Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege einer Teilklage in Höhe von 100.000,00 DM aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 10.11.1998 in Anspruch.
3Der Beklagte war einer von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern der M.-G.-H. GmbH, mit der die Klägerin viele Jahre in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Dieser lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 37 ff GA). Als das von der M.-G.-H. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bei der Klägerin unterhaltene laufende Konto mit der Nr. 0 00 am 10.11.1998 mit 927.416,00 DM im Soll stand, übernahm der Beklagte mit Bürgschaftsurkunde vom 10.11.1998 (Blatt 6 f GA) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 450.000,00 DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Hauptschuldnerin. In der gleichen Weise übernahm auch der Mitgesellschafter und ebenfalls geschäftsführende Herr C. eine Höchstbetragsbürgschaft über 450.000,00 DM. Die Klägerin räumte der Hauptschuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 19.02.1999 (Blatt 67 AH) auf dem vorgenannten Konto "bis auf weiteres" einen Dispositionskredit in Höhe von 900.000,00 DM ein. Außerdem stand sie der GmbH mit Avalen in Höhe von 160.000,00 DM zur Verfügung.
4Mitte/Ende des Jahres 1999 geriet die M.-G.-H. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem die Klägerin mit einem an die Hauptschuldnerin gerichteten Schreiben vom 21.10.1999 (Blatt 69 f AH) aktuellere betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) sowie die Offenlegung der privaten Einkommensverhältnisse des Klägers gefordert hatte und die GmbH darauf mit Schreiben vom 10.11.1999 (Blatt 30 ff AH) reagiert hatte, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.1999 (Blatt 28 f AH) eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Hauptschuldnerin gegenüber früheren Bilanzen fest. Es wurde erneut eine Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers angemahnt sowie die Erstellung einer aktuellen Bestandsaufnahme durch einen externen Berater angeregt. Die M.-G.-H. GmbH ließ daraufhin durch die Rechtsanwälte L. und Partner unter dem 16.12.1999 ein Sanierungskonzept (siehe Blatt 106 ff GA) erarbeiten, welches der Klägerin noch am selben Tage vorgelegt wurde.
5Mit Schreiben vom 17.12.1999 (Blatt 47 GA) teilte die Klägerin der Hauptschuldnerin mit, nach Prüfung des Sanierungskonzepts sei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten. Vor diesem Hintergrund sehe man sich nicht in der Lage, weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos zu tolerieren. In dem Schreiben erklärte die Klägerin zugleich, von einer formellen Kündigung wolle man zunächst noch absehen, um der GmbH die Möglichkeit einzuräumen, unter Einbindung des bereits ursprünglich angedachten externen Beraters das Sanierungskonzept nochmals zu überprüfen. Die Hauptschuldnerin, die seinerzeit auch in Geschäftsbeziehungen zur D.Bk. und zur S.K. stand, schaltete daraufhin die Firma D. D.M.C. ein und beauftragte diese mit der Überprüfung des Sanierungskonzepts.
6Der Abschlussbericht der Firma D. vom 06.01.2000 (Blatt 5 ff AH), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, war sodann Gegenstand einer Besprechung am 12.01.2000, an der neben dem Beklagten und seinem Steuerberater E. auch Vertreter der Klägerin sowie der beiden anderen Kreditinstitute teilnahmen. Wesentlicher Inhalt des Prüfberichts der Firma D. war u. a. die Feststellung, dass zur Abwicklung von Aufträgen, die bis Mai 2000 Gewinne in Höhe von 500.000,00 DM erwarten ließen, zunächst ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von 426.000,00 DM bestand. Da die Mitarbeiter der Klägerin und der beiden anderen Kreditinstitute eine Finanzierung dieses Betrages ablehnten, wurde besprochen, dass der Beklagte ihm gehörenden Grundbesitz beleihen könne, um sich so die benötigten Mittel anderweitig zu beschaffen. Der Beklagte eröffnete daraufhin den Vertretern der Banken sowie der Sparkasse, dass er - wie unstreitig ist - ein früher in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück in K. schon im Jahre 1996 auf seine Töchter habe umschreiben und eine zunächst noch zu seinen Gunsten bestehende Rückauflassungsvormerkung im November 1999 habe löschen lassen. Das Gespräch endete letztlich damit, dass der Beklagte sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bemühen sollte, die benötigten 426.000,00 DM anderweitig aufzubringen; eine konkrete zeitliche Vorgabe wurde ihm dafür nicht gemacht. Der Beklagte, dem vor dem Gespräch von seinem Anwalt mitgeteilt worden war, dass die Klägerin im Gegensatz zu den beiden anderen Kreditinstituten einer Fortführung des Kreditengagements skeptisch gegenüberstehe, hatte nach dem Gespräch das Gefühl, dass eine Kündigung vorläufig abgewendet worden sei; eine dahingehende Zusage war ihm allerdings unstreitig von keinem der Mitarbeiter der drei Kreditinstitute gemacht worden.
7Noch am Abend des 12.01.2000 telefonierte der Beklagte mit der Zeugin S., einer Mitarbeiterin der D.Bk., wobei es um die Gewährung von Avalkrediten ging. Diesbezüglich ist sowohl der Inhalt des persönlichen Gesprächs als auch der des Telefonats im einzelnen streitig. Von dem Inhalt des Telefongesprächs benachrichtigte die Zeugin S. am darauffolgenden Tag, dem 13.01.2000, telefonisch den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin.
8Diese kündigte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2000 (Blatt 8 GA) die Geschäftsverbindungen mit der M.-G.-H. GmbH aus wichtigem Grund (Ziffer 19 Abs. 3 AGB) fristlos. Die Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt unstreitig auf 663.850,52 DM. Mit Schreiben vom 14.01.2000 nahm die Klägerin den Beklagten aus der Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch und forderte ihn unter Fristsetzung zum 28.01.2000 zur Zahlung von 450.000,00 DM auf. Die M.-G.-H. GmbH hat am 21.01.2000 Konkursantrag gestellt.
9Mit der Klage macht die Klägerin aus Kostengründen zunächst einen auf die Hauptschuld erstrangig bezogenen Teilbetrag von 100.000,00 DM geltend.
10Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Hauptschuldnerin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen. Sie hat behauptet, am Abend des 12.01.2000 habe sie von der Zeugin S. telefonisch erstmalig erfahren, dass auf Seiten der Hauptschuldnerin weiterer akuter Avalkreditbedarf in einer Größenordnung von 800.000,00 DM bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Winkelzüge des Beklagten bezüglich dessen ehemaligem Grundbesitzes sowie Zweifeln am vorgelegten Sanierungskonzept habe sie sich sodann in Abstimmung mit den beiden anderen Kreditinstituten zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gegenüber der Hauptschuldnerin entschlossen.
11Die Klägerin hat beantragt,
1213
den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 29.01.2000 zu zahlen.
14Der Beklagte hat beantragt,
1516
die Klage abzuweisen.
17Er hat gemeint, die Klägerin sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Hauptschuldnerin nicht berechtigt gewesen. Zwar habe die Klägerin bei der Besprechung am 12.01.2000 keine konkrete Zusage gemacht, die Geschäftsbeziehung nicht zu kündigen; es sei aber zumindest Einvernehmen erzielt worden, dass die Hauptschuldnerin sanierungsfähig sei. Bestehender Avalkreditbedarf sei bereits in der Besprechung am 12.01.2000 angesprochen worden; man habe diesen Bedarf über zurückgehende Avale decken wollen. In dem nach der Besprechung geführten Telefonat mit Frau S. habe er nicht Avalkredite in einer Höhe von 800.000,00 DM verlangt; vielmehr sei es lediglich um die Frage gegangen, wie in Zukunft mit Avalkrediten verfahren werden sollte.
18Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der M.-G.-H. GmbH berechtigt gewesen, da sich deren Vermögensverhältnisse unstreitig erheblich verschlechtert gehabt hätten und die Klägerin auch in der Besprechung vom 12.01.2000 - wie der Beklagte selbst einräume - nicht auf eine Kündigung ihrerseits verzichtet habe.
19Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er ergänzend vor:
20Die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit Hauptschuldnerin durch die Klägerin am 13.01.2000 sei unzulässig gewesen und damit unwirksam, weil die Klägerin in der Besprechung vom 12.01.2000 zumindest stillschweigend auf eine solche Maßnahme verzichtet habe. Das Kündigungsrecht sei auch verwirkt gewesen, nachdem die Klägerin bereits in den vorangegangenen Schreiben vom 20.10.1999, 19.11.1999 und 17.12.1999 aufgrund der steuerlichen Unterlagen der M.-G.-H. GmbH und des Sanierungskonzepts L. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin konstatiert habe, ohne dies zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen. Jedenfalls aber sei der Ausspruch der Kündigung am 13.01.2000 aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Klägerin vertragswidrig und treuwidrig gewesen. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass die Klägerin entsprechend ihrem Schreiben vom 17.12.1999 ab diesem Zeitpunkt keine Lastschriftaufträge mehr in Bezug auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin ausgeführt, wohl aber Zahlungseingänge gutgeschrieben habe. Dies habe zum Zusammenbruch der M.-G.-H. GmbH entscheidend mitbeigetragen. Was den Avalbedarf angehe, so sei auch schon bei der persönlichen Besprechung am 12.01.2000 die Avalkreditlinie intensiv erörtert worden. Was seine eigene Inanspruchnahme, also die des Klägers, angehe, so sei diese ihrerseits treuwidrig, weil die Klägerin aufgrund des geschilderten Verhaltens den Zusammenbruch der Hauptschuldnerin und damit den Bürgschaftsfall selbstschuldhaft herbeigeführt habe.
21Der Beklagte beantragt,
2223
1.
2425
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 20.07.2000 - 18 O 173/00 - die Klage abzuweisen;
2627
2.
2829
dem Beklagten im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden zu dürfen.
30Die Klägerin beantragt,
3132
1.
3334
die Berufung zurückzuweisen;
3536
2.
3738
der Klägerin Sicherheitsleistung auch durch schriftliche unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu gestatten.
39Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt dazu ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet, dass bei der Besprechung am 12.01.2000 über einen zusätzlichen Avalkreditbedarf der Hauptschuldnerin gesprochen worden sei. Thema sei allein die Rückgabe der bereits herausgegebenen Avale gewesen. Telefonisch habe der Beklagte dann allerdings kurz darauf gegenüber der Zeugin S. einen zusätzlichen Avalkreditbedarf nicht nur in Höhe von 800.000,00 DM - wie noch in erster Instanz angegeben - sondern sogar in Höhe von 1.000.000,00 DM angemeldet. Dies habe eine erneute Rückfrage bei der Zeugin S. ergeben. Dazu legt die Klägerin ein Schreiben des Beklagten an die S.K. vom 14.01.2000 (Bl. 2 f AH) vor, nachdem seinerzeit ein akuter Avalbedarf für die nächsten drei Monate in Höhe von 501.000,00 DM bestand bei gleichzeitigem Rücklauf von Avalen in Höhe eines Gesamtbetrages von 182.489,47 DM. Die Klägerin ist im übrigen der Auffassung, dass sie weder in der Besprechung am 12.01.2000 auf ein Kündigungsrecht verzichtet noch dieses zuvor verwirkt habe. Sie habe der GmbH durch die vorangegangenen Schreiben und Gespräche lediglich die Möglichkeit zu einer Sanierung geben wollen. Als sich dann aber am Abend des 12.01.2000 bzw. am 13.01.2000 herausgestellt habe, dass neben der sich aus dem Prüfbericht der Firma D. ergebenden Finanzierungslücke von 426.000,00 DM auch noch weiterer Avalbedarf in erheblicher Höhe bestand, sei sie zur Kündigung berechtigt gewesen, zumal sich auch aus dem Gutachten der RAe L. u. Partner sowie dem Prüfbericht der Fa. D. keine hinreichend sichere Zukunftsprognose ergeben habe. Abwegig sei auch der Vorwurf, die Klägerin habe sich an den Zahlungseingängen ab dem 17.12.1999 auf Kosten der Hauptschuldnerin bereichert. Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich lediglich drei Lastschriften im Umfang von insgesamt nicht einmal 15.000,00 DM mangels Deckung zurückgegeben worden und auch Gutschriften nur in ähnlicher Höhe erfolgt. Angesichts des Finanzbedarfs von 426.000,00 DM könne die Handlungsfähigkeit der GmbH nicht an einem Fehlbetrag in dieser Größenordnung gescheitert sein. Im übrigen müsse die Ursächlichkeit dieses Vorgangs für den Zusammenbruch der Hauptschuldnerin auch wegen deren weiteren Bankverbindungen bestritten werden.
40Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
43Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten aufgrund der am 10.11.1998 für die M.-G.-H. GmbH übernommenen Bürgschaft zur Zahlung eines Teilbetrages von 100.000,00 DM verurteilt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 765 Abs. 1 BGB.
44I.
45Hinsichtlich der Wirksamkeit der formularmäßig übernommenen Höchstbetragsbürgschaftserklärung bestehen keine Bedenken, da der Beklagte bei Abgabe der Erklärung einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH war und dementsprechend Einfluss auf deren Geschäftsentwicklung nehmen konnte bzw. die Bürgschaft seinerseits rechtzeitig kündigen konnte (vgl. BGH, NJW 96, 3205; 2000, 685). Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil werden auch mit der Berufung nicht angegriffen.
46II.
47Dass der Klägerin gegenüber der M.-G.-H. GmbH als Hauptschuldnerin ein Darlehensrückzahlungsanspruch zusteht, der sich per 13.01.2000 auf 663.850,52 DM belief, wird vom Beklagten ebenfalls nicht bestritten. Es geht insoweit um Rückzahlung des der GmbH auf dem Konto Nr. 0 00 eingeräumten Dispositionskredit. Da dieser Kredit über 900.000,00 DM der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 19.02.1999 "bis auf weiteres" eingeräumt worden war, kann letztlich auch nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin diesen Dispositionskredit grundsätzlich jederzeit kündigen konnte, wobei allerdings gemäß Ziffer 19 Abs. 2 AGB auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen war (vgl. auch BGH, WM 84, 586). Auch wenn man aber aufgrund dessen - insbesondere auch wegen der Höhe des Dispositionskredits - davon ausgeht, dass die Klägerin eine ordentliche Kündigung nur mit einer angemessenen Frist aussprechen durfte, um der Hauptschuldnerin die Möglichkeit zu geben, sich nach einem anderen Kreditgeber umzusehen, so ist die Kündigung vom 13.01.2000 als ordentliche Kündigung spätestens einige Wochen danach wirksam geworden, so dass die GmbH zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls zur Rückzahlung verpflichtet ist.
48Dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt und insbesondere am 12.01.2000 auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hätte, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, wie im Nachfolgenden noch näher auszuführen sein wird.
49III.
50Der Beklagte kann seiner Inanspruchnahme als Bürge auch nicht den Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB entgegensetzen.
51Zwar ist dem Beklagten im Ausgangspunkt insoweit Recht zu geben, als eine Inanspruchnahme des Bürgen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger unter Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, den Bürgschaftsfall also selbst herbeigeführt und dem Bürgen damit einen Rückgriff gegen den Hauptschuldner unmöglich gemacht hat (BGH, WM 84, 586). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.
521.
53Die von der Klägerin am 13.01.2000 ausgesprochene fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehungen mit der M.-G.-H. GmbH, die neben den Kreditkündigungen durch die D.Bk. und die S.K. Auslöser dafür war, dass die GmbH am 21.01.2000 Konkurs anmelden musste, war rechtmäßig. Die Klägerin hat dadurch insbesondere nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen.
54a)
55Nach Ziffer 19 Abs. 3 AGB ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, "wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt." In Satz 2 dieser Bestimmung sind dazu als Beispielsfälle angeführt, dass der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist. Diese Voraussetzungen waren bei Ausspruch der Kündigung seitens der Klägerin am 13.01.2000 erfüllt.
56aa)
57Dass sich die Vermögensverhältnisse der M.-G.-H. GmbH zu diesem Zeitpunkt gegenüber Februar 1999, als die Kreditlinie auf 900.000,00 DM erhöht worden war, wesentlich verschlechtert hatten, wird vom Beklagten nicht bestritten. Unstreitig hatte die GmbH - nach positiven Ergebnissen in den Jahren 1996 und 1997 - bereits im Jahr 1998 einen Verlust von 515.000,00 DM gemacht. Bis zum 30.11.1999 hatte der mit der Erstellung eines Vermögensstatus beauftragte Rechtsanwalt L. sodann eine Überschuldung in Höhe von 1,17 Millionen DM ermittelt, die sich ausweislich des Berichts des Konkursverwalters K. vom 24.02.2000 (Bl. 76 ff, 80 AH) zum Jahresende 1999 noch auf 1,72 Millionen DM erhöht hatte. Nach dem Prüfbericht der Firma D. vom 06.01.2000 gab es zwar durchaus noch Chancen für eine Sanierung des Unternehmens, insbesondere aufgrund der guten Auftragslage Ende 1999/Anfang 2000. Es bestand jedoch ein akuter Betriebsmittelbedarf in Höhe von 426.000,00 DM, den die drei an den Finanzierungsgespräch vom 12.01.2000 beteiligten Banken (die Klägerin, die D.Bk. und die S.K.) unstreitig nicht mehr decken wollten. Außerdem setzte eine positive Unternehmensentwicklung auch nach Prüfbericht der Firma D. voraus, dass in den folgenden Monaten weitere Aufträge in Höhe von mindestens 1,5 Millionen DM Umsatz akquiriert werden konnten, wobei die drei folgenden Monate als entscheidend angesehen wurden. Selbst wenn die Situation der GmbH nach diesem Bericht nicht hoffnungslos war, so ging daraus jedoch auch ein erhebliches Risiko für das bestehende Kreditengagement der Klägerin hervor. Dabei kommt noch hinzu, dass die Hauptschuldnerin zusätzlich auch noch einen erheblichen Bedarf an Avalbürgschaften hatte, wie auch der Beklagte nicht bestreitet. Aus dem Schreiben der M.-G.-H. GmbH vom 14.01.2000 ergibt sich ein nicht durch rücklaufende Bürgschaften gedeckter zusätzlicher Avalbedarf in Höhe von mindestens 320.000,00 DM. Dieser Avalbedarf tauchte weder in dem Sanierungskonzept von Rechtsanwalt L. noch in dem Prüfbericht der Firma D. auf.
58Durch diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei der GmbH war die Rückzahlung des Kreditengagements der Klägerin erheblich gefährdet, da diesem keine ausreichenden Sicherheiten gegenüberstanden. Das Girokonto der Hauptschuldnerin stand am 12.01.2000 mit ca. 660.000,00 DM im Soll; außerdem stand die Klägerin der GmbH mit Avalen über insgesamt 160.000,00 DM zur Verfügung. An Sicherheiten standen dem gegenüber: zwei Höchstbetragsbürgschaften der geschäftsführenden Gesellschafter, des Klägers und seines Mitgesellschafters C., über jeweils 450.000,00 DM sowie ein Festgeldbetrag in Höhe von 33.900,00 DM. Dingliche Sicherheiten gab es nicht. Damit war eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden im Sinne von Ziffer 19 Abs. 3 AGB als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gegeben.
59Nach Satz 1 der genannten Bestimmung ist eine fristlose Kündigung allerdings nur zulässig, wenn auch bei angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung wegen des vorliegenden wichtigen Grundes unzumutbar ist. Im allgemeinen wird man insoweit verlangen können, dass die Bank dem Kunden eine angemessene Frist setzt, in der dieser entweder weitere Sicherheiten beibringen oder aber für eine anderweitige Kreditbeschaffung sorgen kann. Die an eine solche Rücksichtnahme auf den Kunden zu stellenden Anforderungen hängen dabei naturgemäß auch vom Grad der Gefährdung der Interessen des Kreditgebers ab (vgl. BGH a.a.O.; Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdnr. 544). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Auffassung des Senats schon vor Ausspruch der Kündigung am 13.01.2000 in erheblichem Umfang auf die Belange der M.-G.-H. GmbH Rücksicht genommen.
60Bereits mit Schreiben vom 21.10.1999 hatte die Klägerin die GmbH auf die negative Geschäftsentwicklung im Jahre 1998 hingewiesen und sie zur Offenlegung der privaten Einkommensverhältnisse des Klägers als ihres Geschäftsführers aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.11.1999 hatte sie sodann deutlich gemacht, dass sie wegen der nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die ursprüngliche Basis für ihr Kreditengagement als nicht mehr gegeben ansah und von der GmbH bestimmte, im einzelnen näher dargelegte Anstrengungen verlangte. Zu diesem Zeitpunkt ging sie allerdings noch davon aus, dass sie zusammen mit den beiden anderen Kreditinstituten eine Sanierung der Hauptschuldnerin unterstützen wollte. Nachdem dann am 16.12.1999 die Vermögensaufstellung der Rechtsanwälte L. und Partner vorlag, hatte das darauffolgende Schreiben der Klägerin vom 17.12.1999 bereits einen völlig anderen Tenor. In diesem Schreiben hat die Klägerin erneut auf die wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der GmbH hingewiesen und angekündigt, dass sie keine weiteren Verfügungen zu Lasten von deren Girokonto vornehmen werde. Außerdem heißt es in dem Schreiben weiter:
61"Von einer formellen Kündigung wollen wir zunächst noch absehen, um ihnen noch die Möglichkeit einzuräumen, unter Einbindung des bereits ursprünglich angedachten externen Beraters, dessen Einschaltung wir als unabdingbar ansehen, das Sanierungskonzept nochmals zu überprüfen ..."
62Nach diesem Schreiben war klar, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung als gegeben ansah und der GmbH lediglich noch die Möglichkeit einräumen wollte, eine Sanierung in die Wege zu leiten. Zugleich hat sie in diesem Schreiben auch auf die Notwendigkeit einer dinglichen Besicherung sowie die noch immer nicht erfolgte Selbstauskunft des Beklagten hingewiesen.
63Der Prüfbericht der Firma D. vom 06.01.2000 hat demgegenüber keine entscheidend bessere Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der GmbH gebracht. Wie bereits ausgeführt, gab es danach zwar Sanierungsmöglichkeiten, die jedoch zunächst weitere nicht unerhebliche Investitionen erforderten und außerdem eine deutliche Steigerung der Auftragslage voraussetzten, die zwar als möglich, aber auch fraglich angesehen wurde. Es hat dann am 12.01.2000 noch das bereits im Schreiben der Klägerin vom 19.11.1999 angekündigte Bankengespräch stattgefunden, bei dem über die Möglichkeiten einer Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen gesprochen wurde - mit dem unstreitigen Ergebnis - dass die drei beteiligten Kreditinstitute keine weiteren Darlehen mehr gewähren wollten und die GmbH versuchen sollte, anderweitig Kredit zu erhalten. Überlegt worden war insoweit, dass der Beklagte seine Hausbank, die R. K., wegen eines Kredits in Höhe von 426.000,00 DM fragen und sich in diesem Zusammenhang um die Bestellung einer Hypothek auf dem früher ihm gehörenden, jetzt auf seine Töchter übertragenen Grundbesitz in K. bemühen sollte. Eine Frist war dem Beklagten insoweit nicht gesetzt worden; unstreitig war bei diesem Gespräch auch keine Kündigung in Aussicht gestellt worden. Ob die Klägerin bei isolierter Betrachtung der Geschehnisse bis zu dieser Besprechung am 12.01.2000, um den berechtigten Belangen der GmbH angemessen Rechnung zu tragen, vor Ausspruch der Kündigung noch eine - wenn auch nur kurze - Frist hätte setzen oder sich zumindest die Kündigung weiter hätte vorbehalten müssen, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung; denn zu der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kamen hier als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung folgende weiteren Umstände hinzu:
64bb)
65Wie bereits erwähnt, kann die Geschäftsbeziehung nach Ziffer 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter anderem dann auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, "wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte ... von erheblicher Bedeutung waren ...". Dem ist gleichzusetzen der Fall, dass der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage macht, die für die Entscheidung der Bank über eine zusätzliche oder weitere Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Maßnahmen von erheblicher Bedeutung sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte als Geschäftsführer der M.-G.-H. GmbH falsche bzw. unvollständige Angaben über deren weiteren Kreditbedarf gemacht hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte bei dem gemeinsamen Gespräch mit den Kreditinstituten am 12.01.2000 bereits die Notwendigkeit weiterer Avalbürgschaften konkret angesprochen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, weil insoweit auch nach dem Vorbringen des Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen hat. Nach dessen erstinstanzlichen Vorbringen soll zwar bereits in dem gemeinsamen Gespräch am 12.01.2000 der Avalbedarf der GmbH erörtert worden sein, wobei dieser Bedarf nach den Vorstellungen der GmbH über zurückgehende Avale habe gedeckt werden sollen; konkrete Zahlen sollen aber nicht genannt worden sein. Der Beklagte will selbst bei dem anschließenden Telefongespräch mit der Zeugin S. von der D.Bk. keine aktuellen Zahlen für weiteren Avalbedarf genannt haben; vielmehr sei "allenfalls erörtert (worden)", dass im Rahmen der Umsatzausweitung, wie sie im Prüfbericht der Firma D. für erforderlich gehalten worden sei, auch eine Erweiterung von Avalen notwendig werde. Aus dem Schreiben der Hauptschuldnerin vom 14.01.2000, welches also nur zwei Tage nach der Besprechung vom 12.01.2000 verfasst worden ist, ergibt sich aber, dass für die nächsten drei Monate tatsächlich akuter Avalbedarf in Höhe von ca. 500.000,00 DM bestand, während in diesen drei Monaten lediglich Avalbürgschaften in Höhe von ca. 180.000,00 DM zurückkamen. Es bestand damit unstreitig ein zusätzlicher Avalbedarf von mindestens ca. 320.000,00 DM. Zumindest diesen hätte der Beklagte und/oder sein Mitgeschäftsführer C. der Klägerin und den beiden anderen Kreditinstituten bei dem Gespräch am 12.01.2000 unbedingt mitteilen müssen; denn diese Gespräch sollte nach den vorangegangenen eindeutigen Mitteilungen gerade der Klärung von Sanierungsmöglichkeiten und etwaigem weiteren Kreditbedarf dienen. Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Banken müssten wissen, dass bei einer Umsatzausweitung gleichzeitig auch eine Erweiterung von Avalen notwendig werde. Die vorgenannten Zahlen betreffen nicht eine mögliche Entwicklung in der Zukunft, sondern den ganz konkreten, bereits feststehenden Bedarf zum Zeitpunkt 12./14.01.2000. Dass der Beklagte bei der Besprechung am 12.01.2000 zusätzlichen Avalbedarf angemeldet hätte, hat er auch in der Berufungsbegründung nicht substantiiert behauptet. Vielmehr heißt es dort lediglich, "die Avalkreditlinie (sei) intensiv erörtert (worden)." Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei dem Bankengespräch am 12.01.2000 auch die notwendigen Avalkredite angesprochen worden sind, hätte der Beklagte den zusätzlichen Avalbedarf von mindestens rund 320.000,00 DM unbedingt angeben müssen. Das Unterlassen dieser Mitteilung ist einer Falschangabe im Sinne von Ziffer 19 Abs. 3 AGB gleichzusetzen und rechtfertigt damit zusätzlich die fristlose Kündigung vom 13.01.2000. Im übrigen ist festzustellen, dass durch die diesbezüglich konkretere Mitteilung am Abend des selben Tages jedenfalls insoweit eine neue Situation entstanden war, als damit klargeworden war, dass die wirtschaftliche Lage der GmbH tatsächlich noch schlechter war als bei dem Gespräch zuvor angenommen.
66Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte just im November 1999, als die GmbH in die Krise geraten war, die Rückauflassungsvormerkung bezüglich des auf seine Kinder übertragenen Grundstücks in K. hatte löschen lassen. Er hat damit die von ihm gestellte Sicherheit, nämlich die Bürgschaft, teilweise entwertet, ohne der Klägerin von diesem Vorgang Mitteilung zu machen. Dies wiegt umso schwerer, als die Klägerin von der Hauptschuldnerin noch mit Schreiben vom 21.10.1999 nachdrücklich gefordert hatte, dass der Beklagte als Bürge seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sollte. Dass auch die Beeinträchtigung von Sicherheiten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, ergibt sich aus Ziffer 19 Abs. 3 Satz 3 AGB.
67cc)
68Alle vorgenannten Umstände zusammengenommen - die wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der GmbH, die Löschung der Rückauflassungsvormerkung im November 1999 sowie das Verschweigen des akuten zusätzlichen Avalbedarfs von ca. 320.000,00 DM - reichen als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung der Klägerin vom 13.01.2000 in jedem Falle aus. Nachdem die Klägerin unstreitig nach Beendigung des gemeinsamen Gesprächs am 12.01.2000 noch am Abend desselben Tages durch telefonische Mitteilung der Zeugin S. von der D.Bk. über den weiteren akuten Avalbedarf informiert worden war, auf dessen genaue Höhe es insoweit nicht ankommt, durfte sie jedenfalls ohne weitere Fristsetzung oder Vorankündigung fristlos kündigen. Ein weiteres Festhalten am Vertrag war der Klägerin unter diesen Umständen nicht zumutbar. Den berechtigten Belangen der Hauptschuldnerin hatte die Klägerin bereits zuvor ausreichend Rechnung getragen. Spätestens seit dem Schreiben der Klägerin vom 17.12.1999 musste der GmbH klar sein, dass wegen der Verschlechterung ihrer Vermögenslage eine Kündigung des Kreditengagements durch die Klägerin drohte. Diese hatte in dem genannten Schreiben für die vorzulegende Selbstauskunft des Beklagten eine Frist bis Ende des Jahres 1999 gesetzt.
69b)
70Keinesfalls hatte die Klägerin ihr Kündigungsrecht zum Zeitpunkt 13.01.2000 verwirkt. Insoweit fehlt es für eine Verwirkung sowohl am Zeitmoment wie auch an dem sog. Umstandsmoment. Zwar hatte die Klägerin unstreitig schon im Oktober 1999 von der Verschlechterung der Vermögenslage bei der GmbH erfahren, ohne dies bereits zum Anlass einer Kündigung zu nehmen. In den folgenden 2 1/2 Monaten hat sie jedoch erklärtermaßen der GmbH die Chance für eine Sanierung geben wollen, dabei mehrfach sich verschlechternde Informationen erhalten und spätestens mit Schreiben vom 17.12.1999 deutlich gemacht, dass auch eine Kündigung im Raume stand. Angesichts dieser Umstände kann von einer Verwirkung nicht die Rede sein, zumal am Abend des 12.01.2000 weitere Tatsachen bekannt wurden, die die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin noch brisanter erscheinen ließen als bis dahin angenommen.
71c)
72Der Klägerin kann nach den vorstehenden Ausführungen zu a) auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden (§ 242 BGB). Der Beklagte hat bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 29.06.2000 selbst eingeräumt, dass die Klägerin die Sanierungsmöglichkeiten für die GmbH eher skeptisch beurteilte, bei dem Gespräch am 12.01.2000 auch keine Frist gesetzt oder irgendwelche Zusagen gemacht hat. Selbst wenn sie sich bei diesem letzten Gespräch abwartend gegeben hat und damit angesichts der verhalten positiven Äußerungen der Mitarbeiter der beiden anderen Kreditinstitute bei dem Beklagten und dem Zeugen C. gewisse Hoffnungen geweckt worden sind, so waren jedenfalls durch den Telefonanruf des Beklagten bei der D.Bk. bezüglich eines zusätzlichen Avalbedarfs neue Umstände eingetreten, die die Klägerin zur fristlosen Kündigung ihres Kreditengagements für die M.-G.-H. GmbH berechtigten.
73Nach allem kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie durch ihre fristlose Kündigung den Bürgschaftsfall pflichtwidrig herbeigeführt hätte.
742.
75Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe den Zusammenbruch der Hauptschuldnerin schon dadurch entscheidend mit herbeigeführt, dass sie entsprechend ihrem Schreiben vom 17.12.1999 auf dem laufenden Geschäftskonto der GmbH ab diesem Zeitpunkt keinerlei Lastschriften mehr vorgenommen, wohl aber Zahlungseingänge verbucht habe, ist sein Vortrag nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert genug. Dabei kann dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 17.12.1999 angekündigte Maßnahme vertragswidrig war, weil die auf dem Geschäftskonto eingeräumte Dispositionskreditlinie von 900.000,00 DM zu diesem Zeitpunkt mit ca. 660.000,00 DM noch nicht ausgeschöpft war, oder ob sie nicht angesichts der grundsätzlich jederzeitigen Kündbarkeit des Dispositionskredits und der wesentlichen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse der GmbH als das weniger einschneidende Mittel zulässig war. Jedenfalls hat die Klägerin nach ihren Angaben in der Berufungserwiderung, die durch das vorgelegte Kontojournal (Bl. 71 ff. AH) belegt sind, im Zeitraum vom 17.12.1999 bis 13.01.2000 lediglich drei Lastschriftaufträge im Wert von ca. 13.500,00 DM nicht ausgeführt und eine einzige Zahlung in Höhe von ca. 14.600,00 DM vereinnahmt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Verweigerung der Ausführung weiterer Lastschriftaufträge bei gleichzeitiger Gutschrift in so geringem Umfang kann aber bei dem sonstigen seinerzeit bestehenden Finanzierungsbedarf der GmbH keinesfalls als ursächlich für den Zusammenbruch der GmbH angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die M.-G.-H. GmbH außer zur Klägerin auch noch weitere Geschäftsverbindungen zur D.Bk. und zur S.K. unterhielt.
76Die Nichtzahlung einer Schuld von ca. 139.000,00 DM durch die Firma R.P.B., einer hundertprozentigen Tochter der Klägerin, an die GmbH rechtfertigt ebenfalls nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, da es sich zum einen bei der Firma R.P.B. um eine von der Klägerin verschiedene Rechtspersönlichkeit handelt und diese zudem auch nach dem Vortrag des Beklagten in Konkurs gefallen ist. Wieso der Klägerin insoweit irgendein Vorwurf gemacht werden können soll, lässt der Vortrag des Beklagten nicht erkennen.
77Nach allem kann der Beklagte dem Zahlungsbegehren der Klägerin nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegensetzen.
78Der Zinsanspruch wird vom Beklagten nicht angegriffen.
79Insgesamt war die Berufung daher zurückzuweisen.
80Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81Streitwert: 100.000,00 DM.