Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 89/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0124.13U89.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 499/99
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. März 2000 - 22 O 499/99 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Berufung, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht zu erheben sind - an das Landgericht zurückverwiesen.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Das Rechtsmittel führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des auf
verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangenen Urteils des
Landgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zum Zwecke
der Sachaufklärung und erneuten Entscheidung.
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- Es ist bereits in sich widersprüchlich, dass das Landgericht
das Bestreiten des Beklagten einerseits als "völlig
unsubstantiiert" angesehen, andererseits gleichwohl nach den §§
296, 282 Abs.1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Ein zwar
verspätetes, zugleich aber mangels erforderlicher Substantiierung
unerhebliches Vorbringen kann die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern, weil es die Entscheidungsreife nicht hindert.
- In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des
darlegungspflichtigen Klägers das "einfache Bestreiten" des
Beklagten. Anderes gilt nur, wenn lediglich die beklagte Partei die
wesentlichen Tatsachen kennt, während die Klagepartei außerhalb des
eigentlichen Geschehensablaufs steht, wobei die Anforderungen an
die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie
substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (st.
Rspr., z.B. BGH NJW 1999, 1404, 1405; NJW 1995, 3311, 3312).
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- Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das einfache Bestreiten des
als Bürge in Anspruch genommenen Beklagten, er habe die von der
Klägerin als Anlage K1 zu den Akten gereichte Bürgschaftserklärung
nie abgegeben, die Unterschriften auf dem Formular stammten nicht
von ihm, auch seien ihm die dort - als Verkäufer- und
Vermittlerfirma - genannte Firma E. GmbH sowie die näheren Umstände
des in Rede stehenden Darlehens völlig unbekannt, ausreichend und
wirksam. Die Erheblichkeit dieses Bestreitens hing nicht davon ab,
dass der Beklagte eine Erklärung dafür bot, wie die Klägerin zu den
ihn als Bürge ausweisenden Angaben auf dem Darlehensantrag vom
18.03.1998 mit zwei Unterschriften, die den Vornamen des Beklagten
erkennen lassen, gekommen sein mochte. Es wäre vielmehr zunächst
einmal Sache der Klägerin gewesen, ihrerseits substantiiert
darzulegen, wie sie zu diesen Angaben gekommen ist.
- Es befremdet daher schon, dass mit der Terminsverfügung vom
14.12.1999 lediglich dem Beklagten eine Frist zur "ergänzenden"
Klageerwiderung gesetzt wurde (eine gewisse Erklärung hierfür mag
immerhin bieten, dass sich der Beklagte in der Klageerwiderung
weiteren Sachvortrag vorbehalten hatte), ohne dass jedenfalls auch
die Klägerin zu der in der Tat notwendigen Ergänzung ihres
Vorbringens aufgefordert wurde. Der Beklagte ist der Aufforderung
zur Ergänzung seines Vorbringens im Übrigen fristgemäß
nachgekommen, indem er darauf hingewiesen hat, dass er der
Darlehensnehmerin, Frau S., zwar in einem anderen Zusammenhang
einmal bei der - bereits abgewickelten - Finanzierung eines
Fahrzeugs ausgeholfen habe. Mit der vorliegenden Angelegenheit habe
er jedoch nichts zu tun, insbesondere keine Bürgschaftserklärung
abgegeben, und Frau S. auch seit Oktober 1997 nicht mehr gesehen.
Da die Pflicht zur Substantiierung, die jeder Partei obliegt, ihre
Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit
weiterer Ausführungen hat, ist nicht ersichtlich, welche Angaben
die Zivilkammer insoweit noch vom Beklagten erwarten zu können
glaubte.
- Dieses Bestreiten des Beklagten bedurfte auch keiner weiteren
Substantiierung, nachdem die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz
vom 17.01.2000 und - korrigierend - mit weiterem Schriftsatz vom
28.01.2000 dargestellt hatte, wie es zu der Bürgschaftserklärung
des Beklagten gekommen sein soll. Danach waren die Unterschriften
sowohl der Darlehensnehmerin - und Käuferin des Fahrzeugs - als
auch des Beklagten bei der Verkäuferin geleistet worden. Als
Verkäufer- und Vermittlerfirma hatte die Klägerin zunächst - wie
auch im Darlehensantrag vom 18.03.1998 ausgewiesen - die Firma E.
GmbH bezeichnet und demgemäß auch deren Geschäftsführer zum
Nachweis dafür benannt, dass diese Vermittlerin sich den
Personalausweis des Beklagten hat vorlegen lassen und nach
Feststellung der Identität des Beklagten "in ihrer Anwesenheit die
Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998
entgegengenommen" habe. Die "Selbstauskunft" mit den Angaben zu
Antragsteller und Bürgen (Bl. 52) sowie die "Legitimationsprüfung"
(Bl. 53) sind ebenfalls auf Kopfbögen der Firma E. erstellt, die
letztere weist auch diese Firma als diejenige aus, welche die
Legitimationsprüfung vorgenommen habe. Erst mit Schriftsatz vom
28.01.2000 hat die Klägerin diese Angaben dahin korrigiert, dass
eine damals bereits in Liquidation befindliche Firma I. diejenige
gewesen sei, welche sich als Verkäuferin die Personalausweise der
Darlehensnehmerin und des Beklagten habe vorlegen lassen und auch
die Identität des Beklagten festgestellt habe, während die
Finanzierung über die Firma E. abgewickelt worden sei, der eine
Mitarbeiterin der Firma I. zu diesem Zweck die maßgeblichen
Darlehensunterlagen überbracht habe.
- Wenn der Beklagte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor
der Zivilkammer vom 17.02.2000 versucht haben mag, Mutmaßungen
darüber anzustellen, "wie es zu Manipulationen mit den verwendeten
Daten in der Selbstauskunft und der Legitimationsprüfung und zu
einer Unterschriftsfälschung gekommen sein kann" (Seite 6 der
Urteilsausfertigung), so ist weder nachvollziehbar, welche
substantiierten Tatsachenbehauptungen dem Beklagten insoweit für
ein wirksames Bestreiten abzuverlangen sein sollten, noch gar,
inwiefern ein solcher auf Vermutungen beruhender Erklärungsversuch
als verspätetes Bestreiten den Präklusionsvorschriften unterliegen
soll. Offenbar stützten sich die Vermutungen des Beklagten darauf,
dass der Fahrzeugkauf, bei dessen Finanzierung er nach eigenen - in
der Berufungsverhandlung unter Vorlage einiger Unterlagen ergänzten
- Angaben im Jahre 1997 Frau S. behilflich gewesen ist, eben bei
dem Autohaus I. erfolgt sei (Seite 4 der Berufungsbegründung), das
die Klägerin überhaupt erst mit Schriftsatz vom 28.01.2000 in den
Rechtsstreit eingeführt hat. Im Übrigen erschließt sich auch nicht,
inwiefern der Rechtsstreit nach Auffassung der Zivilkammer mit
einer prozessleitenden Ladung und Vernehmung der beiden von der
Klägerin für die Unterschriftsleistung des Beklagten benannten
Zeugen hätte zum Abschluss gebracht werden können, obwohl sowohl
die Klägerin (Bl. 51) als auch - gegenbeweislich - der Beklagte
(Bl. 41) die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens
beantragt haben. Zur Vorlage notwendigen Schriftvergleichsmaterials
hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung erboten.
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- Die im angefochtenen Urteil als Grundlage der
Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO angeführte "gesamte
Verfahrenssituation" gibt daher tatsächlich für eine solche
Überzeugung nichts her, sondern stellt sich als Ergebnis nicht nur
überspannter, sondern auch verfahrensfehlerhafter Anforderungen an
das Bestreiten des Beklagten sowie rechtsfehlerhafter Zurückweisung
vermeintlich verspäteten Vorbringens des Beklagten dar. Das
angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer groben Verletzung des
Gebots, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen. Die Sache ist
daher gemäß § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Landgericht zur Nachholung der versäumten Sachaufklärung
zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß §
540 ZPO ist angesichts der Schwere der Verfahrensverstöße und des
Umfangs der Sachaufklärung, die voraussichtlich neben der
Vernehmung von Zeugen die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erfordert, nicht sachdienlich.
- Soweit die Berufung ihrerseits nunmehr den Vortrag der Klägerin
zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998 als
unsubstantiiert bezeichnet, weil eine Angabe zur Tageszeit fehlt,
sei angemerkt: Der Umstand, dass der Beklagte mangels genauer
Zeitangaben keinen "Alibibeweis" (im Sinne zeitlicher Verhinderung
aus beruflichen Gründen) führen kann, ist kein Grund, den Vortrag
der Klägerin als unsubstantiiert zurückzuweisen. Es bleibt dem
Gericht und der Gegenpartei unbenommen, die Zeugen nach allen
Einzelheiten zu befragen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Bekundung von Bedeutung sein können,
insbesondere nach Ort, Zeit und Begleitumständen; die
Beweiserhebung darf indessen nicht davon abhängig gemacht werden,
dass die beweispflichtige Partei solche Einzelheiten vorträgt (vgl.
BGH NJW 1999, 1859, 1860), zumal es sich hier nicht um einen
Gegenstand aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Klägerin
handelt. Als Schlüssigkeitsvoraussetzung ist die Angabe näherer
Einzelheiten nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von
Bedeutung sind oder der Vortrag infolge der Einlassung des
Beklagten unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung
des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH NJW-RR 1998, 712). Für
die Schlüssigkeit der Behauptung einer wirksamen
Bürgschaftserklärung des Beklagten bedarf es der Angabe der
Tageszeit nicht.
- In der Berufungsverhandlung hat sich der Beklagte auch zu dem
von der Klägerin behaupteten und durch ihre Mitarbeiterin Frau S.
zu Beweis gestellten Telefongespräch, welches am 18.02.1999
stattgefunden haben soll, und dessen Inhalt geäußert. Im Rahmen
einer indiziellen Gesamtwürdigung kann dieses Gespräch ebenfalls in
die Sachaufklärung einzubeziehen sein.
- Nach § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, dass die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil sie auf einer
unrichtigen Sachbehandlung durch die Zivilkammer des Landgerichts
beruhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der durch das
Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten,
wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - unter Übergehung
entscheidungserheblicher Beweisantritte jegliche Sachaufklärung
unterlassen hat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der
die belastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der
Berufung korrigiert werden kann. Im Übrigen bleibt die Entscheidung
über die Kosten der Berufung der verfahrensabschließenden
Sachentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
6Streitwert der Berufung und
Urteilsbeschwer: 28.056,15 DM.