Datum:
14.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 238/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1114.13U238.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 163/00
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Okto-ber 2000 - 16 O 163/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos. Ihre Klage scheitert
zwar nicht bereits an der von der Beklagten in der Berufungsinstanz
erstmals erhobenen Einrede der Verjährung. Es ist den Klägern
indessen weiterhin nicht gelungen, eine Überzahlung der C. - als
Rechtsvorgängerin der Beklagten - schlüssig aufzuzeigen; es hat
daher bei der Abweisung der Bereicherungsklage zu verbleiben.
3
- Die von der Beklagten zur Verjährungsfrage angeführten
Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 10.07.1986 (BGHZ
98, 174 = WM 1986, 991 = NJW 1986, 2564) und 07.12.1989 (WM 1990,
134 = NJW 1990, 1036) befassen sich mit der Verjährung von
Rückzahlungsansprüchen bei nichtigen Ratenkreditverträgen. In
ausdrücklicher Abgrenzung hiervon hat der XI. Zivilsenat bei
Annuitätendarlehen Ansprüche auf Rückzahlung zuviel berechneter
Zinsen (BGHZ 112, 352 = WM 1990, 1989 = NJW 1991, 220), auf
anteilige Rückerstattung eines Disagios (WM 1993, 2003 = NJW 1993,
3257) sowie auf Rückzahlung von Kapitalbeschaffungskosten
(BGH-Report 2001, 23 = WM 2000, 2423 = ZIP 2001, 120) nicht der
kurzen Verjährung des § 197 BGB in der allein in Betracht kommenden
Alternative "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen"
unterworfen. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach
auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Davon kann
bei dem hier zu beurteilenden Bereicherungsanspruch auf teilweise
Rückzahlung einer vermeintlich überhöhten
Vorfälligkeitsentschädigung keine Rede sein. Der Leistung auf eine
vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung fehlt die charakteristische
Periodizität. Die Verjährung von länger als vier Jahre
zurückliegenden Rückständen trägt neben dem Schutz vor der
Ansammlung regelmäßig wiederkehrender Beträge auf einen Betrag, der
vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann,
dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine
Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt. Bei der
Rückabwicklung einer etwaigen Überzahlung aus der hier zu
beurteilenden Einmalleistung werden diese Schutzzwecke nicht
berührt. Das gilt nicht nur für die vermeintlich überhöhte
Vorfälligkeitsentschädigung, sondern ebenso für den mit der
vorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden
Annuitätendarlehen verbundenen Bearbeitungsaufwand, die Notarkosten
für die Pfandfreigabe und die auf den nicht abgelösten Teil
entfallende Zins- und Tilgungsleistung für das 4. Quartal 1993. Es
muss daher für alle Klagegegenstände bei der allgemeinen
Verjährungsfrist des § 195 BGB sein Bewenden haben.
- Das Landgericht hat den von den Klägern geltend gemachten
Bereicherungsanspruch indessen mit Recht in allen Punkten als
unschlüssig angesehen. Die Berufung zeigt nichts auf, was
Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte.
4
- Die Aufhebungsverträge vom 25.11./08.12.1993 (Bl. 19/20 GA)
sind eindeutig. Für die Teilablösung des Darlehens über
ursprünglich 850.000,00 DM in Höhe von 334.000,00 DM ist danach ein
Entgelt von "9%, berechnet auf DM 275.522,97, entsprechend DM
24.797,07" und für die Aufhebung des zweiten Darlehens über
ursprünglich 150.000,00 DM ein Entgelt von "9%, berechnet auf DM
123.737,85, entsprechend DM 11.136,41" vereinbart worden. Die
letztgenannte Aufhebungsvereinbarung enthält den handschriftlichen
Zusatz: "Auf diese Zahlung wird verzichtet von C. bei Eingang der
Hauptsumme bis 31.12.93 auf deren Konto". Zu dieser
Zusatzvereinbarung war es gekommen, weil die klagende Ehefrau
darauf verwiesen hatte, dass die C. mit Schreiben vom 30.08.1993
für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der beiden Darlehen bis
zum 31.12.1993 nur eine 5%ige Entschädigung beansprucht hatte. Wenn
die Sachbearbeiterin der C. den in diesem Zusammenhang
vorgenommenen handschriftlichen Zusatz dahin erläutert haben
sollte, "dass sich die Kläger dann so stehen würden, wie sie
stünden, wenn lediglich 5% auf der Vertragsurkunde angegeben worden
wären" (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 174 GA), konnte diese
Erläuterung von den Klägern nur als größenordnungsmäßige Annäherung
an die ursprüngliche 5%-Zusage - damals stand allerdings noch keine
bloße Teilablösung des größeren Darlehens zur Diskussion -
verstanden werden. Dass 5% von rd. 400.000,00 DM nicht 24.797,07 DM
entsprachen, konnte den Klägern schlechterdings nicht verborgen
bleiben. Ob eine dahingehende Fehlvorstellung der Kläger als
Inhalts- oder als bloßer Motivirrtum anzusehen wäre, bedarf im
Übrigen auch deshalb keiner Entscheidung, weil die Kläger von einem
etwaigen Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.
- Nicht schlüssig dargelegt ist ferner die angebliche Überzahlung
der von der C. berechneten 12.126,00 DM als von den Klägern
geschuldete Zins- und Tilgungsleistung (7,4% Zins und 2% Tilgung)
auf den nicht abgelösten Darlehensteil (516.000,00 DM) für das 4.
Quartal 1993 (9,4% von 516.000,00 DM : 4 = 12.126,00 DM). Warum die
Kläger meinen, diesen Betrag nicht zu schulden, erschließt sich
nicht. Die Teilablösung des Darlehens über nominell 850.000,00 DM
ist erst am 20.12.1993 erfolgt. Gerade weil die Neuberechnung des
verbliebenen Restdarlehens dergestalt vorgenommen wurde, dass die
monatlichen Leistungen hierauf (in Höhe von 4.042,00 DM) erst am
30.01.1994 einsetzten, schuldeten die Kläger noch die letzte
Quartalsrate für das Jahr 1993, bezogen auf den nicht abgelösten
Darlehensteil. Mit dem am 12.11.1993 durch Einzahlung von 10.000,00
DM von den Klägern ausgeglichenen Rückstand gemäß Schreiben der C.
vom 29.10.1993 (Bl. 17 GA) hat dies nichts zu tun.
- Ebenso wenig erschließt sich ein Rechtsgrund für die Meinung
der Kläger, die Notarkosten der Pfandfreigabeerklärung in Höhe von
373,75 DM gingen zu Lasten der Beklagten. Nach § 369 Abs.1 BGB hat
diese Kosten grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Dass sie in den
lediglich das Vorfälligkeitsentgelt regelnden
Aufhebungsvereinbarungen nicht eigens angesprochen sind,
rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Zusammenhang mit der
vorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden
Annuitätendarlehen keine weiteren Kosten auf die Kläger zukommen
würden. Das gilt auch für die von der C. zur Abgeltung des mit
diesen Ablösungsvorgängen verbundenen Verwaltungsaufwandes
berechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 DM DM.
Sie ist zwar in der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht
gesondert angesprochen. Dem Schreiben der C. vom 25.11.1993, mit
dem den Klägern die Entwürfe der Aufhebungsvereinbarungen übersandt
wurden, war jedoch neben einer Erläuterung, warum und wofür das
Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen sei, eine Darlehensabrechnung
beigefügt, welche neben dem Vorfälligkeitsentgelt und den mit
373,75 DM ausgewiesenen "Kosten für die Urkunde" auch die
Bearbeitungsgebühr mit 750,00 DM enthielt. Sie ist daher ebenfalls
Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung geworden und liegt der Höhe
nach (für beide Darlehensablösungen) durchaus noch im Rahmen der
von der Rechtsprechung als angemessen zugebilligten Schätzbeträge
(OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812: 500,00 DM; OLG Hamm, WM 1998, 1812,
1813: 375,00 DM; OLG Schleswig, WM 1998, 861, 865: 400,00 DM).
5
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
6Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses
Urteil: 18.083,68 DM.