Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 68/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0221.13U68.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 535/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. März 2000 - 10 O 535/97 - aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten ü-ber deren auf eine Verletzung der Anschnallpflicht des Klägers gegründeten Mitverschuldenseinwand entschie-den wurde. Insoweit wird die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwie-sen.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Klageantrag zu 2. wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorbehaltlich des auf eine Verletzung der Anschnallpflicht gegründeten Mitverschuldenseinwandes 30% des aus dem Verkehrsunfall vom 11. März 1997 auf der K. in W. bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen
Urteils zur Abweisung der Klage, soweit diese auf Ersatz des dem
Kläger aus dem Unfall vom 11.03.1997 entstandenen oder noch
entstehenden immateriellen Schadens gerichtet ist; denn die für
einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) erforderliche
Feststellung, dass der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft
verursacht hat, ist auch nach den vom Landgericht herangezogenen
Regeln des Anscheinsbeweises nicht zu treffen. Die gemäß § 17 Abs.1
StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallursachen,
soweit sie feststellbar sind, führt dazu, dass der Kläger seinen
materiellen Unfallschaden überwiegend (vorbehaltlich der
Entscheidung über den auf eine Verletzung der Anschnallpflicht
gestützten Mitverschuldenseinwand zu mindestens 70%) selbst zu
tragen hat. Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft nicht der
Frage nachgegangen, ob der Kläger angeschnallt war und wie sich
ggf. ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht nach Art des Unfalls
und der dabei vom Kläger erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat.
Insoweit hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist
die Sache zur Nachholung der versäumten Feststellungen an das
Landgericht zurück (§ 539 ZPO). Über diesen Mitverschuldenseinwand
kann gesondert entschieden werden (vgl. BGH NJW 1981, 287), weil
eine Mitursächlichkeit des Nichtangurtens für den Zusammenstoß der
Fahrzeuge selbst ausscheidet. Während eine schuldhafte oder
aufgrund von § 7 Abs.1 StVG zu verantwortende Mitverursachung des
Unfalls stets den gesamten Ersatzanspruch des Geschädigten
entsprechend der vom Gericht zu bildenden Haftungsquote mindert,
kommt eine im Umfang gleiche Wirkung dem Verstoß gegen die
Anschnallpflicht nicht zu. Die Entscheidung über die den
Schadensersatzanspruch mindernden Folgen des Nichtangurtens
betrifft die Höhe der einzelnen Ansprüche und kann dort auch
unterschiedlich ausfallen (wenn auch im Interesse praktischer
Handhabung selbst bei unterschiedlicher Ursächlichkeit des
Nichtangurtens für die eingetretenen einzelnen Körperschäden eine
einheitliche Quote gebildet werden darf).
3I.
4
- Der Senat stimmt im Ansatz mit dem angefochtenen Urteil darin
überein, dass die besonderen Umstände des Falles die Grundlagen des
zu Lasten der Beklagten angenommenen Anscheinsbeweises nicht in
Frage stellen. Der Erfahrungssatz, dass den Linksabbieger bei
Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer eine
Sorgfaltspflichtverletzung trifft, gilt auch bei
witterungsbedingter Sichteinschränkung wie hier durch Nebel,
solange nicht feststeht, dass der Gegenverkehr bei Beginn des
Abbiegevorgangs noch nicht erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 1996,
364). Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des
Vorfahrtberechtigten lässt die Grundlage des Anscheinsbeweises nur
entfallen, wenn feststeht, dass der Linksabbieger auch bei der in
Rechnung zu stellenden Überschreitung der den Umständen nach
zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten dessen
Gefährdung für ausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR
1986, 384 beispielsweise bejaht für den Zusammenstoß eines
wendenden mit einem entgegenkommenden Kraftwagen, dessen
Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt zulässiger 50 km/h
betrug). Derartige Feststellungen hat das Landgericht auf der
Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit Recht
nicht treffen können; insoweit ist die Begründung des angefochtenen
Urteils nicht zu beanstanden.
5
- Hiervon zu unterscheiden ist die Frage einer Erschütterung des
Anscheinsbeweises und der hieran zu stellenden Anforderungen. Wer
den Anscheinsbeweis erschüttern (synonym: entkräften oder
ausräumen) will, muss zwar seinerseits Tatsachen aufzeigen und voll
beweisen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen
Geschehensablaufs begründen, der nicht mehr den Schluss auf eine
schuldhafte Unfallverursachung zulässt, nicht jedoch den
Gegenbeweis erbringen. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises ist
den Beklagten indessen bereits durch die Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen gelungen. Nur bei durchgehender
Unterstellung der dem Kläger günstigsten Annahmen und bei
Ausschöpfung aller Toleranzen zu seinen Gunsten bleibt überhaupt
die schon eher theoretisch wirkende Möglichkeit offen, dass sich
der Kläger bereits im gegenseitigen Sichtbereich befand, als der
Beklagte zu 1. mit dem Linksabbiegevorgang begann, nämlich:
6
- Bremsverzögerung des Klägers von ca. 5,5 m/sec2 (statt 6
m/sec2) ergibt eine Mindestgeschwindigkeit von "nur" 97 km/h (statt
mindestens 105 km/h);
- Die zusätzliche Annahme einer Reaktionsdauer des Klägers von
nur 0,4 sec (statt 0,8 bis 1,0 sec) führt zu einem Reaktionsbeginn
von ca. 3 sec. vor der Kollision in einer Entfernung von ca. 64 m
vor der Kollisionsstelle (statt ca. 3,4 sec und rd. 75 m bei einer
Reaktionszeit von 0,8 sec);
- Hinzukommen muss die Annahme eines "forcierten" Abbiegens des
Beklagten zu 1. ohne vorheriges Anhalten und in einem äußerst engen
Kurvenbogen mit einem Durchmesser von ca. 20 m (statt 30 m) und
einer Querbeschleunigung von 1,5 m/sec2 (statt normaler 1 m/sec2),
was zu einer Abbiegegeschwindigkeit von maximal 17 km/h (statt 11
km/h an der Untergrenze) führt.
7
- Zu den Sichtverhältnissen ist in der polizeilichen
Unfallanzeige festgehalten: "Zur Unfallzeit herrschte starker
Nebel mit einer durchschnittlichen Sichtweite von ca. 50 Metern.
Diese wurde je nach Windverhältnissen bis auf 40 Meter reduziert
bzw. auf ca. 60 m erhöht. Die Sichtweiten waren mit und ohne Licht
annähernd gleich". Der Polizeibeamte P. hat hierzu bei seiner
Zeugenvernehmung erläutert: "Wir haben die Sichtverhältnisse vor
Ort überprüft. Wir haben mit dem Meßrad gemessen und sind zum Test
mit dem Streifenwagen die Strecke abgefahren. Dabei haben wir
festgestellt, daß starker Nebel herrschte mit durchschnittlicher
Sichtweite von 50 m. Der Test erfolgte sowohl mit als auch ohne
Licht. In beiden Fällen waren die Sichtverhältnisse gleich. Wegen
der unterschiedlichen Windverhältnisse war die Sichtweite 40 bis 60
m je nachdem, wie der Wind im Einzelfall stand". Der Polizeibeamte
P. hat hierzu ergänzt: "Wir haben im Anschluß an die sonstige
Unfallaufnahme etwa 1 Stunde nach dem Unfallereignis Fahrversuche
mit und ohne Licht vorgenommen, um die Sichtweiten festzustellen.
Dabei haben wir festgestellt, daß Sichtweiten um die 50 m
herrschten. Es war zu dieser Zeit Nebel. Mein persönlicher Eindruck
war, daß sich die Wetterlage bis zu diesem Zeitpunkt, als wir die
Messversuche letztlich vornahmen, sich diese gebessert hatte, so
daß zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise sogar schlechtere
Verhältnisse herrschten. Dies ist jedoch nur eine Spekulation
meinerseits".
8
- In Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen haben
die Beklagten sowohl vorprozessual als auch im Rechtsstreit eine
Sichtweite von 40-60 m behauptet (z.B. Bl. 5/24 GA). Der Kläger hat
die Sichtweite von 60 m ausdrücklich als zutreffend zugestanden
(Bl. 48 GA). Demgemäß ist es prozessual unbeachtlich, dass der
Sachverständige Dr. P. die örtliche Sichtweite mit einem auch noch
über 64 m hinausgehenden zusätzlichen Toleranzbereich versehen hat.
Alles was deutlich über eine äußerste Sichtweite von bereichsweise
60 m hinausgeht, hat angesichts der exakten polizeilichen
Feststellungen und der Bindung des Gerichts an die
übereinstimmenden Prozessbehauptungen der Parteien zur (äußersten)
Sichtweite unberücksichtigt zu bleiben. Da sich für den Kläger eine
Reaktionsaufforderung zur Einleitung der Vollbremsung erst mit
Erreichen des gegenseitigen Sichtbereichs ergeben konnte, sind
Berechnungen, wie sie in dem von den Beklagten vorgelegten
Privatgutachten Reichert angestellt werden, schon deshalb
unstimmig, weil sie zu einer durch nichts veranlassten
Reaktionsaufforderung in einer Entfernung von weit mehr als 60 m
führen.
9
- Der Sachverständige Dr. P. stellt deutlich heraus, dass neben
der örtlichen Sichtweite das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. den
gravierendsten Umstand für die Beurteilung der Vermeidbarkeit des
Unfallgeschehens bildet. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht zu
berücksichtigen, dass der Linksabbieger die linke Fahrbahnhälfte
auf kürzestem Wege zu überqueren hat; das gilt insbesondere dann,
wenn die Sichtweite nach vorn so begrenzt ist, wie dies hier
witterungsbedingt der Fall war (vgl. auch OLG Hamm, NZV 1994, 318
für den Fall, dass die Sichtweite wegen einer Kurve nur 90 m
betrug). Es ist daher bedenkenfrei, dass der Sachverständige Dr. P.
zu Lasten der Beklagten ein forciertes Abbiegen auf kürzestem Wege
und ohne vorheriges Anhalten unterstellt hat.
10
- Nach alledem laufen die Feststellungen des Sachverständigen Dr.
P. selbst bei den dargelegten Annahmen hinsichtlich der Fahrweise
der Beteiligten - hinsichtlich des Beklagten zu 1. zu dessen
Ungunsten und hinsichtlich des Klägers zu dessen Gunsten - darauf
hinaus, dass der Kläger frühestens in dem Augenblick in den
Sichtbereich des Beklagten zu 1. eingefahren ist, als dieser mit
dem Linksabbiegevorgang in dem Sinne begonnen hatte, dass mit dem
Lastzug beginnend die Fahrbahnmittellinie bereits überfahren wurde.
Damit ist aber jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit eines
atypischen, nicht auf ein Verschulden des Beklagten zu 1.
hinweisenden Unfallverlaufs bewiesen, so dass der vom Landgericht
angenommene Anscheinsbeweis als Grundlage für den
verschuldensabhängigen Schmerzensgeldanspruch entfällt.
11II.
12Hinsichtlich des vom Feststellungsausspruch umfassten
materiellen Schadens kommt es in erster Linie auf eine Abwägung der
beiderseitigen Unfallursachen an, soweit sie feststellbar sind. Zu
Lasten des Klägers ist hierbei eine durch
Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft erhöhte Betriebsgefahr in
die Waagschale zu werfen. Die feststellbare Mindestgeschwindigkeit
von 97 km/h war den Umständen nach erheblich zu hoch. Diese
Geschwindigkeit musste dem Umstand angepasst werden, dass die
Sichtweite je nach Windverhältnissen zwischen 40 und 60 m
schwankte, somit jederzeit unter die "kritische" Marke von 50 m
fallen konnte, bei der nach § 3 Abs.1 S.3 StVO (i.d.F. der sog.
"Nebel-Verordnung" vom 15.10.1991) nicht schneller als 50 km/h
gefahren werden darf. Im Übrigen orientiert sich das angefochtene
Urteil bei der Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung an der
seit geraumer Zeit überholten älteren Rechtsprechung, die vielfach
erst bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
des Vorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine Quotierung vornahm.
Die neuere Rechtsprechung lässt demgegenüber mit Recht schon
geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei
Verkehrsunfällen, 5. Aufl., Rdz. 15). Sie berücksichtigt damit, wie
der Senat im Urteil vom 2.12.1998 - 13 U 152/98 - (OLGR 1999, 173 =
VersR 1999, 1034 = VRS Bd. 96, S. 344) zum Ausdruck gebracht hat,
"dass überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten
Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine
lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer dem Quadrat der
Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der Bewegungsenergie
einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen
Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung
ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung
von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h)."
13Selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit im Bereich von 86
km/h (bei einer Reaktionszeit von 0,4 sec.) bis 73 km/h (bei einer
Reaktionszeit von 1 sec.) hätte der Kläger den Unfall noch
vermeiden können. Zwar rechtfertigt dies nicht, die den Beklagten
lediglich zur Last fallende erhebliche Betriebsgefahr des die
Fahrbahn des Klägers für die Dauer von mindestens 3 sec.
blockierenden Lastzuges völlig zurücktreten zu lassen. Es bleibt
indessen festzustellen, dass das Fehlverhalten des Klägers den
Zusammenstoß in deutlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat
als die Betriebsgefahr, die von dem die Fahrspur des Klägers
kreuzenden Lastzug ausging. Nach den aufgezeigten Umständen hält
der Senat eine Quotierung von 70% zu Lasten des Klägers und 30% zu
Lasten der Beklagten für sachgerecht.
14III.
15Die Mithaftungsquote des Klägers kann sich noch erhöhen, wenn
sich im weiteren Verfahren herausstellt, dass der Kläger nicht
angegurtet war.
16
- Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die
Beklagten nach § 286 ZPO zu beweisen haben, dass der Kläger nicht
angegurtet war. Dasselbe gilt auch für die Frage, inwieweit ein
Verstoß gegen die Anschnallpflicht mitursächlich für das Ausmaß der
Verletzung und der darauf beruhenden Folgeschäden geworden ist.
Diesen Fragen hätte das Landgericht indessen nachgehen müssen,
statt die Beklagten als beweisfällig zu behandeln. Das angefochtene
Urteil schöpft den Sachverhalt bereits unzureichend aus. Fest
steht, dass die Frontscheibe am Fahrzeug des Klägers eine sog.
Bruchspinne im linken oberen Bereich aufwies (siehe Foto Bl. 189
GA), dass das Lenkrad nach vorne oben verbogen war (polizeiliche
Schadensfeststellung Bl. 32 GA) und dass sich beim Kläger an der
gesamten Stirn eine oberflächliche Hautabschürfung mit einzelnen
zum Teil in den Haaren liegenden Glassplittern zeigte (Seite 3 des
Arztberichtes vom 23.04.1997, Bl. 9 GA, und Seite 2 des
Arztberichtes vom 8.10.1997, Bl. 53 GA). Die Angaben des Klägers zu
der Kopfverletzung wechseln. Im Schriftsatz vom 23.03.1998 (Seite 3
= Bl. 49 GA) behauptet er, lediglich eine Schädelprellung dadurch
erlitten zu haben, dass er mit dem Kopf gegen das Lenkrad
geschlagen sei. Im Schriftsatz vom 03.04.1998 (Seite 2 = Bl. 72 GA)
stellt der Kläger die Verursachung der Kopfverletzung wie folgt
dar: "Es war so, daß er sich sozusagen noch am Lenkrad festgehalten
und mit Wucht auf die Bremse getreten hat, um das Fahrzeug zum
Stillstand zu bringen. Hierbei hat er sich instinktiv nach vorne
gebeugt. Das Unfallfahrzeug ist ein Kleinwagen älterer Bauart. Der
Abstand zwischen Kopf und Windschutzscheibe war nur so gering, daß
es trotz des Abstands noch zu der beschriebenen Beschädigung kommen
konnte." In der Berufungserwiderung (Seite 12 = Bl. 346 GA) führt
der Kläger die Hautabschürfungen an der Stirn dagegen wieder auf
den Aufprall auf das Lenkrad zurück. Die damit verbundene Frage,
was außer dem Kopf des Klägers das Lenkrad verbogen haben sollte,
beantwortet sich weitaus einleuchtender mit der schlussfolgernden
Feststellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige: "Lenkrad
durch Oberkörper nach vorne oben verbogen" (Bl. 4 der Beiakte = Bl.
32 GA). Die ärztliche Bescheinigung vom 30.06.1997 (Bl. 51 GA)
verhält sich zu alledem nicht. Hier wird lediglich darauf
abgestellt, dass der Kläger bei der Aufnahme angegeben habe,
angeschnallt gewesen zu sein, und einen "Druckschmerz im Verlauf
des Gurtes im Thoraxbereich" beklagt habe, ohne dass indessen eine
größere Prellmarke festzustellen gewesen sei. Die daraus gezogene
Schlussfolgerung, es sei davon auszugehen, dass der Kläger zur Zeit
des Verkehrsunfalls angeschnallt gewesen sei, ist jedenfalls nicht
ergiebiger als diejenige des Polizeibeamten P., der aufgrund des
Schadensbildes und der Kopfverletzung des Klägers davon ausgegangen
ist, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Ergänzend sei
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1.
nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung - auf Befragen des
Senats - schon beim Herantreten an das verunfallte Fahrzeug den
Kläger dort eingeklemmt, aber nicht angeschnallt vorgefunden
hat.
17
- Das angefochtene Urteil lässt auch keine ausgewiesene Sachkunde
der Einzelrichterin erkennen, ohne sachverständige Beratung selbst
beurteilen zu können, dass die Verletzungen des Klägers keinen
eindeutigen Rückschluss darauf zu lassen, ob der Kläger
angeschnallt war oder nicht. Auch die hinsichtlich der
Verletzungsfolgen im Vordergrund stehende Hüftgelenksverletzung des
Klägers (verschobene Hüftgelenkverrenkungsfraktur mit Trümmerbruch
des Hüftpfannendachs und des hinteren Pfeilers) kann nach
forensischer Erfahrung bei der vorliegenden Kollisionsart und
-schwere durchaus als typisches Verletzungsmuster darauf hinweisen,
dass der Kläger nicht angegurtet war (vgl. etwa BGH NJW 1991, 230).
Dass bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen
gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis dafür in Betracht kommen kann,
dass ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt
hat, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, a.a.O.). Selbst wenn
sich daher nach Einholung der erforderlichen sachverständigen
Beurteilung nicht eindeutig feststellen lässt, dass der Kläger
nicht angegurtet war, kann aufgrund der zu treffenden
sachverständigen Feststellungen jedenfalls ein solcher
Anscheinsbeweis zu bejahen sein. Das Landgericht hätte daher nicht
an der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweis
gestellten Behauptung der Beklagten vorbeigehen dürfen, dass das
gesamte Schadens- und Verletzungsbild darauf hinweise, dass der
Kläger nicht angeschnallt gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes
vom 26.03.1998, Bl. 65 GA). Der Kläger hat seine Verletzungen im
Beckenbereich damit erklärt, dass "der Fahrzeugboden sich ruckartig
in Richtung auf den sich gegen das Bremspedal stemmenden Kläger
verformt" habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.04.1998, Bl. 73
GA), und hierzu ebenso wie zu seiner Behauptung, der Abstand
zwischen Kopf und Windschutzscheibe sei so gering gewesen, dass es
trotz Angurtens zu den Kopfverletzungen habe kommen können (Seite 2
des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 72 GA), ebenfalls die Einholung
eines Sachverständigengutachtens beantragt.
18
- Der Senat sieht es nicht als sachdienlich an, die vom
Landgericht verfahrensfehlerhaft versäumten Feststellungen, die
voraussichtlich sowohl medizinischer als auch unfalltechnischer
Beurteilung bedürfen, selbst nachzuholen (§ 540 ZPO).
Schadensmindernd dürften sich die Folgen eines Nichtangurtens -
insbesondere hinsichtlich der Hüftgelenksverletzung - in erster
Linie auf Verdienstausfallansprüche des Klägers auswirken, deren
Größenordnung allerdings bisher aktenkundig nicht beziffert ist (im
Anwaltsschreiben vom 01.04.1997, Bl. 9 f. der Beiakte, wird
lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger als Geschäftsführer
eines Autohauses und eines Recyclingbetriebes unfallbedingt lange
Ausfallzeiten mit hohen Kosten erlitten habe). Für den geltend
gemachten Fahrzeugtotalschaden dürfte die Frage des Angurtens
dagegen ohne Belang sein. Mit der abschließenden Entscheidung des
Senats zum immateriellen Schaden und zur Haftungsquote, soweit es
das Zustandekommen des Unfall angeht, verbunden mit der
Zurückverweisung der Sache im Übrigen, erhalten die Parteien eine
verbindliche Grundlage zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit
einer weiteren Beweisaufnahme, nachdem die vom Senat angeregten
Vergleichsbemühungen innerhalb der Spruchfrist erfolglos verlaufen
sind.
19
- Von einer Anordnung nach § 8 Abs.1 S.1 GKG, die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens nicht zu erheben, sieht der Senat ab. Zum
einen hat das erstinstanzliche Verfahren trotz der aufgezeigten
Verfahrensfehlerhaftigkeit die Grundlage zur abschließenden
Entscheidung des Rechtsstreits in den wesentlichsten Teilen gelegt.
Zum anderen wäre es ersichtlich auch ohne die gerügte
Verfahrensfehlerhaftigkeit zur Einlegung des Rechtsmittels
gekommen.
20Die Urteilsbeschwer liegt für beide Seiten unter 60.000,00 DM.
Den Streitwert für die Berufung setzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf
45.000,00 DM fest (davon entfallen 20.000,00 DM auf den bezifferten
Schmerzensgeldanspruch, 10.000,00 DM auf den unbezifferten
immateriellen Zukunftsschaden und 15.000,00 DM auf den materiellen
Schaden).