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T a t b e s t a n d
2Der Beklagte war gemeinsam mit Herrn H. Gesellschafter der H. & S. OHG (zunächst GbR), die bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto (Nr. ...) mit einem Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000,00 DM unterhielt. Den Kontokorrentkreditvertrag vom 07.02.1996 unterzeichneten die beiden Gesellschafter am 12.02.1996 zugleich als persönlich Mitverpflichtete. Mit notariellem Vertrag vom 23.08.1996 wurde die H. & S. OHG (im folgenden nur noch: OHG) unter Auflösung ohne Abwicklung mit der von denselben Gesellschaftern im Jahre 1995 gegründeten H.u.S. GmbH (im folgenden nur noch: GmbH) im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens der OHG als Ganzes auf die GmbH gemäß § 2 Ziffer 1 UmwG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.1996 verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 21.11.1996 im Handelregister des Sitzes der GmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt stand das von der Klägerin in der Folgezeit für den Zahlungsverkehr der GmbH genutzte, jedoch unverändert auf den Namen der OHG fortgeführte Kontokorrentkonto nach - bestrittener - Angabe der Klägerin mit 156.760,13 DM im Soll. Mit Schreiben vom 06.05.1998 - gerichtet an die OHG bzw. Nachfolgerin GmbH und dem Beklagten sowie Herrn H. gleichlautend übermittelt - kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung fristlos und bezifferte den zum 07.05.1998 auf ein Abwicklungskonto umgebuchten fälligen Sollsaldo des Kontokorrentkontos ... auf 136.719,24 DM.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund seiner persönlichen Mitverpflichtungserklärung zum Kontokorrentkreditvertrag vom 07.02.1996 sowie aufgrund der §§ 128, 159 Abs.1 HGB für den vorgenannten Abwicklungssaldo, den sie zum 14.12.1999 auf 143.912,85 DM hochgerechnet hat (gemäß Aufstellung Bl. 23 GA), in Anspruch.
4Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 143.912,85 DM nebst 7,94% Zinsen seit dem 15.12.1999 zu zahlen.
7Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8Er hat die Auffassung vertreten, durch eine dem Kontokorrentkonto am 27.09.1996 gutgeschriebene Scheckzahlung in Höhe von 220.000,00 DM, durch die das Konto kurzfristig einen Habensaldo von 58.192,63 DM auswies, von seiner Haftung für den von der OHG in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit frei geworden zu sein. Vorsorglich hat er auch die Höhe des Kündigungssaldos von angeblich 136.719,24 DM wie auch die Fortentwicklung dieses Saldos bestritten und beanstandet, dass es keine verbindlichen Rechnungsabschlüsse der Klägerin gebe; ein von ihr angeführter Rechnungsabschluss per 30.03.1998 sei weder der GmbH noch ihm selbst zugegangen.
9Mit Urteil vom 04.09.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit es sich bei dem Abschlusssaldo nach Kündigung des Girovertrages um Altverbindlichkeiten der OHG aus dem Kontokorrentkreditvertrag vom 07.02.1996 handele. Der Beklagte hafte nur für den bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 21.11.1996 aufgelaufenen - bestrittenen - Saldo; dass und inwieweit sich der Saldenstand zum Kündigungszeitpunkt noch auf Altverbindlichkeiten der OHG zum Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung beziehe, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Für die von der Klägerin zugelassenen Verfügungen der GmbH über das auf den Namen der OHG fortgeführte Konto hafte der Beklagte nicht.
10Mit ihrer Berufung bezeichnet die Klägerin den Sollstand auf dem Girokonto der OHG zum 21.11.1996 mit 156.760,13 DM als unstreitig und behauptet, ab diesem Zeitpunkt (Wirksamkeit der Verschmelzung) seien Bewegungen auf dem Girokonto nur noch von der GmbH veranlasst und durchgeführt worden, insbesondere sämtliche Scheckgutschriften nur zugunsten der GmbH erfolgt. Es sei nicht ihre Aufgabe, die weitere Entwicklung des Girokontos aufzuzeigen, da sie ohnehin nur den zum Kündigungszeitpunkt auf 136.719,24 DM reduzierten Saldo geltend mache. Eine Rückführung des Sollsaldos der OHG nach dem 21.11.1996 sei als Erfüllungseinwand vom Beklagten darzulegen und zu beweisen.
11Unter Fortschreibung des Abwicklungskontos bis zum 20.04.2000 auf 151.597,07 DM (gemäß Aufstellung Bl. 165 GA) beantragt die Klägerin nunmehr,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 151.597,07 DM nebst 7,94% Zinsen seit dem 21.04.2000 zu zahlen,
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hilfsweise ihr bei einem Vollstreckungsschutzausspruch zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
16Der Beklagte beantragt,
17Der Beklagte beanstandet mit der Berufungserwiderung in erster Linie, dass die Klägerin den Saldo im Verschmelzungszeitpunkt weiterhin nicht substantiiert dargelegt und weder einen Nachweis durch Rechnungsabschluss noch auch nur einen Kontoauszug zum Verschmelzungszeitpunkt vorgelegt habe. Der Beklagte vertritt ferner weiterhin die Auffassung, mit seiner dem Konto der OHG am 27.09.1996 gutgeschriebenen Scheckzahlung über 220.000,00 DM seien deren Verbindlichkeiten aus der Kontoverbindung getilgt worden. In der Folgzeit (noch vor dem 21.11.1996) seien von dem Konto nur noch vier Abbuchungen über insgesamt 57.121,16 DM zu Lasten der OHG erfolgt, so dass die Kontoverbindung der OHG rechnerisch mit einem positiven Saldo in Höhe von 1.071,47 DM abschließe. Im Übrigen begrenze sich seine Haftung ohnehin auf den niedrigsten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung gezogenen Saldo eines periodischen Rechnungsabschlusses. Sofern die Klägerin solche Rechnungsabschlüsse nicht vorlege, müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Saldo zwischenzeitlich auf Null reduziert gehabt habe.
19Wegen aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die bis zur Berufungsverhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.07.2001 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt; wegen der hierzu angeführten Gründe wird auf jenen Schriftsatz nebst umfangreicher Anlagen verwiesen. Der Beklagte hat einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 06.07.2001 widersprochen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
22"Sehr geehrter Herr K., in dem am 07.09.98 gemeinsam mit Ihnen und Herrn D. in der Rechtsabteilung geführten Gespräch hatten wir bereits Einverständnis über die Rechtslage und die weitere Behandlung der Angelegenheit erzielt. Wir verblieben, dass der Kontostand zum Zeitpunkt der Verschmelzung ermittelt würde. Alle Umsätze, die nach dem Zeitpunkt der Verschmelzung noch auf H. & S. OHG gezahlt werden würden [gemeint: gezahlt worden seien], sollten zur Entschuldung des ermittelten Kontostandes führen. Eine Prüfung der Umsätze seit Verschmelzung hat ergeben, dass sich keine positive Differenz nach Verrechnung der Gutschriften für H. & S. und nach Abzug der ebenfalls noch durchgeführten Belastungen zur Reduzierung des zum Verschmelzungsstichtages [gemeint: 21.11.1996 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung] ermittelten Sollsaldos ergeben hat. ....... Nur zur Verdeutlichung: mit rechtlicher Außenwirkung uns gegenüber ist die Verschmelzung auf H. + S. erst mit Wirkung vom 21.11.1996 (vgl. Handelsregisterauszug - HR B 944) erfolgt. ....... Aus der Aufnahme von Gutschriften für die H. + S. auf dem nicht umgeschriebenen Konto lassen sich die von Ihnen gezogenen Rückschlüsse nicht herleiten. Dies beruhte auf der eigenen Entscheidung Ihres Mandanten, der weiterhin im eigenen Interesse die seinen Kunden bekannte Geschäftsverbindung nutzen wollte. Da wir Verfügungen nur im Rahmen der eingehenden Gutschriften zuließen, war dies wirtschaftlich für uns akzeptabel. Vielmehr ergab sich sogar zugunsten Ihres Mandanten eine geringfügige Reduzierung der Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Verschmelzung in Höhe von DM 156.760,13 auf DM 132.374,04."
24Die Klägerin hat trotz der Beanstandung des Beklagten bis zum Schluss der Berufungsverhandlung nicht einmal einen Tagesauszug mit dem zum 21.11.1996 behaupteten Saldo vorgelegt, geschweige denn diesen Tagessaldo nachvollziehbar auf einen vorausgegangenen verbindlichen Rechnungsabschluss zurückgeführt. Das wird den anerkannten prozessualen Anforderungen an die Darlegung eines eingeklagten Saldos aus einem Kontokorrentkredit nicht gerecht: Die der Saldoberechnung zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen sind so substantiiert darzulegen, dass dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist (z.B. BGH NJW 1991, 2908 = WM 1991, 2908; Nobbe, Bankrecht, RWS-Skript 261, Rz. 116; Schimansky in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 47 Rz. 44a). Wenn der Kontokorrentsaldo für einen bestimmten Zeitpunkt vorprozessual nicht streitig war (schon dies ist hier indessen unklar), kann der Gläubiger zwar zunächst an diesen Saldo anknüpfen und sich auf die Darlegung danach eingetretener Änderungen beschränken. Näheres Vorbringen zu den einzelnen im Saldo zusammengefassten gegenseitigen Forderungen, zurückgehend bis auf das letzte Saldoanerkenntnis, ist indessen insoweit geboten, als der Beklagte den Saldo - sei es auch nur global - bestreitet (BGH, a.a.O.). Da die Klägerin diesen Anforderungen, die durch die Benennung ihrer Mitarbeiter für die Richtigkeit des Saldos (zum Zeitpunkt der Verschmelzung und zum Kündigungszeitpunkt) nicht ersetzt werden können, selbst in der Berufungsinstanz nicht nachgekommen ist, muss es schon deshalb bei der Klageabweisung verbleiben.
25So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann nicht davon überrascht worden sein, dass der Senat dem erneuten Bestreiten des Kontokorrentsaldos zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung (21.11.1996) Bedeutung beimisst. Es ist schlechterdings unverständlich, wie die Klägerin der Meinung sein konnte, den Saldo zum Verschmelzungstag "hinreichend und substantiiert dargelegt zu haben" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.07.2001). Von der Klägerin als großer Sparkasse darf erwartet werden, dass sie die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Saldos aus einem Kontokorrentkonto - erklärtermaßen zu ihrem forensischen Alltag gehörend - kennt. Wenn sie dem gleichwohl nicht Rechnung trägt, stattdessen den Saldo in der Berufungsbegründung für unstreitig erklärt und selbst nach dezidiertem erneuten Bestreiten des Gegners in der Berufungserwiderung keine Veranlassung sieht, den allgemein anerkannten Anforderungen an die Darlegung eines bestrittenen Kontokorrentsaldos nachzukommen, dann hat sie dies fraglos selbst zu verantworten.
27Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 136.719,24 DM.