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Oberlandesgericht Köln, 13 U 66/00

Datum:
14.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
13 U 66/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0214.13U66.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 103/99
 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 103/99 - wird die Beklagte verurteilt,

1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 an den Kläger zu zahlen,

2. den Kläger von dem Kostenerstattungsanspruch des Herrn G.K., T.straße 1, Ü.-P., in Höhe von 1.044,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,55 DM festgesetzt.

 

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