Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 10/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0904.13W10.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 665/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Zivilkammer zurückverwiesen, die nach Anhörung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat.
1G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin erstrebt Prozesskostenhilfe für den Antrag
festzustellen, dass der Antragsgegnerin aus der notariellen
Schuldhaftmitübernahme der Antragstellerin vom 09.07.1982 (UR.-Nr.
des Notars Dr. R. in D.) kein Anspruch mehr zustehe.
4Der damalige Ehemann der Antragstellerin, von dem diese seit dem
28.01.1987 rechtskräftig geschieden ist, hatte bei der
Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Deutschen Kreditbank für
Baufinanzierung (DKB), zur Finanzierung des Kaufs einer
Eigentumswohnung, deren Alleineigentümer er wurde, ein Darlehen
aufgenommen und der Darlehensgläubigerin zur Sicherung des Kredits
mit notarieller Urkunde vom 25.06.1982 eine Grundschuld in Höhe von
212.000,00 DM nebst 20% Jahreszinsen (bei Rückstand 21%) bestellt.
In der Urkunde vom 09.07.1982 hat die Antragstellerin, die
seinerzeit als Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen ihre
minderjährigen Kinder betreute, für den Eingang des
Grundschuldkapitals und der Zinsen die persönliche Schuldhaft
übernommen, gemeinsam mit dem Besteller als Gesamtschuldner, und
sich wegen des übernommenen Grundschuldbetrages in Höhe von
212.000,00 DM zuzüglich Zinsen der Gläubigerin gegenüber der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Mit
Schreiben vom 19.07.1988 hat die DKB den Kredit gekündigt und den
Forderungsbetrag per 30.07.1988 auf 290.111,82 DM beziffert. Im
Jahre 1989 hat sie den Ehemann der Antragstellerin gegen eine
Teilablösung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM aus der
persönlichen Schuldhaft entlassen und das Objekt pfandfrei
gestellt. Im Zuge der Aufarbeitung der von der ehemaligen DKB
übernommen Akten hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit
Schreiben vom 27.05.1998 zum Ausgleich einer auf 140.211,82 DM
(290.111,82 DM abzüglich 150.000,00 DM) bezifferten Restforderung
(nebst Zinsen seit dem 28.02.1990) aufgefordert. Die
Antragstellerin ist ihrer Inanspruchnahme mit dem Einwand der
Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) und des Rechtsmissbrauchs (§ 242
BGB) entgegengetreten. Jedenfalls schließe die von der DKB mit dem
früheren Ehemann der Antragstellerin vereinbarte Pfandfreigabe und
Entlassung aus der persönlichen Schuldhaft auch ihre Entlassung aus
der Mithaft ein.
5Mit Beschluss vom 20.11.2000 hat das Landgericht die von der
Antragstellerin auf der Grundlage dieses Vorbringens beantragte
Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Feststellungsantrag ohne
Anhörung der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht
abgelehnt, und hierzu die Auffassung vertreten, der Erlass der
weiteren Schuld gegenüber dem geschiedenen Ehemann der
Antragstellerin habe gemäß § 423 BGB nur Wirkung diesem gegenüber.
Da die Antragstellerin im Zweifel vom Alleineigentum ihres
Ehemannes profitiert und inzwischen ein Bruttoeinkommen von mehr
als 5.000,00 DM habe, könne auch nicht von einer krassen
finanziellen Überforderung der Antragstellerin ausgegangen
werden.
6II.
7Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin führt zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Zivilkammer
zu Unrecht bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der
Antragstellerin - folgerichtig ohne Anhörung der Antragsgegnerin -
die nach § 114 ZPO für die beantragte Prozesskostenhilfe
erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
verneint hat.
8
- Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner
vereinbarter Erlass wirkt nach § 423 BGB für die übrigen Schuldner
nur dann, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis
aufheben wollten (§ 423 BGB). Von einer solchen Gesamtwirkung ist
bei interessengerechter Auslegung nach einhelliger Rechtsprechung
regelmäßig auszugehen, wenn der Erlass gerade mit demjenigen
Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein
belastet ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398 = OLGR 1992, 169; LG
Stuttgart, NJW-RR 1994, 504; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG
Bremen, NJW-RR 1998, 1745).
9
- Die persönliche Mithaftübernahme der Antragstellerin - ihre
Wirksamkeit einmal unterstellt - gilt nicht ohne weiteres auch für
den Fall, dass die Grundschuld von der Gläubigerin freigegeben
wird. Zwar ist die abstrakte Schuldverpflichtung grundsätzlich vom
Entstehen und Erlöschen der Grundschuld unabhängig. So bleibt die
Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme
zulässig, wenn die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt ist
(BGH, NJW 1992, 971), ebenso, wenn die Grundschuld gemäß § 91 Abs.1
ZVG erlischt, ohne dass der Sicherungsnehmer als
Grundschuldgläubiger volle Befriedigung aus dem Erlös erlangt hat
(BGH, NJW 1991, 286). Das erkennbare Ziel der persönlichen Haftung,
dem Grundschuldgläubiger eine zusätzliche Sicherung zu verschaffen,
würde anderenfalls nicht erreicht. Wenn die Bank indessen aus der
Grundschuld Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen
auch dann nicht mehr vorgehen, wenn ihr weitere Forderungen gegen
den Schuldner zustehen. Typischerweise ist eine von der
Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung aus dem
abstrakten Schuldversprechen nicht gewollt (vgl. BGH ZIP 1999, 1591
für den Fall einer Weiterübertragung der Grundschuld). Das gilt im
Zweifel auch dann, wenn die Bank die Grundschuld aufgrund einer
Teilablösung (hier in Höhe von 150.000,00 DM) freigibt, weil sie
sich von einer Zwangsversteigerung nur einen geringeren Erlös
verspricht (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.1998:
"Bei seinerzeitiger Überprüfung des Objektes durch die
technische Abteilung der ehemaligen DKB wurde festgestellt, daß bei
einer Zwangsversteigerung des Objektes maximal DM 100.000,00 zu
erwarten gewesen wären. Somit war der uns angebotene
Teilablösungsbetrag durchaus akzeptabel").
10
- Jedenfalls aber ist hier auf der Grundlage des von der
Antragstellerin unterbreiteten Sachverhalts davon auszugehen, dass
die Pfandfreigabe und Entlassung des früheren Ehemannes der
Antragstellerin aus der persönlichen Schuldhaft auch zugunsten der
Antragstellerin wirkt. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin
überhaupt die Mithaft für das Darlehen übernommen hat (nach ihrem
Vorbringen ist ihre Unterschrift unter dem Darlehensvertrag
gefälscht), war ihr geschiedener Ehemann als Alleineigentümer des
finanzierten Objekts zumindest im Innenverhältnis verpflichtet, die
Verbindlichkeit allein zu tragen. Da die vom Gläubiger vorgenommene
Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen
Haftungsverband die interne Ausgleichsverpflichtung unter den
Gesamtschuldnern unberührt lässt, wird der vom Gläubiger aus der
Haftung entlassene Schuldner nur dann endgültig frei, wenn der
Erlass auch zugunsten des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners
wirkt. Das ist jedenfalls hinsichtlich der persönlichen
Mithaftübernahme eines Dritten für den Eingang des
Grundschuldbetrages (nebst Zinsen) zu bejahen, wenn der Gläubiger -
wie hier - den alleinigen Grundschuldbesteller nicht nur aus der
die dingliche Sicherheit verstärkenden abstrakten
Schuldverpflichtung entlässt, sondern auch die dingliche Sicherheit
freigibt. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gläubiger denjenigen, der mit seiner abstrakten
Mitverpflichtung lediglich zur Verstärkung der dinglichen
Sicherheit beigetragen hat, weiterhin in der Haftung (aus der
abstrakten Schuldverpflichtung, nur diese ist hier
Streitgegenstand) belassen will.
11
- Im Übrigen kann eine von der Antragstellerin geltend gemachte
Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Mithaftübernahme wegen
krasser finanzieller Überforderung weder mit dem Hinweis auf ein
vermeintliches Partizipieren der Antragstellerin am Alleineigentum
ihres geschiedenen Ehemannes noch mit dem Hinweis auf das
gegenwärtige Einkommen der Antragstellerin abgetan werden. Der
Erwerb lediglich mittelbarer Vorteile ist nicht geeignet, die bei
einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten
Ehepartners begründete Vermutung einer unzulässigen
Willensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815). Hierbei
sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers grundsätzlich nur zu
berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten
in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß
beschränken. Die Frage der finanziellen Überforderung ist nach den
Verhältnissen bei Übernahme der Mitverpflichtung zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des (inzwischen auch für
Bürgschaftssachen zuständigen) XI. Zivilsenats des BGH ist darauf
abzustellen, ob insbesondere aufgrund der Schul- oder
Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des
Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige
wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit
bestand (NJW 1999, 2585, 2587 m.w.Nachw.). Aber auch der IX.
Zivilsenat hat eine tatsächliche Vermutung für die Voraussehbarkeit
späterer Leistungsfähigkeit nur angenommen, wenn noch kein
ungewöhnlich langer, außerhalb jeder Erwartung liegender Zeitraum
vergangen war. Angesichts des hier verstrichenen Zeitraums von mehr
als 18 Jahren lässt sich allein aus dem gegenwärtigen Einkommen der
Antragstellerin keine solche Vermutung herleiten.
12III.
13Die Zivilkammer wird daher die Anhörung der Antragsgegnerin
nachzuholen und sodann unter Beachtung der vorstehend dargelegten
Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Antragstellerin
beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.