1T a t b e s t a n d
2Die klagenden Eheleute nehmen die beklagte Bank auf Ersatz von
Anlagebeträgen in Anspruch, die sie in der Zeit vom 19.09.1995 -
31.01.1996 auf ein bei der Beklagten geführtes Kontokorrentkonto
(Nr. ; im folgenden nur noch /01) der W. Wirtschaftsberatungs GmbH
(im folgenden W-GmbH), deren Geschäftsführer der Anlageberater C.
W. war, eingezahlt haben, und zwar der Kläger in Höhe von insgesamt
66.000,00 DM und die Klägerin in Höhe von insgesamt 22.000,00 DM.
Am 31.07.1996 hat die Klägerin auf ihr Drängen hin von der W-GmbH
einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 DM zurückerhalten. Wegen
ihrer verbliebenen Forderungen haben die Kläger Vollstreckungstitel
gegen die W-GmbH und Herrn W. persönlich erwirkt. In dem am
17.11.1997 eröffneten und am 26.01.2001 nach Abhaltung des
Schlusstermins aufgehobenen Konkursverfahren über das Vermögen der
W-GmbH sind die Kläger ausgefallen; Vollstreckungsversuche gegen
Herrn W. persönlich blieben erfolglos. Herr W. ist mit Urteil der
6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.11.1997 wegen
Betruges, unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften sowie
Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrages zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt
worden.
3Die W-GmbH führte seit Mai 1993 - damals noch unter anderem
Namen firmierend - bei der Beklagten unter anderem ein
Geschäftskonto mit der Nr. . Bei der Einrichtung des hier in Rede
stehenden Unterkontos /01 im Juni 1993 veranlasste Herr W., dass
dieses Unterkonto mit der auf den Kontoauszügen erscheinenden
Bezeichnung "Treuhandkonto" geführt wurde. Nachdem sich auf diesem
Konto aus dort vorübergehend "geparkten" Geldanlagen von Kunden der
W-GmbH ein hoher Guthabensaldo gebildet hatte, den Herrn W.
verzinst haben wollte, kam es im Mai 1994 zu einer Vereinbarung mit
der Beklagten, wonach das im Soll geführte Hauptkonto der W-GmbH
sowie das Unterkonto /01 "zins- und mindestreservemäßig
kompensiert" wurden. Mit Schreiben vom 17.05.1994, welches Herr W.
für die W-GmbH am 19.05.1994 zum Zeichen des Einverständnisses
gegenzeichnete, bestätigte die Beklagte diese Vereinbarung wie
folgt:
4"Ihre bei uns geführten laufenden
Konten Nr. und werden zins- und mindestreservemäßig kompensiert.
Dabei werden Ihre Konten bei der Abschlussberechnung so gestellt,
als würden alle Umsätze nur über ein Konto gebucht. Um eine
Mindestreservekompensation für die Salden der einzelnen Konten
durchführen zu können, müssen von uns die Anweisungen der D.B. über
Mindestreserven (A.) strikt eingehalten werden. So dürfen u.a. nur
solche Forderungen mit Verbindlichkeiten kompensiert werden, die
täglich fällig sind oder mit einer Kündigungsfrist von einem Tag
gekündigt werden können.
5........
6Um Ihre Konten auch weiter zins- und
mindestreservemäßig kompensieren zu können, müssen wir mit Ihnen
folgende Absprache treffen:
7Alle Forderungen unseres Hauses gegen
Sie, die mit Ihren Sichteinlagen kompensiert werden, sind in Höhe
der täglich fälligen Guthaben täglich mit einer Kündigungsfrist von
einem Geschäftstag kündbar."
8In der Folgezeit nutzte die W-GmbH die durch die
Kompensationsvereinbarung erhöhte Kreditlinie auf dem Hauptkonto
aus. Am 20.03.1996 nahm die Beklagte mit Einverständnis des Herrn
W. eine Verrechnung beider Konten vor, indem sie das Guthaben auf
dem Unterkonto /01 in Höhe von 580.777,01 DM auf das Hauptkonto /00
zur teilweisen Rückführung des dortigen Sollsaldos umbuchte. Bis
zur Schließung des Unterkontos /01 am 20.03.1996 waren über dieses
Konto knapp 5 Mio. DM geflossen.
9Die Kläger haben behauptet, Herr W. habe ihnen für die auf dem
Konto /01 eingezahlten Anlagebeträge einen Zinssatz von 10,5%
zugesagt und ihnen versichert, dass es sich bei jenem Konto um ein
Treuhandkonto handele, über das ausschließlich mit Zustimmung des
Auftraggebers verfügt werden könne, so dass keinerlei Risiko
bestehe. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die W-GmbH
auf dem Konto Geldbeträge ihrer Kunden ansammelte, die ihr zu
Anlagezwecken treuhänderisch anvertraut worden seien.
10Die Kläger - der Ehemann im Rechtsstreit 12 O 300/99 und die
Ehefrau im Rechtsstreit 12 O 289/99 (beide LG Aachen) klagend -
haben beantragt,
11
12die Beklagte - gesamtschuldnerisch
haftend mit der W-GmbH und Herrn C. W. - zu verurteilen, an den
Kläger 66.000,00 DM und an die Klägerin 17.000,00 DM jeweils nebst
6% Zinsen seit dem 16.07.1999 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14
15die Klagen abzuweisen.
16Sie hat behauptet, ihre Servicemitarbeiterin habe in dem von
Herrn W. gewünschten Zusatz "Treuhandkonto" bei der Einrichtung des
Unterkontos /01 lediglich eine informatorische Bezeichnung des
internen Verwendungszwecks für die W-GmbH gesehen; der Zusatz sei
auch nicht in den Eröffnungsunterlagen vermerkt, sondern nur in die
EDV eingegeben worden. Eine Vereinbarung über die Führung des
Unterkontos als Treuhandkonto habe es nicht gegeben; der
Treuhandcharakter der dort eingezahlten Gelder sei ihr auch nicht
bekannt gewesen.
17Mit Urteilen vom 12.12.2000, auf die Bezug genommen wird, hat
das Landgericht beide Klagen abgewiesen. Hiergegen wenden sich die
Kläger mit ihren Berufungen unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meinen, das Landgericht habe die
in den angefochtenen Urteilen grundsätzlich zutreffend
festgestellten tatsächlichen Umstände unrichtig bewertet. Der
Treuhandcharakter des Unterkontos /01 habe durch die zwischen der
W-GmbH und der Beklagten getroffene Kompensationsvereinbarung vom
17./19.05.1994 nicht verloren gehen können. Jedenfalls habe die
Beklagte nicht sehenden Auges zulassen dürfen, dass Herr W.
weiterhin Treuhandgelder auf diesem Konto ansammelte und
eigenmächtig darüber verfügte. Es habe der Beklagten vielmehr
oblegen, eindeutige Verhältnisse zu schaffen und die Anleger
aufzuklären. In Kenntnis des Treuhandcharakters der häufig - so
auch bei Einzahlungen der Kläger - mit dem Verwendungszweck
"Treuhandauftrag" gekennzeichneten Geldanlagen von Kunden der
W-GmbH auf diesem Konto habe die Beklagte keine Auszahlungen
zulassen dürfen, die den Treuhandcharakter nicht berücksichtigten;
erst recht habe sie nicht selbst auf dieses Konto als Sicherheit
Zugriff nehmen dürfen. Bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten
wäre das Guthaben in Höhe von rd. 581.000,00 DM für eine
Rückzahlung an sie - die Kläger - erhalten geblieben.
18Nachdem der Senat beide Berufungssachen zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, beantragen die
Kläger,
19
20unter Abänderung der angefochtenen
Urteile die Beklagte - gesamtschuldnerisch haftend mit der W-GmbH
und Herrn C. W. - zu verurteilen, an den Kläger 66.000,00 DM und an
die Klägerin 17.000,00 DM jeweils nebst 6,5% Zinsen seit dem
16.07.1999 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22
- die Berufungen der Kläger zurückzuweisen,
- hilfsweise der Beklagten gemäß § 711 ZPO zu gestatten, eine zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung der Kläger zulässige
Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbringen.
23Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile. Sie habe zu
keiner Zeit einen - sei es auch nur stillschweigenden - Verzicht
auf ihr Vertragspfandrecht an dem Unterkonto /01 erklärt. Im
Übrigen hätten die Kläger auch ohne die am 20.03.1996 von ihr
vorgenommene Verrechnung des Restguthabens auf dem Konto /01 keinen
Anspruch darauf gehabt, ihre der W-GmbH anvertrauten Gelder aus
diesem Guthaben zurückzuerhalten.
24Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Der Senat hat bereits in zwei Vorprozessen Klagen geschädigter
Anleger der W-GmbH gegen die Beklagte abgewiesen (mit Urteilen vom
31.05.2000 - 13 U 194/99 - und vom 14.06.2000 - 13 U 195/99 -). Die
Akten jener Rechtsstreite waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die formell bedenkenfreien Berufungen der Kläger bleiben
erfolglos. Das Landgericht hat die allein in Betracht kommende
deliktische Haftung der Beklagten (§§ 823, 826 BGB) für den von den
Klägern geltend gemachten Schaden mit Recht verneint. Voraussetzung
für eine solche Haftung wäre,
28
- dass die Einzahlungen der Kläger auf ein sog. offenes
Treuhandkonto der W-GmbH bei der Beklagten geleistet wurden,
- dass die Kläger ohne die Verrechnung des Habensaldos des
(unterstellt) offenen Treuhandkontos mit dem Debetsaldo des
Eigenkontos der W-GmbH die eingezahlten Beträge ganz oder
jedenfalls teilweise (über die an die Klägerin zurückgezahlten
5.000,00 DM hinaus) zurückerhalten hätten,
- dass diese Rückzahlung nicht aus Treuhandmitteln anderer,
hierdurch geschädigter Anleger erfolgt wäre, das verbleibende
Guthaben vielmehr zur Befriedigung der Rückzahlungsansprüche aller
anderen Anleger ausgereicht hätte,
- dass die Beklagte bewusst gegen die treuhänderische Bindung des
Kontoguthabens verstoßen und unter billigender Inkaufnahme, dass
die Kläger hierdurch um die Rückzahlung ihrer Geldanlagen gebracht
würden, auf dieses Konto Zugriff genommen hat, oder dass sie gar
schon mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 bewusst
dem betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet
hat.
29Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt:
30
- Unabhängig davon, ob es sich bei dem Unterkonto /01 zunächst
tatsächlich um ein offenes Treuhandkonto handelte, hat dieses
Unterkonto jedenfalls mit der Kompensationsvereinbarung vom
17./19.05.1994 diese Eigenschaft verloren. Bei einem offenen
Treuhandkonto ist in aller Regel der Ausschluss des vertraglichen
Pfandrechts an dem Kontoguthaben sowie des Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechts der Bank mit eigenen Ansprüchen gegen den
Kontoinhaber gemäß §§ 133, 157 BGB als vereinbart anzusehen. Ein
Habensaldo auf einem offenen Treuhandkonto darf daher nicht mit
einem Debetsaldo auf einem Eigenkonto des Treuhänders verrechnet
werden (BGH NJW 1973, 1754; NJW 1985, 1954; NJW 1987, 3250; NJW
1991, 101; NJW 1993, 2622). Die zwischen der W-GmbH und der
Beklagten getroffene Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994
hat aber gerade eine solche jederzeitige Verrechnungsbefugnis zum
Gegenstand. Die genannten Konten wurden danach zwar saldenmäßig
getrennt weitergeführt und zunächst nur zins- und
mindestreservemäßig kompensiert. Das setzte jedoch - wie in dem der
Vereinbarung zugrunde liegenden Schreiben der Beklagten vom
17.05.1994 erläutert - nach den Anweisungen der D.B. eine
taggleiche Fälligkeit der Forderungen voraus, weshalb denn auch mit
der Kompensationsvereinbarung zugleich hinsichtlich der zu
kompensierenden Konten eine tägliche Kündigung mit einer
Kündigungsfrist von einem Geschäftstag vereinbart wurde. Eine
solche Kompensationsvereinbarung schließt es schlechterdings aus,
eines der zu kompensierenden Konten noch als offenes Treuhandkonto
zu behandeln. In dem gegen den geschäftsführenden Gesellschafter
der W-GmbH ergangenen Urteil der 6. großen Strafkammer des
Landgerichts Aachen (86 KLs 4/97) vom 11. November 1997 ist dies
richtig erkannt und klar herausgestellt worden: "Die vereinbarte
Kompensation der beiden Konten führte dazu, daß das Kundengeldkonto
entgegen dem durch die Bezeichnung "Treuhandkonto" hervorgerufenen
Eindruck für das Geschäftskonto der Firma des Angeklagten voll
haftete. Da die C. dadurch die Möglichkeit des Zugriffs auf die
Kundengelder erhielt, gewährte sie dem Angeklagten eine
entsprechende Erhöhung der Kreditlinie bezüglich des
Geschäftskontos. Mithin konnte der Angeklagte das eingehende
Fremdgeld des Kontos "01" über den Kredit auf das Geschäftskonto
praktisch "abschöpfen". Das Guthaben auf dem Konto "01" blieb
lediglich optisch stehen, während der Soll auf dem Konto "00"
ständig weiter erhöht wurde." (Seite 12 der
Urteilsausfertigung). Von einem offenen Treuhandkonto kann keine
Rede mehr sein, wenn zwischen dem Kontoinhaber und der Bank
ausdrücklich eine jederzeitige Verrechnungsmöglichkeit des
Guthabens auf diesem Unterkonto mit dem Debetsaldo auf dem
Hauptkonto vereinbart wird. Jedenfalls die nach der
Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 von Kunden der W-GmbH
auf das Konto /01 eingezahlten Gelder unterliegen daher nicht dem
für Treuhandkonten typischen vertraglichen Verrechnungsverbot der
Bank.
31Ein Treuhandkonto setzt auch voraus,
dass auf dieses Konto ausschließlich treuhänderisch gebundene
Gelder fließen. Andernfalls ist es für die Bank kaum möglich
festzustellen, welche Beträge der treuhänderischen Bindung
unterliegen und welche nicht, und eine Einstellung in das
Kontokorrent praktisch undurchführbar. Ein Konto, welches nur
teilweise treuhänderisch gebunden ist, kann es daher nach
allgemeiner Ansicht nicht geben (vgl. Nobbe, Bankrecht, Rz. 62; OLG
Brandenburg, WM 1999, 267 m.w.Nachw.). Die aus der Kontenübersicht
ersichtliche Handhabung, aus der sich regelmäßige Bareinzahlungen
auf das Konto ohne Treuhandhinweis ergeben, ist damit nicht zu
vereinbaren; sie spricht vielmehr entschieden gegen die Annahme
eines offenen Treuhandkontos.
32
- Im Übrigen können die Kläger schadensersatzrechtlich nicht
besser gestellt werden, als sie stünden, wenn die Beklagte das
Konto /01 als offenes Treuhandkonto behandelt hätte. Schon in
tatsächlicher Hinsicht kann indessen nicht mit einer nach § 287 ZPO
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Kläger dann im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Anleger die
streitgegenständlichen Beträge von der W-GmbH zurückerhalten
hätten. Im Urteil der 6. großen Strafkammer wird zu der ab November
1995 immer heikler werdenden Liquiditätslage der W-GmbH
festgestellt (Seite 25 f. UA): "Ab November 1995 erhielt auch die
Zeugin B. ihre Gehaltsschecks nur noch mit erheblichen
Verzögerungen und erst auf häufige Nachfragen. Der Angeklagte
verzichtete ab Ende 1995 auf sein Geschäftsführergehalt. Gleichwohl
spitzte sich Anfang 1996 die bereits ausweglose Finanzlage der
Firma des Angeklagten weiter zu. So war jetzt nicht einmal mehr
ausreichende Liquidität vorhanden, um Rechnungen für Büromaterial
zu begleichen oder die Leasingraten für den Bürokopierer zu zahlen.
Die Kreditlinie bei der C. D., die bei ca. 500.000,- DM lag, war um
300.000,- DM überzogen. In der Folgezeit mit der C. getroffene
Rückführungsvereinbarungen wurden vom Angeklagten nicht erfüllt. Im
Februar 1996 führte der Angeklagte noch eine Mitarbeiterversammlung
in der Stadthalle D. durch, in deren Rahmen er versuchte,
Optimismus zu verbreiten, gleichzeitig aber seine Angestellten um
kurzfristigen Gehaltsverzicht bat. In der Folgezeit ging er jedoch
dazu über, sich nach und nach von sämtlichen Mitarbeitern zu
trennen....". Die Kläger gehören auch nicht zu denjenigen Anlegern,
die auf ihr Drängen hin von der W-GmbH auf das Unterkonto /01
gezogene, von der Beklagten jedoch seit Anfang Februar 1996 trotz
des ausgewiesenen Guthabens "mangels Deckung" nicht mehr eingelöste
Verrechnungsschecks erhalten haben. Dafür, dass die Kläger ohne den
Zugriff der Beklagten auf das Restguthaben des Kontos /01 hieran
wenigstens teilweise partizipiert hätten, bestehen keine
Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung ihrer
Festgeldanlagen tragen die Kläger nichts vor. Als die Klägerin am
31.07.1996 eine Teilrückzahlung durch die W-GmbH in Höhe von
5.000,00 DM verlangt und erwirkt hat, geschah dies erklärtermaßen
nicht aufgrund einer Kündigung der gesamten Geldanlage, sondern
weil sie kurzfristig einen Teilbetrag in dieser Höhe benötigte und
sich von Herrn W. nicht vertrösten ließ, sondern in dessen Büro
darauf bestand, so lange zu bleiben, bis ihr das Geld ausgehändigt
wurde. Dass sie damit Erfolg hatte, passt sich in die
Hinhaltetaktik der W-GmbH gegenüber den drängendsten Anlegern ein,
wie sie im Urteil der 6. großen Strafkammer vom 11.11.1997 näher
dargestellt ist, gibt jedoch keinen hinreichenden Anlass zu der
Annahme, dass die Kläger ohne den Zugriff der Beklagten auf das
Konto /01 ihre Geldanlagen auch im Übrigen zurückerhalten hätten.
Ohne die Verrechnungsmöglichkeit mit dem Konto /01 hätte die
Beklagte der W-GmbH auch nur eine entsprechend geringere
Kreditlinie auf dem Hauptkonto /00 verfügbar gehalten, so dass der
wirtschaftliche Niedergang der W-GmbH keinen anderen, den Klägern
etwa günstigeren Verlauf genommen hätte.
- Angesichts der Vielzahl geschädigter Anleger (ca. 80) und der
Höhe der Gesamteinzahlungen auf das Konto /01 (ca. 5 Mio. DM) kann
auch bei überschlägiger Berücksichtigung als solcher erkennbarer
Rückzahlungen nicht annähernd davon ausgegangen werden, dass das
per 20.03.1996 auf diesem Konto verbliebene und von der Beklagten
zur Verrechnung mit dem Debetsaldos des Kontos /00 verwendete
Restguthaben (= 580.777,01 DM) zum Ausgleich der Ansprüche
sämtlicher weiterer Forderungsberechtigter ausgereicht hätte.
Soweit nach Januar 1996 überhaupt noch Rückzahlungen aus dem Konto
/01 erfolgt sind, konnten sie jedenfalls nur mit Mitteln bewirkt
werden, die aus Treuhandeinzahlungen weiterer Anleger auf dieses
Konto stammten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kläger zu den
"Glücklichen" gehört hätten, die auf diese Weise jedenfalls einen
Teil ihrer Geldanlage aus Neueingängen zurückerhalten hätten (wofür
indessen nicht einmal eine hinreichende Schätzungsgrundlage
besteht), könnte dies keinen Schadensersatzanspruch in
entsprechender Höhe auslösen. Der Verlust einer tatsächlichen oder
rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat,
stellt grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Der Schaden
muss bei wertender Betrachtungsweise in einem inneren Zusammenhang
zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen (vgl. BGH NJW
1994, 453). Daran fehlt es hier, soweit den Klägern durch das
Verhalten der Beklagten die Möglichkeit entgangen ist, aus
Neueingängen weiterer Anleger Rückzahlungen zu erhalten. Dieser
Nachteil kann nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden,
weil die Kläger keinen Anspruch darauf hatten, aus treuhänderisch
gebundenen Mitteln anderer Anleger befriedigt zu werden und auf
diese Weise Vorteile aus dem von dem Treuhänder W. fortgesetzten
betrügerischen Verhalten zum Nachteil weiterer Anleger zu ziehen.
Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Guthabensaldo vom
20.03.1996 ausreichen würde, neben den Schadensersatzforderungen
der Kläger auch die diejenigen weiterer Anspruchsteller, mit denen
die Beklagte Stillhalteabkommen getroffen oder denen gegenüber sie
auf die Verjährungseinrede verzichtet hat, abzudecken. Die
isolierte Rechtsverfolgung einzelner Geschädigter rechtfertigt es
nicht, die Rechte der übrigen Geschädigten bei der Verteilung des
Endsaldos auf dem Konto /01 außer Betracht zu lassen.
- Schließlich fehlt es aber auch an tragfähigen Anhaltspunkten
für die Annahme, dass die Beklagte im hier zu beurteilenden
Anlagezeitraum Kenntnis von dem Treuhandcharakter der
streitgegenständlichen Geldanlagen der Kläger auf dem Konto /01
hatte. Das allgemeine Wissen der Beklagten darum, dass die W-GmbH
auf diesem Konto Kundengelder ansammelte, reicht hierzu nicht aus.
Die Tatsache, dass ein Bankkunde - für die Bank erkennbar -
bestimmte Geschäftsbereiche seines Unternehmens über hierfür
eingerichtete Sonderkonten abwickelt (die W-GmbH führte außer den
hier in Rede stehenden Konten noch eine Reihe weiterer
Geschäftskonten bei der Beklagten, unter anderem zur Abwicklung von
Mieteinnahmen aus Wohnungsverwaltungen), kann allein nicht genügen,
um der Bank jede Möglichkeit zu nehmen, zur Durchsetzung ihrer
Forderungen aus anderem Zusammenhang bei wirtschaftlichem
Zusammenbruch des Kunden auf Guthaben solcher Sonderkonten
zuzugreifen (vgl. BGH NJW 1985, 1954). Der Beklagten müsste daher
schon im jeweiligen Einzelfall Kenntnis von der treuhänderischen
Bindung der betreffenden Einzahlung nachzuweisen sein, wobei es der
erforderlichen positiven Kenntnis gleichzusetzen ist, wenn sie sich
dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Die Beklagte war
indessen nicht verpflichtet, den vereinzelt von Einzahlern
angegebenen Verwendungszweck "Treuhandauftrag" zur Kenntnis zu
nehmen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht auch Einigkeit
darüber, dass mit der Einrichtung von Treuhandkonten keine
allgemeine Pflicht des Kreditinstituts zur Überwachung des
Treuhänders verbunden ist, ob dieser sich bei Verfügungen über das
Konto jeweils im Einklang mit seinen Pflichten aus dem
Treuhandverhältnis verhält, dass es vielmehr Sache des Treugebers
ist, darüber zu wachen, dass sich der Treuhänder nach den
Anweisungen des Treuhandverhältnisses richtet (vgl. BGH WM 1987,
1416, 1418; Gößmann in: BuB, Rz. 2/247; Hadding/Häuser in:
Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 37 Rn. 57; Hüffer/van Look,
Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 136 m.w.Nachw.). Die
Kläger behaupten selbst nicht, sich etwa bei der Beklagten über die
Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers der W-GmbH
vergewissert zu haben, bei dem Konto, auf das die Kläger ihre
Einzahlungen zur Geldanlage erbringen sollten (und erbracht haben),
handele es sich um ein Treuhandkonto, über das ausschließlich mit
Zustimmung der Treugeber verfügt werden könne (!). Die Kläger
tragen nicht einmal vor, dass ihnen zum Zeitpunkt ihrer
Einzahlungen der Aufdruck "Treuhandkonto" auf den das Unterkonto
/01 betreffenden Kontoauszügen der W. GmbH bekannt gewesen sei und
sie etwa hierdurch in dem Glauben an die Richtigkeit der Zusage
bestärkt worden seien. Die Darstellung der Kläger, sie hätten ihre
Zahlungen im Vertrauen auf die Seriosität der Beklagten als
Treuhandbank geleistet, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Sie
haben vielmehr blindlings auf die unrealistischen Angaben des
Geschäftsführers der W-GmbH vertraut.
- Der Umstand, dass sich die Beklagte um das Innenverhältnis
zwischen der W-GmbH und ihren Kunden, die Gelder auf das Konto /01
einzahlten oder durch die W-GmbH einzahlen ließen, nicht zu kümmern
brauchte, schließt zwar eine solche Kenntnis nicht aus. Für den
maßgeblichen Zeitraum der nach der Kompensationsvereinbarung vom
17./19.05.1994 erfolgten streitgegenständlichen Einzahlungen der
Kläger bietet der Streitstoff indessen keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis. Auf eine nach der letzten
Einzahlung der Kläger liegende Kenntniserlangung kann es für die
Beurteilung einer deliktischen Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls nicht ankommen. Eine
nachfolgende Kenntnis der treuhänderischen Bindung lässt weder die
vertraglichen Rechte der Bank gegenüber dem Kontoinhaber entfallen
noch die Ausübung dieser Rechte als sittenwidrig erscheinen. Erst
recht lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit der
Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 etwa bewusst dem
betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet und sich
bereits damit nach § 826 BGB den weiteren Anlegern - ohne
Begrenzung auf das verrechnete Guthaben des Kontos /01 -
schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Der Streitstoff gibt
in tatsächlicher Hinsicht nichts für die Annahme her, dass die
Beklagte mit der Kompensationsvereinbarung im Eigeninteresse unter
Inkaufnahme einer Schädigung von Anlegern gehandelt hat. Zu der
Kompensationsvereinbarung ist es gekommen, als der Geschäftsführer
W. die Beklagte auf eine Verzinsung des Guthabens auf dem Konto /01
angesprochen hat. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte noch
keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die W-GmbH in finanziellen
Schwierigkeiten befinde. Es bestand daher bei der Beklagten kein
erkennbarer Bedarf, sich zur Vermeidung oder Verminderung eines
Ausfallrisikos den Zugriff auf dieses Konto zu sichern. Hätte
dieses Konto - bei unterstellter anfänglicher Treuhandabrede:
weiterhin - als offenes Treuhandkonto geführt werden sollen, dann
wäre folgerichtig der Kreditrahmen der W-GmbH auf dem im Soll
geführten Konto /00 nicht um den jeweiligen Habensaldo auf dem
Konto /01 erweitert worden, wie dies Bestandteil der
Kompensationsvereinbarung war. Ebenso wenig hätte die Beklagte dann
Veranlassung gehabt, die beiden Konten zugunsten der W-GmbH
zinsmäßig zu kompensieren. Es ist daher zum damaligen Zeitpunkt
kein Eigeninteresse der Beklagten ersichtlich, welches es nahe
legen könnte, sie habe sich bewusst und rücksichtslos der
Erkenntnis verschlossen, dass die W-GmbH ungeachtet der
Kompensationsvereinbarung - weiterhin - auf dem Konto /01
Kundengelder unter der Vortäuschung ansammelte, es handele sich um
ein echtes Treuhandkonto.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
34Streitwert für die Berufungsinstanz ab Verbindung beider
Prozesse und Beschwer der Kläger durch dieses Urteil: 83.000,00
DM.