht die Beklagte Unterhalt nicht mehr geltend.
110Von Oktober bis Dezember 2000 (Gesamtbedarf 715,00 DM) kann der Kläger 90% des Unterhalts aufbringen, für die Beklagte also monatlich 258,00 DM.
111e) 2001
112Mangels anderer Erkenntnisse sind die Einkommensverhältnisse des Vorjahres fortzuschreiben, also monatliche bereinigte Einkünfte des Klägers von 3.792,00 DM zugrunde zu legen. Welche Veränderungen sich mit dem planmäßigen Auslaufen der Übergangsbeihilfe zum 30.11.2001 insgesamt ergeben, ist derzeit nicht absehbar. Insoweit muss eine Klärung notfalls einem weiteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
113Bei für den Unterhalt der Beklagten und ihrer Schwester zur Verfügung stehenden Beträgen von monatlich 642,00 DM ergibt sich für die Zeit bis einschließlich März 2001 ein vom Kläger zu zahlender Unterhalt von monatlich 258,00 DM entsprechend den letzten Monaten des Jahres 2000.
114Im Zeitraum von April bis Juni 2001 sinkt der Gesamtbedarf auf 644,00 DM. Dies entspricht praktisch dem zur Verfügung stehenden Resteinkommen des Klägers, so dass er den von der Beklagten noch geforderten Unterhalt von monatlich 216,00 DM zu zahlen hat.
115Ab Juli 2001 stehen wegen des erhöhten Selbstbehalts des Klägers und des entsprechend erhöhten Bedarfs seiner Ehefrau nur noch restliche (3.792 ./. 3.430 =) 362,00 DM monatlich zur Verfügung. Daraus ergibt sich bei einem monatlichen Gesamtbedarf von jetzt 699,00 DM eine Mangelquote von 52%. Der Kläger schuldet der Beklagten deshalb ab diesem Zeitraum monatlich (52% von 271,00 DM =) 141,00 DM.
1167. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit).
117Streitwert für das Berufungsverfahren:
11812 x 600 = 7.200,00 DM