Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2000 - 15 O 420/00 - wird zurück-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfah-rens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländi-schen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger, Inhaber einer von der Rechtsvorgängerin der
beklagten Bank ausgestellten Kreditkarte (E.), macht gegen die
Beklagte einen Rückzahlungs-/Gutschriftanspruch in Höhe von
18.000,00 DM geltend, mit denen die Beklagte das bei ihr geführte
Bankkonto des Klägers belastet hat.
3In der Nacht vom 19./20.11.1998 unterzeichnete der Kläger nach
einer Geschäftsveranstaltung und anschließender Zechtour im
Bar-/Restaurantbetrieb "T.G." in H., einem sog. Animierlokal, von
3.43 Uhr bis 6.10 Uhr unter Verwendung der E. 9 Belastungsbelege
mit Einzelbeträgen zwischen 500,00 DM und 5.000,00 DM zum
Gesamtbetrag von 18.000,00 DM, nachdem er zuvor (zwischen 1.59 Uhr
und 3.21 Uhr) unter Verwendung einer anderen Kreditkarte bereits
mehrere Belastungsbelege zwischen 300,00 DM und 600,00 DM,
insgesamt 2.840,00 DM, unterzeichnet hatte. Nach einem kurzen
Schlaf in seinem Hotel suchte der Kläger noch am Morgen -
spätestens gegen Mittag - des 20.11.1998 vor seinem Rückflug die
Geschäftsstelle der Beklagten am H.er Flughafen und nach seiner
Ankunft in K. seine kontoführende Geschäftsstelle auf, um einen
Ausgleich der E.-Belastungsbelege zu verhindern. Die dortige
Geschäftsstellenleiterin telefonierte noch in seiner Anwesenheit
mit der Gesellschaft für Zahlungssysteme (G.) in F. und erklärte
dem Kläger, er müsse den Sachverhalt schriftlich niederlegen.
Anschließend erstattete der Kläger bei der Polizeihauptwache K.
Strafanzeige, die zu dem Ermittlungsverfahren 3305 Js 155/99 StA H.
führte, das indessen mit Verfügung vom 11.03.1999 gemäß § 170 Abs.2
StPO eingestellt wurde, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden
Tatverdacht ergeben hatten.
4Die Beklagte glich die am 23.11.1998 eingegangenen
Belastungsbelege des Vertragsunternehmens "T.G." aus und belastete
das Konto des Klägers gemäß Abrechnung vom 21.12.1998 mit den
18.000,00 DM. Die hiergegen gerichtete "Beschwerde" des Klägers vom
02.03.1999 blieb erfolglos; mit Schreiben vom 07.10.1999 lehnte die
Beklagte eine Erstattung endgültig ab.
5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schon
aufgrund seiner rechtzeitigen "Gegenanweisung", mit der er die in
der Unterzeichnung der Belastungsbelege zu sehenden
Zahlungsanweisungen widerrufen habe, nicht an das
Vertragsunternehmen "T.G." zahlen dürfen. Das gelte um so mehr, als
er bei Unterzeichnung der Belege infolge Volltrunkenheit
geschäftsunfähig gewesen sei - weshalb er auch keine konkrete
Erinnerung an die Vorgänge in dem Animierlokal habe - und schon aus
Vielzahl und Höhe der sich in kurzen Abständen aneinander reihenden
Kreditkartenbelastungen deren Sittenwidrigkeit folge, so dass die
Anweisungen ohnehin unwirksam gewesen seien.
6Der Kläger hat beantragt,
7
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn
18.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.10.1999 zu zahlen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, wobei sie sich auch auf ihre
Kreditkartenbedingungen berufen hat. Ziffer 6. und 9. dieser
Bedingungen in der bei Begründung des Kreditkartenverhältnisses mit
dem Kläger geltenden Fassung ihrer Rechtsvorgängerin aus 11/90
lauten:
13
146. Zahlungsverpflichtung des Kunden
15
16Die Bank vergütet im Auftrag des Kunden
dem Vertragsunternehmen, das die E. akzeptiert hat, die im Wege der
Nr.5 dieser Bedingungen vom Karteninhaber mit der E. bezahlten
Waren und Dienstleistungen. Der Karteninhaber ist seinerseits
verpflichtet, der Bank diesen Betrag zu erstatten.
17
189. Reklamationen und Beanstandungen
19
20Reklamationen und Beanstandungen aus
dem Verhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind
unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die
Zahlungsverpflichtung des Karteninhaber nach Nr. 6 dieser
Bedingungen.
21Ziffer 6 der Kreditkartenbedingungen der Rechtsvorgängerin der
Beklagten in der während der Gültigkeitsdauer der verwendeten
Kreditkarte erneuerten Fassung 11/96 hat folgenden Wortlaut:
22
236. Zahlungsverpflichtung des
Karteninhabers
24
25Die Bank hat sich gegenüber den
Vertragsunternehmen verpflichtet, die bei der Benutzung der
Kreditkarte entstandenen, sofort fälligen Forderungen gegen den
Karteninhaber zu erwerben und zu bezahlen. Sie wird sie mindestens
einmal monatlich zusammen mit den Ansprüchen aus dem Bargeldservice
in Rechnung stellen. Der Betrag ist bei gesammelter
Umsatzabrechnung fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber eine
Abrechnung zugesandt hat.
26
27Die Erstattungspflicht besteht nur dann
nicht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht
begründet wurde. Der Karteninhaber hat sonstige Reklamationen aus
seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem
Unternehmen zu klären. Die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
bleibt hiervon unberührt. Einwendungen gegen die Abrechnung sind
binnen 3 Monaten seit Zusendung bzw. Kenntnisnahme geltend zu
machen und danach unbeachtlich.
28Mit Urteil vom 07.12.2000 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die
grundsätzliche Unwiderruflichkeit der in der Unterzeichnung der
Belastungsbelege liegenden Anweisung des Kreditkarteninhabers
bereits aus der Natur des sog. Kartenvertrages folge, ein etwa
ausnahmsweise zulässiger Widerruf der Anweisung jedenfalls
begründete und beweisbare Einwendungen voraussetze, denen der
Tatsachenvortrag des Klägers nicht genüge.
29Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch unter
Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er
beanstandet, dass die Gründe des angefochtenen Urteils der Sach-
und Rechtslage weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
gerecht würden. Die Beklagte habe das Widerrufsrecht in ihren
Kreditkartenbedingungen nicht ausgeschlossen und eine
Erstattungspflicht des Karteninhabers ausdrücklich verneint, wenn
eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet
wurde, wie dies nach seinem vom Landgericht unzutreffend bewerteten
Vorbringen der Fall sei.
30Der Kläger beantragt,
31
32unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach seinem zuletzt gestellten Antrag erster Instanz zu
erkennen.
33Die Beklagte beantragt,
34
35die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und der Beklagten zu gestatten, als Gläubigerin Sicherheitsleistung
auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik
Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen
Kreditinstituts zu erbringen.
36Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit der Belegunterzeichnung gegenüber dem akzeptanzpflichtigen
Vertragsunternehmen löse der Karteninhaber eine
Zahlungs-/Ankaufsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines
antizipiert erklärten Schuldversprechens aus; dies führe
zwangsläufig zum Einwendungsausschluss des Karteninhabers.
Allenfalls bei offenkundigem oder leicht beweisbarem
Rechtsmissbrauch des Vertragsunternehmens hätte sie die Zahlung
verweigern dürfen. Da der Kläger indessen - wie unstreitig ist -
nicht einmal der Aufforderung zur schriftlichen Niederlegung des
Sachverhalts nachgekommen sei und allein der aus den Belegen zu
entnehmende Umstand, dass der Kläger in einer Nacht in einem
Barbetrieb für insgesamt 18.000,00 DM per Kreditkarte verfügt habe,
keine Sittenwidrigkeit offenbare, müsse es bei seiner
Erstattungspflicht verbleiben.
37Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Die zur ergänzenden Information
beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens 3305 Js 155/99 StA H.
waren Verhandlungsgegenstand.
38Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers
bleibt erfolglos. Die Beklagte hat den Kläger mit Abrechnung vom
21.12.1998 zu Recht mit den 18.000,00 DM belastet, die sie aufgrund
der vom Kläger am 20.11.1998 in der Zeit von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr
unter Verwendung der von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen
Kreditkarte unterzeichneten Belastungsbelege an das
Vertragsunternehmen "T.G." in H. gezahlt hat.
41
- Das Kreditkartenverhältnis zwischen dem Ausgeber und dem
Inhaber der Kreditkarte ist als entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zu qualifizieren. Der
Ausgeber der Kreditkarte - hier die beklagte Bank - übernimmt es
gegen Zahlung einer Vergütung, die vom Kreditkarteninhaber
gegenüber dem Vertragsunternehmen eingegangenen Zahlungspflichten
zu erfüllen, wenn darüber vom Vertragsunternehmen Belastungsbelege
vorgelegt werden, die - so jedenfalls der hier allein zu
beurteilende Regelfall - der Inhaber unter Verwendung der
Kreditkarte unterzeichnet hat (BGH, NJW 1984, 2460; Senat, WM 1993,
369). Für die Auslegung dieses Kreditkartenverhältnisses ist es
jedenfalls im nationalen Anwendungsbereich unerheblich, dass die
Rolle des "Kreditkartenunternehmens" regelmäßig zwischen dem
Kartenemittenten - hier der Beklagten als lizensierter Ausgeberin
der bankeigenen E. - und der nationalen Kartengesellschaft, welche
die sog. Akzeptanzverträge (Akquisitionsverträge) mit den
nationalen Vertragsunternehmen abschließt, aufgespalten ist und in
die Buchungs- und Abrechnungsvorgänge ggf. noch weitere juristische
Personen eingeschaltet sind (zu den komplexen Abwicklungsfragen des
sog. Interchange-Verbunds in den Kreditkartensystemen von V. und E.
siehe Reinfeld, WM 1994, 1506 ff). Die Ausgestaltung der Verträge
zwischen der kartenausgebenden Bank und dem nationalen
Kartenunternehmen erlaubt keine Rückschlüsse auf die Auslegung des
Emissionsvertrages mit dem Karteninhaber. Das wirtschaftliche
Risiko des Emissionsgeschäfts liegt bei der Bank. Diese schuldet
aufgrund der Verwendung ihrer Kreditkarte die Erfüllung der
Geldschuld, zu der sie der Kreditkarteninhaber mit der
Unterzeichnung des Belastungsbelegs gemäß § 665 BGB angewiesen hat.
Aufgrund der Erfüllungsübernahme steht ihr gegenüber dem
Karteninhaber ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendung zu (§ 670
BGB). Dass die Beklagte nicht Vertragspartner des
Akquisitionsvertrages mit dem Vertragsunternehmen ist und die
Bedingungen, unter denen sie aufgrund des Lizenzvertrages die
nationale Kartengesellschaft rückbelasten kann, sich von den
Rückbelastungsmöglichkeiten des Akquisitionsvertrages unterscheiden
können, ist als ein Umstand, der die interne Ausgestaltung des
Kartensystemverbundes betrifft, für die Beurteilung des
Aufwendungsersatzanspruchs ohne Belang. Im folgenden wird die
Beklagte daher ohne Rücksicht auf diese Aufspaltung als das
Kreditkartenunternehmen behandelt.
- Weder die Tatsache, dass der Kläger noch vor Eingang der
Belastungsbelege bei der Beklagten seine Weisung (sinngemäß)
widerrufen hat, noch der Umstand, dass nach Ziffer 6 Absatz 2 S.1
der "Bedingungen für die Deutsche Bank-Kreditkarten" (in der
Fassung 11/96) eine Erstattungspflicht nur dann nicht besteht, wenn
eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet
wurde, führen zu einer Versagung des Aufwendungsersatzanspruchs der
Beklagten gegen den Kläger:
42
- In Rechtsprechung und Lehre herrscht die Auffassung vor, dass
die im Rahmen der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung
erteilte Weisung grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen ist
(z.B. LG Berlin, NJW 1986, 1939; LG Aachen, WM 1994, 2158; OLG
Schleswig, WM 1991, 453; OLG München, WM 1999, 2356 = MDR 2000,
1446 mit Bespr. Haack, MDR 2000, 1419; Meder, NJW 1994, 2597 mit
Nachweisen unveröffentlichter Rechtsprechung in Fußn. 2; Pfeiffer
in: von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke,
Kreditkartenvertrag, Rn. 68 ff.; Haun in: BuB, Rn. 6/1937 ff.;
Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 4.933 ff.;
Oechsler, WM 2000, 1613, 1618; Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht
2000, 51 ff. und ders. in: MüK-HGB (2001), Anh. I zu §§ 365-372,
Zahlung mittels Kreditkarte, Rn. G 41; Martinek/Oechsler in:
Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. (2001), § 67 Rn. 35; and. Ans. z.B.
OLG Karlsruhe, WM 1991, 184; LG Tübingen, NJW-RR 1995, 746;
Kenntner, BB 1995, 2281; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4.
Aufl., § 9 Rn. K 54). Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz,
dass eine Weisung nach § 665 BGB nur widerruflich ist, wenn der
Auftraggeber keine irreversiblen Fakten geschaffen hat, und wird
auch allein der Bargeldersatzfunktion der Kreditkartenverwendung
gerecht. Mit der Unterzeichnung der Belastungsbelege hat der Kläger
einen Anspruch des Bar-/Restaurantbetriebes "T.G." gegen die
Beklagte begründet (unabhängig davon, wie man die Zahlungszusage
des Kreditkartenausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen
rechtlich qualifiziert) und damit Fakten geschaffen, die eine freie
Widerruflichkeit ausschließen. Die Bindungswirkung entspricht
insoweit derjenigen im Überweisungsverkehr, wo ebenfalls mit der
Entstehung des Anspruchs des Zahlungsempfängers auf Gutschrift ein
Widerruf des Überweisungsauftrags ausgeschlossen ist. Ein
beliebiger Widerruf der Weisung des Kreditkarteninhabers kann kein
Recht des Kreditkartenunternehmens begründen, die Erfüllung der
Zahlungszusage gegenüber dem Vertragsunternehmen zu verweigern oder
gar eine bereits geleistete Zahlung zurückzufordern. Eine solche
Widerrufsmöglichkeit würde der von allen Beteiligten gewollten
Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte widersprechen. Zwar kann das
Kreditkartengeschäft auch Elemente der Kreditierung enthalten. Nach
US-amerikanischem Verbraucherschutzrecht ist dem Karteninhaber
wegen der Kreditfunktion der Kartenzahlung ein
Einwendungsdurchgriff zu gewähren (vgl. Schön, AcP 198 [1998], 401,
437; Reinfeld, WM 1994, 1505, 1513). Das deutsche Recht kennt einen
so weitgehenden Einwendungsdurchgriff nicht; insbesondere fehlt es
an den Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 9
Abs.3 VerbrKrG auf das (Universal-)Kreditkartengeschäft (vgl.
Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht 2000, 55 f.;
Martinek/Oechsler, a.a.O., Rn. 36). Im Vordergrund steht hier der
Wille aller Beteiligten, dem Kreditkarteninhaber eine der
Barzahlung vergleichbare Zahlungsmöglichkeit und damit zugleich dem
Vertragsunternehmen vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Belastungsbelegs an eine vergleichbar sichere Rechtsstellung wie
bei einer Barzahlung zu verschaffen. Zwar enthalten auch die
Rahmenverträge zwischen deutschen Kartenunternehmen und deren
Vertragsunternehmen auf dem Wege über die internationalen Clearing-
und Interchange-Abkommen üblicherweise formularmäßige
Rückforderungsklauseln, die jedoch, sofern sie keine
Einschränkungen vorsehen, einer Überprüfung nach den §§ 3, 9 AGBG
nicht standhalten, weil sich bei Gültigkeit solcher allgemeiner
Rückforderungsklauseln das Kreditkartenunternehmen von einer
wesentlichen Vertragspflicht freizeichnen würde (vgl. Horn, ZBB
1995, 273, 278; Bitter, BB 1997, 480, 483; Oechsler, WM 2000, 1618;
Martinek/Oechsler in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. (2001), § 67 Rn.
74; Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht 2000, S. 58; ders. in:
MüK-HGB (2001), Anh. I zu §§ 365-372, Zahlung mittels Kreditkarte,
Rn. G 30). Dies alles führt nach Auffassung des Senats zur
Abbedingung einer freien Widerrufsmöglichkeit der Weisung, ohne
dass es hierzu einer besonderen Regelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedarf.
- Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte den Widerruf des
Klägers deshalb zu beachten hatte, weil dieser den noch am
20.11.1998 bei der kontoführenden Geschäftsstelle der Beklagten
erklärten Widerruf damit begründet hat, bei Inanspruchnahme der
Leistungen des Vertragsunternehmens und Unterzeichnung der
Belastungsbelege "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne"
gewesen zu sein; er sei betrogen worden und werde - wie dann auch
noch am selben Tage geschehen - Strafanzeige erstatten. Das Risiko,
dass die Weisung des Kreditkarteninhabers wegen fehlender
Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB), Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (§§
134, 138 BGB) oder Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung
oder widerrechtlicher Drohung (§§ 119, 123, 142 BGB) unwirksam ist
und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leistung besteht, hat in
gleicher Weise wie beim Bargeschäft das Vertragsunternehmen zu
tragen (vgl. BGH, NJW 1990, 2880 - bei unstreitiger
Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers). Dementsprechend schließen
die neueren AGBs der Beklagten, auf die sich der Kläger insoweit
hilfsweise bezieht, denn auch eine Erstattungspflicht des
Karteninhabers aus, "wenn eine wirksame Forderung des
Vertragsunternehmens nicht begründet wurde".
- Das bedeutet indessen nicht, dass der Kläger sich damit
begnügen konnte, die Unwirksamkeit der im Laufe der Nacht
geschlossenen Grundgeschäfte mit dem Vertragsunternehmen "T.G." und
der in der Unterzeichnung der Belastungsbelege liegenden
Zahlungsanweisungen (i.S.d. § 665 BGB) wegen alkoholbedingter
Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs.2 BGB) oder wegen
Sittenwidrigkeit oder Wuchers (§ 138 BGB) zu behaupten, ohne die
Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Einwendungen (sei es
unmittelbar oder über die G.) mit Aussicht auf Erfolg gegenüber dem
Vertragsunternehmen als Begründung für eine Zahlungsverweigerung
geltend zu machen. Es wäre unangemessen, letztlich der Beklagten
das mit einer Zahlungsverweigerung verbundene Risiko einer
rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vertragsunternehmen zu
überbürden, wenn der Kläger es ihr nicht ermöglichte, dem
Zahlungsverlangen des Vertragsunternehmens absehbar erfolgreich
entgegenzutreten. Auch in Fällen, in denen es - wie hier - um die
Wirksamkeit der in der Unterzeichnung der Belastungsbelege
liegenden geschäftsbesorgungsrechtlichen Weisung geht, darf das
Kreditkartenunternehmen die Erfüllung seiner Zahlungszusage
gegenüber dem Vertragsunternehmen i.S.d. § 670 BGB für erforderlich
halten, wenn der Karteninhaber seinen Widerruf der Weisung nicht
mit Umständen untermauert, die eine Zahlungsverweigerung gegenüber
dem Vertragsunternehmen als begründet und beweisbar erscheinen
lässt. Ob an die Begründung des Widerrufs derart hohe Anforderungen
zu stellen sind wie bei der Abwendung einer Zahlung aus bankmäßiger
Garantiezusage (in diesem Sinne Hadding, a.a.O., Rn. G 42), mag
dahinstehen. Jedenfalls genügt hierzu nicht die bloße mündliche
Mitteilung des Klägers, bei Unterzeichnung der Belastungsbelege
über insgesamt 18.000,00 DM "sturzbetrunken", nicht Herr seiner
Sinne und betrogen worden zu sein. Der Kläger hätte vielmehr der
erklärten Aufforderung der Geschäftsstellenleiterin der Beklagten
nachkommen müssen, den Sachverhalt schriftlich niederzulegen (so
verlangt das OLG Schleswig, WM 1991, 453, 454, "dass der
entsprechende Sachverhalt etwa durch Vorlage von Unterlagen - durch
Telefax übermittelt - belegt wird"), um der Beklagten eine
qualifizierte Beurteilung der ihr vom Kläger angesonnenen
Erfüllungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen zu
ermöglichen (auf die angesichts der Eigenart des
Kreditkartengeschäfts zu stellenden hohen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Sachverhalts durch den Kreditkarteninhaber
verweist auch Meder, NJW 1994, 2597, 2598).
43
- Durfte die Beklagte hiernach gegen den Widerspruch des Klägers
die angeforderte Zahlung an das Vertragsunternehmen "T.G."
erbringen und das Konto des Klägers mit diesem Betrag belasten, so
kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Kläger im
vorliegenden Rechtsstreit schlüssig dargetan und hinreichend unter
Beweis gestellt hat, dass eine wirksame Forderung des
Vertragsunternehmens gegen ihn nicht entstanden sei. Ein
Leistungsverweigerungsrecht könnte dem Kläger allenfalls dann
zugebilligt werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben hätten,
die dem Kartenunternehmen ohne weiteres eine Rückforderung
gegenüber dem Vertragsunternehmen ermöglichten. Auch nach Zahlung
des Kartenausgebers an das Vertragsunternehmen wird dem
Karteninhaber - meist unter dem Gesichtspunkt eines sog.
Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB - ein solches
Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt, wenn das Kartenunternehmen
aufgrund feststehender oder jedenfalls leicht nachweisbarer
Einwendungen das Vertragsunternehmen erfolgreich auf Rückerstattung
der geleisteten Zahlung in Anspruch nehmen kann (vgl. Pfeiffer,
a.a.O., Rn. 69 ff.; Haun, a.a.O., Rn. 6/1953 ff.; Hadding, a.a.O.,
Rn. G 29; Martinek/Oechsler, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.). Der Kläger
zeigt jedoch nichts auf, was einen solchen Einwendungsdurchgriff
rechtfertigen könnte. Vielmehr hat der Kläger Umstände, die eine
Unwirksamkeit der Forderung des Vertragsunternehmens begründen
könnten, weiterhin nicht einmal schlüssig dargelegt:
44
- Eine hochgradige Alkoholisierung - ggf. in Verbindung mit
vorheriger Medikamenteneinnahme - reicht zur Annahme einer
Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs.2 BGB nicht aus; der Kläger
müsste sich vielmehr in einem Zustand befunden haben, der einer
Bewusstlosigkeit (§ 105 Abs.2 1. Alt. BGB) gleichkommt. Die
angeführten Alkoholmengen, die der Kläger zu sich genommen haben
soll, bevor er sich - nach Mitternacht - von seinem Kollegen
trennte, um in sein Hotel zurückzukehren, ermöglichen eine solche
Feststellung nicht. Auffällige Verhaltensstörungen oder sonstige
Umstände, die darauf hinweisen könnten, dass sich der Kläger
bereits zu jenem Zeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung
nicht nur einschränkenden, sondern völlig ausschließenden Zustand
befunden habe, werden nicht genannt. Daran, wie er - statt in sein
Hotel - in das Lokal "T.G." geraten ist und wie sein dortiger
Aufenthalt verlaufen ist, kann sich der Kläger angeblich nicht
erinnern und daher auch keine konkreten Angaben zu dem - weiteren -
Alkoholgenuss in jenem Zeitraum machen. Darüber hilft auch die
Umrechnung des Gesamtbetrages jener Belastungen in Sekt (bei einem
Preis von 400,00 DM je Flasche wären dies unter Einbeziehung der
zunächst mit einer anderen Karte gedeckten Belastungen 52 Flaschen)
nicht weiter; sie wurde von der Beklagten bereits erstinstanzlich
mit der Bemerkung quittiert, dass der Kläger und neun thailändische
Animierdamen, die sich - so die informatorische Erklärung der zur
Tatzeit für die Abrechnung im "T.G." verantwortlichen Frau M.
gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten - "sehr nett um ihn
gekümmert haben", kaum entsprechende Mengen Sekt zu sich genommen
haben können. Eher sei es vorstellbar, "dass mit der überwiegenden
Zahl der Sektflaschen ein Whirl-Pool oder ähnliches Behältnis, in
dem man sich Erholungsphasen gönnen wollte, befüllt wurde" oder
dass man mit Sekt nur so um sich gespritzt habe. Sekt oder
Champagner seien eben die Währung, in denen sich in solchen
Animierlokalen "die Damen ihre Unterhaltungsleistungen pp.
bezahlen" ließen.
- Der Kläger erklärt auch nicht, wie er denn trotz der im
Verlaufe der Nacht weiter zunehmenden Alkoholisierung nach Rückkehr
in sein Hotel noch am Morgen des 20.11.1998 so weit ernüchtert
gewesen sein kann, wie dies sein weiteres zielgerichtetes Verhalten
- wiederum ohne erkennbare Ausfallerscheinungen, zu denen
jedenfalls nichts vorgetragen wird - ausweist (Aufsummierung der
Durchschriften der Belastungsbelege, Vorsprache bei der
Geschäftsstelle der Beklagten auf dem H.er Flughafen, nach Ankunft
in K. Aufsuchen der dortigen kontoführenden Geschäftsstelle in L.,
anschließende Anzeige bei der Polizeihauptwache in K.).
- Die objektiven Umstände (wie Anzahl, zeitliche Abfolge und Höhe
der Belastungsbelege oder der Preis pro Sektflasche) reichen auch
nicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der vom Kläger in der
Zeit von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr in dem Animierlokal "T.G."
geschlossenen und mit der Kreditkarte der Beklagten beglichenen
Grundgeschäfte aus. Ein hoher Getränkepreis in einem Animierlokal
ist grundsätzlich erst dann sittenwidrig, wenn mit ihm auch
sexuelle Leistungen abgegolten werden (BGH, WM 1980, 902; OLG Hamm,
NJW-RR 1986, 547). Der Kläger meint sich zwar vage zu erinnern,
sich irgendwann in einem abgetrennten Raum der Bar befunden zu
haben, wobei er und die Animierdamen nackt gewesen seien. Weiter
geht seine Erinnerung jedoch erklärtermaßen nicht und er stellt
auch keine weitergehenden Behauptungen auf und zu Beweis. Dass im
"T.G." außer den Warenleistungen auch die Möglichkeit geboten
worden sein mag, mit den "Animierdamen" in mehr oder minder intimer
Weise in den Separees zusammenzusein, reicht nicht aus, um die
Sittenwidrigkeit der vom Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu
bejahen (so schon BGH, WM 1980, 521 und WM 1980, 902). Dasselbe
gilt für die Höhe der streitgegenständlichen Gesamtbelastung und
der Einzelbelege (in dem vom BGH in WM 1980, 902 entschiedenen Fall
waren in der Zechschuld immerhin 23 Flaschen Champagner enthalten,
damals noch zum Preise von je 180,00 DM). Die Kreditkartenzahlungen
sind dem Kläger nicht erst abverlangt worden, nachdem man eine hohe
Zeche hat auflaufen lassen. Ebenso wenig ist durch die Akzeptanz
der Kreditkarte(n) die Beweislast für die bestellten und in
Anspruch genommenen Leistungen zu Ungunsten des Klägers verändert
worden. Die Tatsache, dass der Kläger in kurzen Abständen immer
neue Leistungsbelege unterzeichnet hat, macht deutlich, dass er von
der Preisgestaltung nicht überrumpelt worden sein kann. Die
zunächst (in der Zeit von 1.59 Uhr bis 3.21 Uhr) mit einer anderen
Kreditkarte getätigten Umsätze bewegten sich zwischen 300,00 DM und
600,00 DM und summieren sich auf insgesamt 2.840,00 DM. Mit dem
nachfolgenden Einsatz der Kreditkarte der Beklagten wurden die
Einzelbeträge zwar höher (anfangs 1.000,00 DM, dann zweimal
1.200,00 DM, anschließend 1.600,00 DM und 2.000,00 DM, danach
500,00 DM), steigerten sich jedoch erst zum Schluss mit
Einzelbeträgen von 3.000,00 DM, 5.000,00 DM und 2.500,00 DM auf
eine Größenordnung, die schon wegen der Höhe der Zeche auch bei
einem Animierlokal in den Grenzbereich der Sittenwidrigkeit gerät.
Eine Grenzziehung wie in dem vom BGH, NJW 1987, 2014 entschiedenen
Fall, wo sich der Nachtclubinhaber zuletzt ein Schuldanerkenntnis
über fast 80.000,00 DM hat unterschreiben lassen und bereits mit
dem zweiten Belastungsbeleg über 13.800,00 DM der Gesamtbetrag von
18.475 DM in den Bereich geriet, "in dem ein Nachtlokalinhaber mit
seinen Forderungen allenfalls dann durchdringen kann, wenn er im
ordentlichen Verfahren darlegt und beweist, dass er von dem in
Anspruch genommenen Gast wirklich entsprechende Bestellungen
erhalten und ausgeführt hat", ist hier nicht möglich. Nachdem auch
die auf die Anzeige des Klägers hin vorgenommenen polizeilichen
Ermittlungen unergiebig verlaufen und das Ermittlungsverfahren von
der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde,
weil die Beweismittel für eine Anklageerhebung nicht ausreichten,
kann der Beklagten um so weniger zugemutet werden, sich auf einen
Rückforderungsprozess gegen das Vertragsunternehmen einzulassen
(wegen der Beweisanforderungen, denen die Beklagte in einem solchen
Rückforderungsprozess genügen müsste, sei beispielhaft auf OLG F.,
WM 1997, 868 verwiesen).
45
- Nach alledem hätte die Beklagte es auch auf der Grundlage des
Sachverhalts und der Beweislage, wie sie sich im vorliegenden
Rechtsstreit darstellt, weiterhin für erforderlich halten dürfen,
die in Rede stehenden Belastungsbelege einzulösen. Dass die
Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens dessen
Rückgriffsmöglichkeit beim Vertragsunternehmen voraussetzt, sieht
auch der Kläger ein.
- Da es bisher an einer höchstrichterlichen Klärung der in der
Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nachhaltig unterschiedlich
beurteilten Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen
eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belastungsbelegs
liegenden Weisung i.S.d. §§ 675, 665 BGB fehlt, lässt der Senat -
der Anregung beider Parteien folgend - die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (§ 546 Abs.1 Nr.1 ZPO)
zu.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.