Datum:
20.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 220/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0620.13U220.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 152/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. August 2000 - 10 O 152/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit
dem Beklagten der Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung
nicht erspart werden kann, scheitert der vom Kläger geltend
gemachte Regressanspruch wegen der durch die
Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten des Vorprozesses
(10 O 195/95 LG Aachen = 13 U 62/97 OLG Köln) jedenfalls an nicht
zu überwindenden Zweifeln an der Ursächlichkeit für die
Entscheidung des Klägers, auch nach Verbrauch der
Rechtsschutzversicherungssumme unverändert weiter zu
prozessieren.
3
- Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht bereits darin
gesehen werden, dass er dem Kläger nach dem ersten
landgerichtlichen Urteil zur Berufungseinlegung geraten hat, ohne -
so der Kläger - auf eine drohende Erschöpfung der
Rechtsschutzversicherungssumme von 50.000,00 DM hinzuweisen. Eines
solchen besonderen Hinweises bedurfte es nicht mehr, weil der
Kläger bereits von seinem Rechtsschutzversicherer darüber
hinreichend informiert war. So ergab sich aus dem Schreiben des
Rechtsschutzversicherers vom 10.04.1996, dass bereits vor
Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehr als
20.000,00 DM verbraucht waren. Es lag daher auf der Hand, dass nach
Abweisung der Klage bereits der größte Teil der Versicherungssumme
verbraucht war. Es kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er
sich nicht bewusst gewesen ist, im Unterliegensfalle auch die
Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite tragen zu müssen. Abgesehen
davon, dass der Kläger nicht völlig prozessunerfahren war - er
hatte sich bereits in früheren Rechtsstreitigkeiten wie
Verkehrsunfallsachen vom Beklagten vertreten lassen -, hatte ihm
der Beklagte nach seinem jedenfalls unwiderlegten Vorbringen bei
Beginn des Rechtsstreits das Kostenrisiko des erstinstanzlichen
Prozesses - ausgehend von einem Streitwert von 250.000,00 DM -
allein nach den voraussichtlich anfallenden Gerichts- und
Anwaltsgebühren (beider Seiten) auf 26.315,80 DM beziffert.
Zusammen mit den im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren
angefallenen Sachverständigenkosten (sie wurden vom Beklagten
seinerzeit erklärtermaßen mit ca. 5.000,00 DM berücksichtigt,
tatsächlich waren es 6.236,60 DM, wie dem Kläger aus der ihm
erteilten Gerichtskostenabrechnung - Kostenansatz vom 24.05.1994 -
bekannt war) waren nach der Klageabweisung bereits mehr als
32.000,00 DM verbraucht. Das hinderte indessen unter
Kostengesichtspunkten nicht die Veranlassung eines
Berufungsverfahrens. Anlässlich der Deckungsschutzzusage für das
Berufungsverfahren hat der Rechtsschutzversicherer sowohl den
Kläger selbst als auch dessen erstinstanzliche Anwälte erneut
darauf hingewiesen, dass "Rechtsschutz nur möglich ist bis zur
Erschöpfung der Deckungssumme, die sich auf 50.000,00 DM
beläuft", und in diesen Zusammenhang angemerkt: "Mit Rücksicht
auf diese Deckungssummenproblematik wäre es u.E. am zweckmäßigsten,
wenn darauf hingewirkt würde, dass das OLG den Rechtsstreit nicht
zurückverweist, sondern nach Möglichkeit nach erneuter
Beweisaufnahme selbst entscheidet".
- Nachdem es zur Zurückverweisung durch den Senat gekommen war,
musste sich dem Kläger daher schon aufgrund der Informationen durch
seinen Rechtsschutzversicherer aufdrängen, dass die
Versicherungssumme jedenfalls im Wesentlichen, wenn nicht sogar
bereits vollständig erschöpft war. Im Übrigen ist der Kläger durch
seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss
der Instanz nochmals eigens darauf hingewiesen worden, dass die
Deckungssumme wegen der Höhe des Streitwerts bereits weitgehend
verbraucht sei (Schreiben vom 24.11.1997; tatsächlich war die
Deckungssumme bei Einbeziehung der gegnerischen Anwaltskosten und
der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bereits
überschritten, wie die Berufungsbegründung richtig aufzeigt). Aus
dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 21.11.1997 ging
hervor, dass dieser bereits 37.078,06 DM für die Gerichtskosten und
die Kosten der Prozessanwälte des Klägers verauslagt hatte, wobei
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Betrag "noch
keine Zahlungen an die Gegenseite" enthalten waren. Es konnte daher
bei einer Fortsetzung des Prozesses allenfalls darum gehen, das
nicht mehr von der Rechtsschutzversicherung abgedeckte "weitere
Prozessrisiko in Grenzen zu halten" (Schreiben des Rechtsanwalts H.
vom 24.11.1997 an den Kläger). Demgemäß heißt es im Schreiben
dieses Anwaltes vom selben Tage an den Beklagten, der Kläger habe
erklärt, "er erwäge, die gestellten Anträge aus diesem Grunde zu
reduzieren".
- Unter diesen Umständen kann der Berufung auch nicht die
Behauptung abgenommen werden, der Kläger sei davon ausgegangen,
infolge der Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht nicht die
Kosten der zweiten Instanz tragen zu müssen. In dem aufhebenden
Urteil des Senats ist dem Landgericht auch die Entscheidung über
die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen und mit näherer
Begründung ausdrücklich davon abgesehen worden, die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens nicht zu erheben. Abschließend heißt es
hierzu in den Entscheidungsgründen: "Über die Kosten dieses
Berufungsverfahrens wird das Landgericht daher insgesamt bei seiner
verfahrensabschließenden Entscheidung mitzubefinden haben." Der
Kläger konnte daher auch als juristischer Laie nicht ernsthaft die
Vorstellung haben, "da das OLG Köln festgestellt hatte, dass das
erstinstanzliche Urteil auf einem Fehler des Gerichts beruhte, habe
die Kosten des Verfahrens insoweit nicht er zu tragen" (Seite 5 der
Berufungsbegründung).
- Ebenso wenig konnte der Kläger annehmen, "dass infolge der auf
einem Fehler des Landgerichts beruhenden Zurückverweisung keine
größeren Kosten mehr entstehen könnten" (Seite 7 der
Berufungsbegründung). Aus dem bereits angeführten Schreiben des
Rechtsschutzversicherers vom 26.03.1997 anlässlich der
Deckungsschutzzusage für die Berufung war unmissverständlich
deutlich geworden, dass die Zurückverweisung zu einer erheblichen
Verteuerung des Rechtsstreits führen würde. Der vorläufige Erfolg
einer Aufhebung des klageabweisenden Urteils hätte allenfalls die
Gelegenheit zu Vergleichsgesprächen geboten. Ein folgerichtig von
Rechtsanwalt H. unternommener Vergleichsversuch ist jedoch bereits
im Ansatz an der kompromisslos ablehnenden Haltung der Gegenseite
gescheitert. Im Übrigen hatte der Rechtsschutzversicherer des
Klägers auch in dem genannten Schreiben vom 26.03.1997 nochmals
deutlich gemacht, "dass die Kosten eines etwaigen Vergleichs
bedingungsgemäß nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie im
Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen in der Hauptsache .......
verteilt werden". Der Kläger konnte daher - wie immer man die Sache
dreht und wendet - nicht davon ausgehen, ohne eigenes Kostenrisiko
weiter prozessieren zu können, sei es mit dem Ziel eines
obsiegenden erstinstanzlichen Urteils, sei es mit dem Ziel eines
Vergleichs. In seinem Schreiben vom 24.05.1995, das zu einer
Beschränkung der ursprünglich auch die Haussanierungskosten
umfassenden Anträge des Klageentwurfs geführt hat, hatte der Kläger
zwar bereits zu Beginn des Prozesses deutlich gemacht, dass er
nicht bereit sei, ca. 45% der Kosten selbst zu übernehmen (wie dies
nach dem Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 18.05.1995 bei
Einbeziehung der nicht von der Versicherung gedeckten
Ersatzansprüche wegen der Hausschäden der Fall gewesen wäre). Von
einer Ablehnung jeglichen Kostenrisikos ist darin jedoch keine
Rede.
- Hätte der Kläger keinerlei Kostenrisiko übernehmen wollen,
hätte es für ihn nach der aufhebenden und zurückverweisenden
Entscheidung des Senats in der Tat nur noch die Alternative
gegeben, die Klage zurückzunehmen. Dass darüber zwischen den
Parteien gesprochen worden ist, ist unstreitig. Der Beklagte hat
erklärtermaßen Bedenken geäußert, "dass nach erfolgreicher Berufung
die Rücknahme der Klage möglicherweise Schwierigkeiten mit der
Rechtsschutzversicherung bringen werde, da durchaus die Chance
bestand, das Klageverfahren zumindest teilweise erfolgreich
abzuschließen". Ob diese vagen Bedenken gegen eine Klagerücknahme
sachlich gerechtfertigt waren, mag dahinstehen. Sie hätten
jedenfalls unschwer mit dem Rechtsschutzversicherer abgeklärt
werden können. Wenn der Kläger deshalb - wie er in der
Berufungsverhandlung erklärt hat - aufgrund der Äußerung des
Beklagten, die Rechtsschutzversicherung könne bei einer
Klagerücknahme im gegenwärtigen Stadium Probleme machen, "Angst"
bekommen haben sollte, dass der Rechtsschutzversicherer die bereits
übernommenen Kosten zurückfordern könne, hätte es sich aufgedrängt,
entweder den Beklagten zu einer Präzisierung seiner Bedenken und
ggf. Vergewisserung bei dem Rechtsschutzversicherer zu veranlassen
oder auf der Grundlage der vorausgegangenen Korrespondenz selbst
bei dem Rechtsschutzversicherer nachzufragen. Tatsache ist
indessen, dass der Kläger nicht einmal eine Beschränkung des
Kostenrisikos durch entsprechende Reduzierung der Klageanträge
veranlasst hat, sei es gegenüber Rechtsanwalt M., der
vereinbarungsgemäß die Schriftsätze entwarf, sei es gegenüber dem
Beklagten. Zwar behauptet der Beklagte selbst nicht, den Kläger
nach der Zurückverweisung der Sache konkret über die Höhe der
bereits verbrauchten und der bei einer Fortsetzung des
Rechtsstreits anfallenden Kosten belehrt und mit ihm über eine
Beschränkung der Klageanträge gesprochen zu haben, wie dies hier
unter den aufgezeigten Umständen (oben unter 2.) geboten gewesen
wäre. Andererseits behauptet auch der Kläger nicht, dass er,
nachdem er mit dem Beklagten über eine Klagerücknahme gesprochen
und sich daraufhin zu einer Fortsetzung des Rechtsstreits
entschlossen hatte, den Beklagten etwa konkret danach gefragt habe,
ob und ggf. welcher Restbetrag von der Versicherungssumme denn
überhaupt noch für eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Verfügung
stehe und mit welchen weiteren Kosten bis zu einem erneuten Urteil
des Landgerichts - sei es mit unveränderten oder zur
Kostenreduzierung beschränkten Anträgen - zu rechnen sei. Der
Kläger kann dem Senat daher auch nicht die Überzeugung vermitteln,
dass er bei einer solchen Belehrung die Klage zurückgenommen oder
beschränkt hätte. Eine beweiserleichternde Vermutung spricht dafür
unter den dargestellten Umständen nicht. Was der Kläger im
Familienkreis über die finanziellen Aspekte des Prozesses geäußert
haben mag, gibt für eine solche Annahme ebenfalls nichts her.
Daran, dass sich der Kläger dessen bewusst war, nach der
aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Senats den
Prozess infolge - zumindest drohenden, wenn nicht bereits
eingetretenen - Verbrauchs der Rechtsschutzversicherungssumme nur
noch auf eigenes Kostenrisiko weiterführen zu können, kann nach dem
Gesagten kein ernsthafter Zweifel bestehen.
- Hatte sich der Kläger aber nach der Zurückverweisung des
Rechtsstreits durch den Senat in Kenntnis der jedenfalls im
Wesentlichen erschöpften Rechtsschutzversicherungssumme für eine
unveränderte Fortsetzung seiner Rechtsverfolgung entschieden, so
bestand auch keine Veranlassung, ihm von einer Weiterführung des
Rechtsstreits abzuraten, nachdem das Landgericht auf die
Nichtannahme der Revision gegen das im Düsseldorfer Verfahren -
nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - ergangene
erneute klageabweisende Berufungsurteil hingewiesen hatte. Die
Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die gerichtliche Anfrage
unbeantwortet gelassen, trifft nicht zu. Der Beklagte hat mit den -
vereinbarungsgemäß wohl von Rechtsanwalt M. verfassten -
Schriftsätzen vom 20.04.1998 und 21.04.1998 hierzu Stellung
genommen. Zur erneuten Abweisung der Klage ist es denn auch erst
gekommen, nachdem das Landgericht weiter Beweis erhoben hat, das
Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Gericht jedoch insgesamt keine
hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine zuverlässige
Rückrechnung auf die Schadstoffkonzentration der Raumluft zum
Zeitpunkt der Verwendung der Holzschutzmittel vermitteln konnte
(Seite 7 ff. des Urteils vom 10.08.1999: "Nicht festgestellt werden
konnten im Rahmen der Beweisaufnahme weitere, wesentliche
Berechnungsparameter. Insoweit waren weder die Zeugen, noch der
Kläger zu 1) selbst in der Lage, hinreichend konkrete und
zuverlässige Angaben zu machen .......").
- Nach alledem hat es bei der Abweisung der Regressklage zu
verbleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§
97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
4Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: 21.952,48 DM.