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G r ü n d e
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin mit Recht keine hinreichende Erfolgaussicht beigemessen und der Antragstellerin deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt (§ 114 ZPO). Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Zivilkammer (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
3Selbst wenn man unterstellt, dass die erstrangige Grundschuld der Antragsgegnerin auf dem Grundstück des Verkäufers K .(sog. W. "b. B.") nach der formularmäßigen Sicherungszweckerklärung alle Ansprüche der Antragsgegnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit diesem Kunden einschließlich in banküblicher Weise erworbener Forderungen erfasst, würde ein Erwerb der titulierten Forderung der Antragstellerin gegen den Verkäufer nicht hierunter fallen. Zum einen ist die formularmäßige Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld auf alle künftigen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Sicherungsgeber grundsätzlich überraschend i.S.d. § 3 AGBG, soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, auf deren Entstehung der Sicherungsgeber keinen Einfluss hat. Zum anderen fallen Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung zu einem Dritten, sofern die Ansprüche nicht aus der Geschäftsverbindung mit dem Sicherungsgeber hervorgegangen sind, nach dem typischen Sinngehalt der weiten Sicherungszweckerklärungen nicht unter den Deckungsbereich der Grundschuld. Mit dem Begriff der bankmäßigen Geschäftsverbindung, wie er sich sowohl in den Banken als auch in den üblichen formularmäßigen Zweckerklärungen findet, werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden im Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben (BGH NJW-RR 1998, 190). Es ist daher schon zweifelhaft und umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch aus einer Bürgschaft, die ein Bankkunde zur Sicherung von Ansprüchen der Bank aus deren Geschäftsverbindung zu einem Dritten abgibt, zur bankmäßigen Geschäftsverbindung gehört (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl., Rz. 286d; Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 18 Rz. 7 m.w.Nachw.). Erst recht würde es keinen banküblichen Forderungserwerb darstellen, wenn sich die Antragsgegnerin auf das Ansinnen der Antragstellerin einlassen würde, sich deren titulierte Forderung gegen den Verkäufer abtreten zu lassen, um sie unter die erstrangige Grundschuld - soweit diese nicht für eigene Forderungen der Antragsgegnerin gegen ihren Kunden benötigt wird - einzustellen. Das Unterdeckungnehmen fremder Forderungen ist ein typischer Fall, bei dem regelmäßig nicht vom Erwerb in banküblicher Weise gesprochen werden kann (Merkel in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 94 Rz. 315; Bunte, ebendort, § 19 Rz. 39; Clemente, a.a.O., Rz. 286e m.w.Nachw.). Die Antragsgegnerin müsste vielmehr gewärtigen, dass ihr ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich vorgehalten würde. Denn der Bankkunde braucht es im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht hinzunehmen, dass diese die von ihm gestellten Sicherheiten dazu benutzt, Drittinteressen wahrzunehmen, die mit seinem Verhältnis zur Bank nichts zu tun haben (BGH NJW 1981, 1600; NJW 1983, 1735). Ob hier ausnahmsweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, erscheint in solchem Maße zweifelhaft, dass es der Antragsgegnerin jedenfalls nicht als ein die Vollstreckung hindernder Einwand vorgehalten werden kann, wenn sie sich nicht auf die Abtretung der titulierten Rückabwicklungsforderung der Antragstellerin gegen den Verkäufer einlässt.
4Es hat daher bei der Versagung der Prozesskostenhilfe zu verbleiben.
5Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
6Beschwerdewert: 415.000,00 DM.