Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 8/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0228.13W8.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 505/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage,
mit der sie die von der Antragsgegnerin betriebene
Zwangsvollstreckung aus einem am 22.06.1983 ergangenen
Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklären lassen will. Dem
Vollstreckungsbescheid lag eine Forderung der Rechtsvorgängerin der
Antragsgegnerin aus einem der Antragstellerin und ihrem Ehemann
Ende 1980 gewährten Darlehen in Höhe von ca. 36.000,00 DM zugrunde.
Die Ehe der Antragstellerin wurde am 28.06.2000 rechtskräftig
geschieden. Die Antragstellerin meint, mit der Scheidung der Ehe
sei die Geschäftsgrundlage für ihre wirtschaftlich sinnlose
Mitverpflichtung aus dem Darlehensvertrag entfallen. Das
Landgericht hat demgegenüber die Voraussetzungen, unter denen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsgrundlage
für eine vom einkommens- und vermögenslosen Ehegatten übernommene
Bürgschaft oder Mithaftübernahme entfallen könne, wenn die
Mitverpflichtung nur dazu diente, Vermögensverschiebungen unter den
Eheleuten vorzubeugen, mit der Begründung verneint, dass die
Antragstellerin nicht lediglich Mitverpflichtete im Sinne jener
Rechtsprechung, sondern echte Mitdarlehensnehmerin gewesen sei.
4II.
5Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt
erfolglos.
6
- Es sprechen hier in der Tat gewichtige Umstände dafür, dass die
Antragstellerin seinerzeit nicht nur zur Sicherung des
Rückzahlungsanspruchs in die Haftung einbezogen worden ist, sondern
zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in jeder Beziehung
gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin war. Von solchen echten
Mitdarlehensnehmern, bei denen eine Sittenwidrigkeit des
Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung
grundsätzlich nicht in Betracht kommt, kann in aller Regel nur bei
Personen ausgegangen werden, die ein eigenes Interesse an der
Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im
wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der
Darlehensvaluta mitentscheiden (BGH v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99 -,
ZIP 2001, 189). Das in Rede stehende Darlehen, dessen Höhe sich
noch im Rahmen üblicher Konsumentenkredite hält, ist den Eheleuten
nicht nur gemeinsam gewährt worden. Sie haben ausweislich der von
der Antragsgegnerin vorgelegten Auszahlungsanweisung auch gemeinsam
hierüber verfügt, und zwar zum weitaus überwiegenden Teil zur
Tilgung eines ebenfalls gemeinsam aufgenommenen Vorkredits und
weiterer Verbindlichkeiten.
7
- Unabhängig davon scheitert die beabsichtigte
Vollstreckungsgegenklage indessen schon daran, dass die angeführte
Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger
Ehegatten als Bürgen oder Mithaftende weder unter dem Gesichtspunkt
der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138
BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten
einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs.2 ZPO für die Erhebung einer
Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid
darstellt. Hierzu kann in erster Linie auf die Gründe des
Senatsbeschlusses vom 27.04.1998 - 13 U 16/98 -, OLGR 1998, 329 =
InVo 1998, 356 verwiesen werden. Die Änderung der Rechtsprechung
führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im
Rahmen des § 767 Abs.2 ZPO. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch
nicht aus § 79 Abs.2 S.3 BVerfGG herleiten (Senat, a.a.O., sowie
OLG Köln - 15 U 52/99 -, OLGR 2000, 70 = NJW-RR 2001, 139, jew.m.w.
Nachw.).
8
- Abgesehen davon, dass der inzwischen auch für Bürgschaftssachen
zuständige XI. Zivilsenat des BGH die Lösungsansätze des IX. Senats
zur Begrenzung der Mithaftung finanziell überforderter naher
Angehöriger unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage wohl kaum fortsetzen wird, hat auch der IX.
Zivilsenat des BGH diesen Lösungsansatz nur unter der Voraussetzung
angewendet, dass die Verpflichtung den Rahmen üblicher
Konsumentenkredite deutlich übersteigt und auch unter
Berücksichtigung der Dauer der Lebensgemeinschaft nach Gewährung
des Kredits nicht mehr vertretbar erscheint (z.B. Urteil vom
5.1.1995 - IX ZR 85/94 -, NJW 1995, 592). Davon kann hier bei einem
Kredit über ca. 36.000,00 DM und einem fast 20-jährigen Zeitraum
zwischen Kreditgewährung und Scheidung der Ehe ersichtlich keine
Rede sein.
9
- Einen Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der
Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid
und auf Herausgabe des Titels erhebt die Antragstellerin offenbar
selbst nicht, in der zutreffenden Erkenntnis, dass der
Vollstreckungsbescheid zum damaligen Zeitpunkt zu Recht ergangen
ist (Seite 4 der Antragsschrift). Die Durchbrechung der Rechtskraft
des Vollstreckungsbescheides unter diesem Gesichtspunkt scheidet
aus, wenn der Gläubiger im konkreten Fall - nach dem Stand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung
des Anspruchs - damit rechnen konnte, dass er auch im
Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner erwirken
würde (vgl. BGH NJW 1999, 1257 m.w.Nachw.). Bei
Vollstreckungsbescheiden, die - wie hier - lange vor der
Rechtsprechungsänderung für die Mithaftung finanziell überforderter
Ehegatten erwirkt wurden, müssten schon ganz besondere zusätzliche
Umstände hinzukommen, um eine sittenwidrige Ausnutzung des Titels
zu begründen. Solche Umstände macht auch die Beschwerde nicht
geltend. Vielmehr ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin den
Eheleuten durch einen Teilzahlungsvergleich vom 13.09.1993 unter
Reduzierung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditschuld
entgegengekommen ist.
10III.
11Nach alledem hat es bei der Ablehnung der beantragten
Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verbleiben (§ 114 ZPO).
12Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4
ZPO).