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Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 103/99 - wird die Beklagte verurteilt,
1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 an den Kläger zu zahlen,
2. den Kläger von dem Kostenerstattungsanspruch des Herrn G.K., T.straße 1, Ü.-P., in Höhe von 1.044,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,55 DM festgesetzt.