Datum:
13.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 32/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0913.13W32.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 328/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Zivilkammer zurückverwiesen, die nach Anhörung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat.
1G r ü n d e
2Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, durch den das Landgericht den Antrag der Beklagten auf
Prozesskostenhilfe sowohl für die Rechtsverteidigung gegen die
Teilklage als auch für die beabsichtigte Erhebung einer negativen
Feststellungswiderklage wegen mangelnder Erfolgsaussicht
zurückgewiesen hat. Die im angefochtenen Beschluss angeführten
Gründe tragen diese Beurteilung nicht.
3
- Die Versäumung der - verlängerten - Frist zur
Einspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des fristgemäß
eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.1999
noch zu einem Ausschluss der Beklagten mit ihrem weiteren
Vorbringen zur Klage. Auch für eine Zurückweisung dieses
Vorbringens als verspätet (§§ 340 Abs.3 S.3, 296 ZPO) ist schon im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung zu
Klage und Widerklage kein Raum.
4
- Für die Beurteilung, ob die Mitverpflichtung eines Ehegatten
für eine über einen gewöhnlichen Konsumentenkredit hinausgehende
Bankschuld wegen wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig ist,
muss zwischen echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse
an der Kreditgewährung haben und im Wesentlichen gleichberechtigt
über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden, und
solchen, die zwar formal Mitdarlehensnehmer sind, dem Kreditgeber
aber lediglich zu Sicherungszwecken ohne echte Gläubigerstellung
als Mithaftende gegenüberstehen, unterschieden werden (vgl. BGH,
NJW 1999, 135 und NJW 2001, 815). Aus dem bisherigen Vorbringen der
Klägerin lässt sich eine echte Gläubigerstellung der Beklagten
nicht entnehmen. Ausweislich der vorgelegten Darlehensunterlagen
handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit
("BfG-Projektkredit"), wobei die Kreditmittel zur Ablösung von zwei
bei der B. Bank geführten Konten dienten. Nähere Angaben der
Klägerin zur Inhaberschaft der abgelösten Konten und zu einer
etwaigen Mitverpflichtung der Beklagten für die dort aufgelaufenen
Bankschulden fehlen. Nach dem Vorbringen der Beklagten war diese
nicht Mitinhaberin der abgelösten Konten und betraf die Umschuldung
allein Geschäftskredite des Ehemannes für dessen damaliges
Speditionsunternehmen. In den von der Klägerin vorgelegten
Kontoauszügen ist auch allein der Ehemann als Kontoinhaber des
neuen Kreditkontos (mit der Endnummer ) aufgeführt.
5
- Dementsprechend geht offenbar auch die Zivilkammer von einer
bloßen Mitverpflichtung der Beklagten für den einer Umschuldung der
Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes dienenden Projektkredit
vom 02./03.11.1994 in Höhe von 77.000,00 DM aus. Dann aber ist für
die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Beklagten entgegen der Auffassung der Zivilkammer nicht auf das
Gesamteinkommen der Ehegatten bei der Umschuldung, sondern nur auf
das eigene pfändbare Einkommen und Vermögen der Beklagten
abzustellen. Denn die Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller
Regel gerade für den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder
anderer Leistungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist
deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des jetzt auch für
Bürgschaftssachen zuständigen XI. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1999, 2584 und NJW 2001, 815; ebenso
inzwischen der IX. Zivilsenat, NJW 2000, 1182, unter Aufgabe seines
früheren gegenteiligen Standpunkts) im Rahmen der Prüfung der
finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder
nahen Angehörigen abzustellen.
6
- Auch der nur aus Sicherheitsgründen in die Haftung einbezogene
Mitverpflichtete muss sich bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit
nach § 138 Abs.1 BGB allerdings dann wie ein echter
Mitdarlehensnehmer behandeln lassen, wenn er zusammen mit dem
Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat
oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und
ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Bei
wirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher
Unterschied zu den Fällen, in denen die Eheleute den Kredit als
gleichberechtigte Partner aufgenommen und verwandt haben (BGH, NJW
2001, 815, 817). Der Erwerb bloß mittelbarer geldwerter Vorteile
aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit
reicht hierfür indessen nicht aus (BGH - XI. Senat - NJW 1999,
2584; NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Senat jedenfalls bei
krasser Überforderung des Bürgen, siehe NJW 2000, 1182, 1184). Eine
solche krasse finanzielle Überforderung ist nach auch insoweit
übereinstimmender Auffassung sowohl des XI. als auch des IX.
Zivilsenats des BGH grundsätzlich zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld
aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag. In solchen Fällen besteht
eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte
bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und
von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat
leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung
zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger
Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Nach eigenen Angaben
hatte sich die Beklagte zwar bereits in der Vergangenheit für einen
ihrem Ehemann von der B. Bank gewährten "ersten" Kredit in Höhe von
15.000,00 DM verbürgt. Damals habe sie noch ein eigenes monatliches
(Nebenerwerbs-)Einkommen von ca. 1.200,00 DM gehabt, während sie
bei Abschluss des hier in Rede stehenden Kreditvertrages über
77.000,00 DM arbeitslos gewesen sei und lediglich den Haushalt und
die beiden gemeinsamen Kinder betreut habe. Danach war auch unter
Berücksichtigung der eingebrachten Ansparsumme (rd. 12.500,00 DM)
aus einem 1996 gekündigten Bausparvertrag nicht gewährleistet, dass
die Beklagte im Sicherungsfalle nur noch in einem sie nicht mehr
unzumutbar belastenden Umfang haften würde. Vielmehr war selbst bei
günstigster Prognose nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte
innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Darlehens die monatlichen
Raten in Höhe von 940,42 DM oder auch nur die darin enthaltenen
laufenden Zinsen hätte bedienen können. Selbst bei unterstellter
Voraussehbarkeit der Entwicklung - Insolvenz des Ehemannes, der von
gelegentlichen Nebentätigkeiten abgesehen nunmehr in erster Linie
Haushalt und Kinder versorge, während die Beklagte als
Vollzeitkraft bei einer Gebäudereinigungsfirma ca. 2.840,00 DM
brutto verdiene - war kein pfändbares Arbeitseinkommen der
Beklagten zu erwarten, das den Umfang ihrer Belastung noch als
zumutbar erscheinen lassen könnte. Da die B. Bank eine hiernach
gegebene finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt
gegen sich gelten lassen muss, ist nach dem bisherigen, allerdings
noch weitestgehend einseitigen Akteninhalt von einer Nichtigkeit
der Mitverpflichtung der Beklagten aufgrund krasser finanzieller
Überforderung auszugehen.
7
- Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der
Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Vorbringen der Beklagten im
Einspruchs- und (erneuten) Prozesskostenhilfeverfahren unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats Stellung
zu nehmen, wobei sich angesichts der bisher unbekannten Umstände
hinsichtlich der durch den Umschuldungskredit abgelösten
Verbindlichkeiten durchaus unterschiedliche Ergebnisse bei der
Beurteilung der Mithaft der Beklagten für Teile des
Umschuldungskredits ergeben können.