Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 82/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0228.13W82.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 240/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2Der Beklagte wendet sich mit seiner zulässigen, insbesondere
fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 341 Abs.2, 238
Abs.2 ZPO) ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht seinen
Einspruch vom 3. Mai 2000 gegen den Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Euskirchen vom 17. Februar 2000 unter Ablehnung der
beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
verworfen hat.
3
- Ausweislich des Aktenausdrucks, der im maschinell bearbeiteten
Mahnverfahren an die Stelle der Akten tritt (§ 696 Abs.2 S.1 ZPO),
ist nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunden sowohl der
Mahnbescheid (am 28.01.2000) als auch der Vollstreckungsbescheid
(am 19.02.2000) dem Beklagten durch Niederlegung und Abgabe einer
Benachrichtigung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise
(Hausbriefkasten) an der angegebenen Zustellanschrift (K.straße ...
in ... H.) zugestellt worden. Gemäß § 696 Abs.2 S.2 ZPO gelten für
den Aktenausdruck die Vorschriften über die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden entsprechend. Wie die Postzustellungsurkunden
selbst begründet demgemäß die im Aktenausdruck als Inhalt der
Postzustellungsurkunden festgehaltene Beurkundung der postalischen
Zustellung über die Art und Weise der Benachrichtigung gemäß § 418
Abs.1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. OLG
Dresden, JurBüro 1999, 154).
4
- Zur Führung des nach § 418 Abs.2 ZPO zulässigen Gegenbeweises
genügt bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO nicht. Die
Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorgangs muss vielmehr
über bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung
hinaus freibeweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts
feststehen. Zwar dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei
die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Es
bedarf aber jedenfalls einer plausiblen und schlüssigen Darlegung
von Umständen, die - wenn sie nicht schon jede Möglichkeit der
Richtigkeit des beurkundeten Geschehensablaufs ausschließen -
zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der
Beurkundung begründen müssen (vgl. BVerfG NJW 1992, 224; OLG
Düsseldorf, VRS Bd. 87 (1992), 441 und NJW 2000, 2831; OVG Münster,
NVwZ 2000, 346).
5
- Das Vorbringen des Beklagten ist nicht dazu angetan, den
Anforderungen an den Gegenbeweis, der sich hier gleich auf zwei
gleichermaßen beurkundete Zustellungen an den Beklagten (die eine
am 28.01.2000 und die andere am 19.02.2000) erstrecken muss, zu
genügen. Konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der
Postbediensteten bei der Zustellung und damit eine
Falschbeurkundung werden nicht aufgezeigt. Belastend für den
Beklagten wirkt sich insbesondere aus, dass sich entgegen der
eidesstattlich versicherten Angabe des Beklagten, dass in dem
Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellungen
überhaupt keine Briefkästen vorhanden gewesen seien, herausgestellt
hat, dass zwar keine Einzelbriefkästen für die dort wohnenden 5
Mietparteien, wohl aber ein gemeinschaftlicher Hausbriefkasten
vorhanden war. Dies ergibt sich sowohl aus der vom Landgericht
eingeholten postalischen Bestätigung vom 21.08.2000 als auch aus
dem vom Beklagten mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der
Hausverwaltung vom 25.09.2000.
6
- Soweit es in der anwaltlichen Begründung zum
Wiedereinsetzungsantrag heißt, dass der Beklagte unter jener
Anschrift "bis Anfang März 1999" gewohnt habe, fehlen - sofern es
sich nicht lediglich um ein Schreibversehen bei der Jahreszahl
handelt - jedenfalls jegliche Anhaltspunkte, die auf einen Umzug
des Beklagten vor Anfang März 2000 hinweisen könnten. Zwar
erstreckt sich die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde gemäß § 418
ZPO nicht auf die Tatsache, dass der Zustellungsadressat unter der
Zustellungsanschrift wohnt. Die Erklärung des Zustellers, dass er
den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe,
ist jedoch ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat dort
zu jener Zeit gewohnt hat; die indizielle Wirkung dieser Erklärung
kann der Zustellungsadressat in der Regel nur durch die plausible
und schlüssige Darstellung entkräften, dass er seinen
Lebensmittelpunkt zu jenem Zeitpunkt bereits an einem anderen Ort
begründet hat (BVerfG NJW 1992, 224; BGH NJW 1992, 1963; BGH NJW-RR
1994, 564). Weder der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten
noch dem anwaltlichen Vorbringen lassen sich hierfür Anhaltspunkte
entnehmen.
7
- Die Zustellung gemäß § 182 ZPO war auch nicht etwa deswegen
unwirksam, weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung
in den gemeinschaftlichen Briefkasten der Hausgemeinschaft
eingelegt worden ist. Für die Benachrichtigung des Empfängers in
der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist
eine konkrete Betrachtung maßgeblich, d.h. es kommt auf die vom
Postzusteller beim Zustellungsadressaten praktizierte und von
diesem jedenfalls hingenommene Übung an; was für sonstige Post
erkennbar "üblich" ist, reicht auch für die Abgabe der Mitteilung
(OLG München, OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 497; BGH WM
2001, 274 = MDR 2001, 228 m.w.Nachw.). Der Meinungsstreit dazu, ob
aus § 13 der Post-Kundenschutzverordnung vom 19.12.1995 zu folgern
sei, dass auch eine Benachrichtigung gemäß § 182 ZPO nur über einen
Einzelbriefkasten des Empfängers wirksam bewirkt werden könne (so
LG Neuruppin, NJW 1997, 2337; zust. Westphal, NJW 1998, 2413; abl.
Eyinck, NJW 1998, 206), ist überholt, da jene Verordnung Ende 1997
gemäß § 58 Abs.2 Nr.2 PostG n.F. außer Kraft getreten ist (hierauf
weist der BGH, a.a.O., hin). Aus den vorstehenden Ausführungen
folgt zugleich, dass die Wirksamkeit der Zustellung auch dann nicht
anders zu beurteilen wäre, wenn es - wie der Beklagte behauptet -
üblich gewesen wäre, dass der Zusteller sämtliche für die
Hausbewohner bestimmte Post auf die Treppe im Inneren des Hauses
ablegte.
8
- Dem Beklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist gewährt werden
(§§ 233 ff. ZPO). Der Beklagte hat weder hinreichend dargetan noch
glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der
Niederlegungsbenachrichtigung erhalten hat. Zwar schließt die
Tatsache, dass in einem Mehrfamilienhaus nur ein
Gemeinschaftsbriefkasten bereit gehalten wird, eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter
Unkenntnis einer darin hinterlassenen Niederlegungsbenachrichtigung
nicht ohne weiteres aus (BVerwG NJW 1988, 578; VGH Mannheim,
NVwZ-RR 1995, 620; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 47). Ob der Empfänger
seiner allgemeinen Verpflichtung, die notwendigen Vorkehrungen für
eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen zu treffen, auch
dann noch genügt, wenn - wie dies hier der Fall war - für 5
Mietparteien nur ein Gemeinschaftsbriefkasten am Haus bereit
gehalten wird, kann dahinstehen. Der Beklagte behauptet selbst
nicht, diesen Briefkasten regelmäßig kontrolliert zu haben; er will
sich nicht einmal an die Existenz eines solchen Briefkastens
erinnern. Man kann lediglich mutmaßen, dass andere Hausbewohner es
übernommen haben, diesen Gemeinschaftsbriefkasten zu leeren und die
Post auf die Treppe zu legen. Der Beklagte hat sich jedenfalls
erklärtermaßen damit begnügt, den dort lagernden "Post- und
Reklamesendungshaufen" durchzusehen, wobei er es selbst für
naheliegend hält (eine andere Möglichkeit sei für ihn nicht
denkbar), dass der "relativ kleine Benachrichtigungszettel"
zwischen Reklamesendungen geriet und von anderen Hausbewohnern
"einfach als lästige Reklamesendung gewissermaßen mit weggeworfen"
wurde. Schon der Umstand, dass dies gleich zum wiederholten Male
geschehen sein müsste (nämlich sowohl bei der Zustellung des
Mahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides), offenbart,
was von der pauschalen Behauptung des Beklagten zu halten ist,
ansonsten habe ihn die für ihn bestimmte Post, auch wenn sie auf
den Haufen gelegt worden sei, immer erreicht. Bezeichnenderweise
äußert sich der Beklagte auch nicht zum Erhalt des vorprozessualen
Anwaltsschreibens des Klägers vom 2.12.1999, in welchem ihm bei
Nichterfüllung der Schadensersatzforderung bis zum 16.12.1999 die
unverzügliche gerichtliche Geltendmachung angekündigt wurde. Sollte
er dieses Schreiben indessen erhalten haben, so hatte er um so mehr
Veranlassung, in Kenntnis der behaupteten Gepflogenheit der
Hausbewohner im Umgang mit der eingehenden Post Vorkehrungen für
einen ordnungsgemäßen Erhalt der zu erwartenden gerichtlichen
Zustellung(en) zu treffen (vgl. auch LAG Düsseldorf, MDR 2001, 145:
"Wer es duldet, dass ihm die an ihn adressierte Post ständig auf
die Treppe im Hausflur gelegt wird, kann unter dem Gesichtspunkt
der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, die
dort niedergelegte Post müsse verloren gegangen sein").
9Für die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung als
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
daher kein Raum.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
11Beschwerdewert: 14.308,00 DM.