Datum:
19.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 144/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1219.13U144.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 140/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. April 2000 - 14 O 140/99 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
1T a t b e s t a n d
2Die Klägerin vergibt im Auftrag des B.
Existenzgründungsdarlehen; die Anträge hierfür können über jedes
Kreditinstitut gestellt werden, welches als Hausbank sodann die
Darlehen treuhänderisch im Namen und für Rechnung der Klägerin
verwaltet. Auf die über die Kreissparkasse A. (Rechtsvorgängerin
der Beklagten) gestellten Anträge des Herrn D.S. als Inhaber des
gleichnamigen Speditions-, Nah- und Fernverkehrunternehmens
bewilligte die Klägerin diesem mit Datum vom 15.04.1991 ein
Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 65.000,00 DM und mit Datum
vom 21.08.1991 ein weiteres Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von
58.000,00 DM. Die Kreditverträge sahen gemäß den Richtlinien des
Bundesministers für Wirtschaft vor, dass der Ehepartner des
Kreditnehmers für dessen Verpflichtungen aus jenen Verträgen die
gesamtschuldnerische Mithaftung übernahm. Die Formularverträge
waren abschließend (Seite 5 unten) von Vertretern der Hausbank
unter der Zeile "Die Unterschriften des Darlehensnehmers und seines
Ehepartners sind vor uns vollzogen/anerkannt worden" zu
unterzeichnen. Die Kreissparkasse A. leitete die mit den
erforderlichen Unterschriften versehenen Darlehensverträge an die
Klägerin zurück und rief die Kreditbeträge zu Gunsten des
Darlehensnehmers ab.
3Mit Schreiben vom 24.11.1994 ließ die Klägerin die beiden
Darlehensverträge durch die Beklagte kündigen, nachdem der
Darlehensnehmer seinen Betrieb wegen Konkurses eingestellt hatte.
Ende 1995 leitete die Klägerin gegen Herrn D.S. und dessen Ehefrau
I.S. wegen einer Teilforderung in Höhe von 12.000,00 DM aus dem
erstgenannten Darlehen das gerichtliche Mahnverfahren ein. Während
der Darlehensnehmer einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid
gegen sich ergehen ließ, legte seine Ehefrau Widerspruch gegen den
Mahnbescheid ein. Im streitigen Verfahren machte sie geltend, die
mit Datum vom 13.05.1991 versehene "Unterschrift des Ehepartners" -
I.S. - unter der Formularzeile "Für alle Verpflichtungen des
Darlehensnehmers aus diesem Vertrag übernehme ich die
gesamtschuldnerische Mithaft" stamme nicht von ihr, sondern sei von
ihrem Ehemann ohne ihr Wissen nachgeahmt worden. Dieser ließ am
06.02.1996 eine Eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden,
dass er den genannten Darlehensvertrag an der Stelle "Unterschrift
des Ehepartners" mit dem Namen seiner Ehefrau - I.S. -
unterschrieben habe. Am 12.04.1996 erstattete Herr S. wegen
Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau unter den Kreditvertrag
vom 15.04./13.05.1991 Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Erfurt. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 19.02.1998 wurde er
aufgrund dieser Tathandlung wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu 25,00
DM verurteilt. Die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Ehefrau
blieb in beiden Instanzen erfolglos, weil der Klägerin nicht der
Beweis gelang, dass die Ehefrau durch ihre eigenhändige
Unterschrift die gesamtschuldnerische Mithaft für das ihrem Ehemann
gewährte Eigenkapitalhilfedarlehen der Klägerin übernommen
habe.
4Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf
Schadensersatz in Anspruch, weil die Rechtsvorgängerin der
Beklagten die Unterschriften des Darlehensnehmers und dessen
Ehefrau, ohne die der Kredit vom 15.04./13.05.1991 nicht valutiert
worden wäre, nicht vor ihren Mitarbeitern habe vollziehen oder
anerkennen lassen.
5Die Klägerin hat - als Teilklage - beantragt,
6
7die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 65.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu
zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat behauptet, die Unterschrift von Frau S. unter dem
Darlehensvertrag sei echt und in Anwesenheit der Sachbearbeiter der
Kreditabteilung der Kreissparkasse A. geleistet worden.
12Mit Urteil vom 06.04.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die
Klägerin ihre Teilklage weiter. Sie meint, das Landgericht habe
nicht hinreichend zwischen der Frage einer
Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bei der
Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift der Frau
S. gefälscht sei, unterschieden. Entscheidend sei, dass der Beweis
der Echtheit der Unterschrift von Frau S. für die Klägerin deshalb
nicht zu führen sei, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht bei
der Unterschriftenprüfung verletzt habe. Vorsorglich hält die
Klägerin indessen an ihrer Behauptung fest, dass weder Herr S. noch
Frau S. die Unterschrift in Anwesenheit von Mitarbeitern der
Kreissparkasse A. geleistet habe. Frau S. habe den Kreditvertrag
vielmehr überhaupt nicht unterschrieben, ihre Unterschrift sei von
ihrem Ehemann, dem die Vertragsexemplare zur Unterzeichnung
mitgegeben worden seien, gefälscht worden.
13Die Klägerin beantragt,
14
15unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.000,00 DM
nebst 5% Zinsen seit dem 02.10.1999 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17
- die Berufung zurückzuweisen,
- ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder
Raiffeisenbank zu leisten.
18Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die
Unterschrift von Frau S. sei echt und in Gegenwart der zuständigen
Sachbearbeiterin geleistet worden. Jedenfalls sei weder zuverlässig
festzustellen, dass die Vertragsexemplare Herrn S. entgegen der
üblichen Handhabung zur Unterzeichnung durch ihn und seine Ehefrau
mitgegeben worden seien, noch, dass die Unterschrift von Frau S.
durch ihren Ehemann gefälscht worden sei. Ein Schaden könne der
Klägerin aus der behaupteten Pflichtverletzung bei der
Unterschriftsprüfung ohnehin nur entstanden sein, wenn die
Unterschrift von Frau S. nicht echt sei.
19Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in
der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen. Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom
14.03.2001 Zeugenbeweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 24.10.2001 Bezug genommen.
20Die Akten des Vorprozesses Deutsche Ausgleichsbank ./. I.S. (5 O
29/96 LG Erfurt = 5 U 1423/96 Thüringer OLG) und die Akten des
Ermittlungs-/Strafverfahrens gegen D.S. (960 Js 15756/96 StA
Erfurt) waren Verhandlungsgegenstand.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis
erfolglos. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen
Akten, an deren urkundenbeweislicher Verwertung das Landgericht
sich zu Unrecht gehindert sah, sowie des Ergebnisses der
zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist weder zur Überzeugung des
Senats nachgewiesen, dass die Unterschrift der Zeugin I.S. zum
Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 gefälscht ist, noch, dass die
Kreissparkasse A. als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine solche
Fälschung durch Mitgabe der Vertragsexemplare an den Zeugen D.S.
zur Unterzeichnung durch diesen und dessen Ehefrau ermöglicht
hat.
23
- Die Berufung verkennt bei der Unterscheidung zwischen der Frage
der Sorgfaltspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten
bei der Unterschriftenprüfung und der Frage, ob die Unterschrift
der Zeugin S. gefälscht ist: Wenn die Zeugin S. den
streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat,
scheitert auch ein Nachweis der Schadensursächlichkeit einer
etwaigen Pflichtverletzung der Kreissparkasse A. bei der Kontrolle
der Unterschriften der Eheleute S.. Denn dann beruht weder die
Valutierung des Darlehens auf dieser Pflichtverletzung noch lässt
sich feststellen, dass die Klägerin etwa deshalb im Rechtsstreit
gegen Frau S. unterlegen ist (wobei dieser Schaden ohnehin nicht
Gegenstand der vorliegenden Teilklage ist). Soweit die Berufung als
entscheidend ansieht, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift
der Zeugin S. für die Klägerin deshalb nicht zu führen sei, weil
die Kreissparkasse A. ihre Sorgfaltspflicht bei der
Unterschriftenprüfung verletzt habe, wird verkannt, dass von den
Sparkassenmitarbeitern schlechterdings nicht erwartet werden kann,
sich nach Jahren noch an den konkreten Vorgang der
Unterschriftenprüfung zu erinnern, und dass die Unergiebigkeit der
im Vorprozess veranlassten Schriftgutachten nicht der Beklagten
anzulasten ist. Die darin begründeten Beweisunsicherheiten sind
keine Frage der banküblichen Sorgfalt bei der Unterschriftenprüfung
und wären auch dann zu erwarten, wenn die Unterschriften
üblicherweise vor zwei Mitarbeitern vollzogen oder anerkannt worden
wären (wobei die zweite Alternative der Unterschriftenprüfung
zeigt, dass die Unterzeichnung nicht zwingend unter den Augen eines
Mitarbeiters der Hausbank erfolgen muss). Das gilt erst recht, wenn
- so offenbar das Verständnis der Klägerin - die Unterschriften des
Darlehensnehmers und seines Ehepartners jeweils vor den der
Klägerin gegenüber zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der Hausbank
vollzogen oder anerkannt werden müssten, die in der Regel mit der
Sachbearbeitung nicht befasst waren.
24
- Die Aussagen der Eheleute S. sind nicht geeignet, dem Senat die
Überzeugung zu vermitteln, dass die Unterschriften der Zeugin S.
unter dem streitgegenständlichen Vertrag vom 15.04./13.05.1991
nicht von ihr stammen, sondern von ihrem Ehemann gefälscht worden
sind.
25
- Während der Zeuge S. ausweislich seiner notariell beurkundeten
eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen sein will, dass
seine Ehefrau ohnehin dem Darlehensvertrag zustimmen würde, heißt
es in der Selbstanzeige vom 12.04.1996, dass seine Ehefrau immer
wieder betont habe, dass sie nicht bereit sei, "irgendwelche
Bürgschaften für Kredite meiner Firma zu sanktionieren". Dies soll
der Grund dafür gewesen sein, dass er sich "die beiden Verträge"
zur Unterzeichnung - mit eigenem Namen und demjenigen seiner
Ehefrau - habe mitgeben lassen. Gemeint sind hier offenbar die
beiden Vertragsexemplare, die für die Hausbank und die Klägerin
bestimmt waren (Kopien der "Ausfertigung für Deutsche A.bank"
befinden sich Bl. 17 ff. GA und Bl. 16 ff. der Vorprozessakte, die
"Ausfertigung für Hausbank" befindet sich im Anlagenheft zum
Schriftsatz vom 30.04.2001 und die "Ausfertigung für
Darlehensnehmer" befindet sich, ebenfalls mit sämtlichen
Unterschriften versehen, Bl. 16 ff. der Strafakte). Allerdings will
der Zeuge S. auch noch bei zwei weiteren Verträgen die Unterschrift
seiner Ehefrau unter der Mithaftungserklärung gefälscht haben.
Hierbei handelt es sich zum einen um den Vertrag vom
21.08./01.10.1991 über das weitere Eigenkapitalhilfedarlehen der
Klägerin in Höhe von 58.000,00 DM ("Ausfertigung für
Darlehensnehmer" in Kopie Bl. 37 ff. der Strafakte, "Ausfertigung
für Hausbank" im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001), zum
anderen um den auf der Grundlage der Kreditzusage der Klägerin vom
15.04.1991 von der Kreissparkasse A. mit Vertrag vom 15./18.07.1991
gewährten Investitionskredit nach dem E.-Programm in Höhe von
100.000,00 DM (Ausfertigung für den Darlehensnehmer in Kopie Bl. 42
f./79 f. der Strafakte, Ausfertigung für die Kreissparkasse A. im
Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001). Mit anwaltlichem
Schreiben vom 08.10.1996 an die Staatsanwaltschaft Erfurt hat der
Zeuge S. denn auch seine Selbstanzeige auf diese beiden Verträge
erweitert (ohne dass dies Gegenstand der Anklage und Verurteilung
in jenem Verfahren geworden ist). Bei seiner Aussage vor dem Senat
führte der Zeuge S. als Motiv für seine angebliche Fälschung der
Unterschrift seiner Ehefrau bei allen drei Verträgen an, er sei
sich sicher gewesen, dass seine Ehefrau die Verträge nicht
unterschrieben hätte, weil sie "eigentlich nichts mit meinem
Geschäft zu tun haben wollte." Es befremdet indessen schon, dass er
sie erst gar nicht auf ihre etwaige Bereitschaft hierzu
angesprochen haben will. Tatsächlich hat seine Ehefrau, wie der
Zeuge S. auf Vorhalt bestätigt hat, in der Folgezeit - im Frühjahr
1992 - für einen der Erweiterung seines Speditionsunternehmens
dienenden Investitionskredit der Dresdner Bank die Bürgschaft oder
Mithaft übernommen (der Zeuge sprach hier zunächst von 54.000,00
DM, räumte auf Vorhalt jedoch ein, dass es sich auch um die von
seiner Ehefrau genannten 100.000,00 DM gehandelt haben könne). Dass
dies, wie die Zeugin I.S. ausgesagt hat, eine Ausnahme darstellte,
zu der sie sich habe bewegen lassen, weil das Geschäft ihres
Ehemannes damals "so gut lief", erscheint eher unglaubhaft. In
ihrem Schreiben vom 17.05.1995 an die Beklagte führte sie an, ihr
Ehemann habe sie "damals unter Anflehen und Androhung genötigt,
einige Dinge zu unterschreiben, von deren Inhalt und deren
Tragweite ich mir überhaupt nicht im Klaren war" (Bl. 81 f. GA =
Bl. 122 f. der Vorprozessakte). Damit können schwerlich solche
Vorgänge gemeint gewesen sein, wie sie die Zeugin nunmehr bei ihrer
Aussage vor dem Senat zur Erklärung angeführt hat ("Ich habe
seinerzeit für meinen Ehemann allerdings die Buchführung gemacht
und in diesem Zusammenhang auch vieles unterschrieben. Damit meine
ich solche Vorkommnisse, die im laufenden Geschäftsgang anfallen").
Der Erklärungs- und Sinnzusammenhang mit der Bürgschaft gegenüber
der Dresdner Bank legt vielmehr nahe, dass entgegen der Aussage der
Zeugin zu den "einigen Dingen", in denen sie sich durch "Anflehen
und Androhen" ihres Ehemannes zu Unterschriften "genötigt" gesehen
haben will, deren Tragweite sie erst später erkannt habe, auch die
Unterzeichnung der Mithaftungserklärung für die hier in Rede
stehenden Darlehensverträge gehörte. Ausweislich jenes Schreibens
wollte sie ihren Ehemann auch deswegen verklagt haben. Dass sie
sich damals keineswegs sicher war, nicht auch Unterschriften auf
den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwalteten bzw.
gewährten Darlehen für das Unternehmen ihres Ehemannes geleistet zu
haben, verdeutlicht der Passus: "Desweiteren möchte ich Ihnen
mitteilen, daß ich - so die Unterschriften unter dem
selbstschuldnerischen Anerkenntnis tatsächlich von mir erfolgten -
diese niemals in einem Gebäude der Sparkasse A. oder Sondershausen
getätigt habe". Bezeichnenderweise hat die Zeugin S. in erster
Instanz weitgehend von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384
Nr. 1 und 2 ZPO Gebrauch gemacht und sich erst im
Berufungsverfahren zu einer uneingeschränkten Aussage entschlossen,
die indessen nicht dazu angetan ist, dem Senat die Überzeugung zu
vermitteln, dass ihre streitigen Unterschriften unter den beiden
EKH-Kreditverträgen der Klägerin und dem ERP-Kreditvertrag der
Beklagten allesamt nicht von ihr stammten. Der Senat teilt auch
nicht den von der Klägerin in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme
zum Ergebnis der Beweisaufnahme zum Ausdruck gebrachten Eindruck
der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen S., ohne andererseits
ihre Unglaubwürdigkeit feststellen zu können.
26
- Gänzlich fern liegt die Annahme, dass dem Zeugen S. die beiden
EKH-Darlehensverträge der Klägerin und der ERP-Kreditvertrag der
Kreissparkasse A. gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt zur
Unterzeichnung mitgegeben worden seien, wie der Zeuge D.S. vor dem
Senat als seine vermeintlich sichere Erinnerung dargestellt hat. Es
hat zwar Verzögerungen bei der Auszahlung des EKH-Kredits vom
15.04./13.05.1991 gegeben (er ist unstreitig erst mittels
Datenfernübertragung vom 30.10.1991 am 04.11.1991 valutiert
worden). Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, dass ihr bzw.
der in den Auszahlungsvorgang eingeschalteten Landeskreditkasse zu
K. die auch mit der Unterschrift der Zeugin S. versehene
Ausfertigung des Vertrages nicht zeitnah, d.h. im Mai 1991, sondern
etwa erst im Oktober 1991 (nach Unterzeichnung des zweiten
EKH-Darlehensvertrages) zugegangen sei. Die auf den aktenkundigen
Exemplaren der beiden EKH-Darlehensverträge auf Seite 5
handschriftlich eingetragenen Daten bei den Unterschriften der
Zeugen D. und I.S. stammen jedenfalls zum überwiegenden Teil von
der Hand der Zeugin H., wobei sich das letzte Datum ("17.05.91"
bzw. "02.10.91") auf die Vorlage des ansonsten mit allen
erforderlichen Unterschriften versehenen Vorgangs an die
zeichnungsberechtigten Vertreter der Kreissparkasse A. bezieht.
Dabei fällt auf, dass die "Ausfertigung für Hausbank" des Vertrages
vom 21.08.1991 (= Datum der Vertragsausfüllung durch die Klägerin)
bei der Unterschrift des Zeugen D.S. unter der
Darlehensvereinbarung wie auch unter der Widerrufsbelehrung und der
Bestätigung, eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu
haben, das handschriftliche Datum "20.09.91" trägt, während die
Unterschrift der Ehefrau - als einzige mit Schwarzstift vollzogen -
neben dem handschriftlichen Datum "01.10.91" steht. Demgegenüber
sind auf der von dem Zeugen D.S. zu den Strafakten gereichten Kopie
der "Ausfertigung für Darlehensnehmer" auch seine Unterschriften
mit dem handschriftlichen Datum "01.10.91" versehen. Wie immer dies
zu erklären sein mag, spricht jedenfalls die Tatsache, dass der
erste EKH-Darlehensvertrag von anderen Zeichnungsberechtigten der
Kreissparkasse A. unterzeichnet ist (nämlich von dem Zeugen H. und
der Zeugin B., damals S.) als der zweite EKH-Darlehensvertrag
(nämlich von den Zeuginnen H. und S.) entschieden dagegen, dass der
Zeuge S. beide Verträge gemeinsam unterzeichnet - hierbei auch die
Unterschriften seiner Ehefrau nachahmend - und sodann "im Stapel"
der Kreissparkasse zurückgegeben hat. Der ERP-Kredit der
Kreissparkasse A. ist gemäß Schreiben der Landeskreditkasse A. vom
22.08.1991 (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001) ohnehin
bereits im August 1991 abgerufen worden.
27
- Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten, die
seinerzeit mit den in Rede stehenden Verträgen befasst waren - sei
es als Sachbearbeiter und/oder Zeichnungsberechtigte - konnten sich
verständlicherweise nicht mehr aus konkreter Erinnerung
vergegenwärtigen, ob die Zeugin S. den streitgegenständlichen
Vertrag und/oder die beiden anderen Verträge auf der
Geschäftsstelle der Kreissparkasse A. unterschrieben hat. Die
Zeugin H., die den EKH-Kreditvertrag vom 15.04./13.05.91 als
Kundenberaterin der Kreissparkasse A. bearbeitet hat, war sich zwar
subjektiv sicher, dass die Unterschriften sowohl von Herrn S. als
auch von Frau S. "damals vor mir in meinem Zimmer geleistet worden"
seien. Wie sich im weiteren Verlauf ihrer Bekundungen gezeigt hat,
beruht dieses Vorstellungsbild indessen maßgeblich auf
Schlussfolgerungen. So hat die Zeugin denn auch auf weiteres
Befragen erklärt: "Eine konkrete Erinnerung an die
Unterschriftsleistungen unter den in Rede stehenden Verträgen habe
ich nach so langer Zeit natürlich nicht mehr". Die als Zeugen
vernommenen Mitarbeiter der Beklagten haben zwar allesamt
bestätigt, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen
Kreditverträge den Kunden zur Unterschriftsleistung mitgegeben
wurden. Das hatte im Vorprozess auch schon der seinerzeitige
Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse A., Herr H., als Zeuge
erklärt ("Es war grundsätzlich so, daß die Unterschriften im
Beisein eines Mitarbeiters der Bank geleistet worden sind.
Ausnahmefälle mag es gegeben haben. Diese haben sich aber
sicherlich noch nicht einmal im Promillebereich bewegt ...... Daß
sich die Ausnahmefälle nicht einmal im Promillebereich bewegt
haben, ist eine Mutmaßung von mir. Gesicherte Erkenntnisse darüber
habe ich nicht"). Die subjektive Sicherheit der Zeugin H., dass der
Vertrag vom 15.04./13.05.1991 von den Eheleuten S. bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben worden sei, beruht
erklärtermaßen auch darauf, dass sich in der Kreditakte kein
Aktenvermerk befinde, "wie er gefertigt zu werden pflegt, wenn die
Verträge zur Unterschriftsleistung herausgegeben werden". Von
dieser Gepflogenheit sprach auch die Zeugin S. ("In ganz krassen
Ausnahmefällen, die aber dann aktenkundig gemacht wurden, wurde dem
Kunden auch schon mal ein Vertrag mitgegeben"), wobei sie sich aus
ihrer eigenen jahrzehntelangen Handhabung allerdings nicht
entsinnen konnte, jemals einem Kunden einen Kreditvertrag zur
Unterzeichnung mitgegeben zu haben ("Ich muss also klarstellen,
dass es nur so in Ausnahmefällen gehandhabt worden sein könnte").
Die Zeugin B., die den Kreditvertrag vom 15.04./13.05.1991 neben
dem damaligen Vorstandsvorsitzenden H. für die Kreissparkasse A.
abgezeichnet hat, vermochte weder auszuschließen, "dass schon mal
ein Vertrag den Kunden mitgegeben wurde zur Unterzeichnung zu
Hause", noch zu sagen, "ob ein solcher Vorgang dann üblicherweise
dokumentiert wurde". Sie selbst entsann sich jedenfalls daran,
einmal einem Kunden Verträge zur Unterschrift mitgegeben zu haben,
ohne dies eigens dokumentiert zu haben.
28
- Bei allen Unsicherheiten, die bei den Zeugenaussagen der
Mitarbeiter der Beklagten verbleiben mögen, ist jedenfalls mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass alle
drei Verträge, die den Namenszug der Zeugin S. als Mithaftende (bei
den EKH-Darlehen) oder Mitdarlehensnehmerin (bei dem ERP-Kredit)
tragen, dem Zeugen S. "in einem Stapel" zur Unterzeichnung
mitgegeben wurden. Für ebenso unwahrscheinlich hält der Senat es
indessen, dass bei allen drei Kreditverträgen - zu den hierfür in
Betracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum von
April bis Oktober 1991 - auf eine Unterzeichung durch die Eheleute
S. in Gegenwart eines Mitarbeiters der Kreissparkasse A. verzichtet
und die Verträge Herrn S. jeweils zur Unterzeichnung mitgegeben
wurden. Das würde praktisch darauf hinauslaufen, dass bei der
Kreissparkasse A. seinerzeit systematisch auf die gebotene
Unterschriftskontrolle verzichtet wurde. Diesen Eindruck hat der
Senat indessen aus der Beweisaufnahme nicht gewinnen können.
Vielmehr hält der Senat es für weitaus naheliegender, dass der
Zeuge S. - auch unter Inkaufnahme einer strafrechtlichen
Verurteilung - sich der Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau
bezichtigt hat, um diese vor einer Inanspruchnahme aus den drei in
Rede stehenden Kreditverträgen zu bewahren. Er selbst befand sich
aufgrund seines Konkurses in einer wirtschaftlich aussichtslosen
Situation. Seine Ehefrau hatte indessen ihrerseits ein
Speditionsunternehmen als eigenes Gewerbe angemeldet, als abzusehen
war, dass das Unternehmen ihres Ehemannes nicht zu halten sein
würde. Ferner mag es dem Zeugen S. auch darum gegangen sein, das
zunächst den Eheleuten S. gemeinsam gehörende Hausgrundstück,
dessen Umschreibung auf die Ehefrau als Alleineigentümerin die
Eheleute S. am 01.02.1994 beantragt hatten, vor dem Zugriff der
Klägerin bzw. der Beklagten zu bewahren.
29
- Im Vorprozess ist die Erstellung eines
Schriftsachverständigengutachtens in erster Instanz unter anderem
daran gescheitert, dass Herr S. nicht bereit war, die von dem
Sachverständigen B. geforderten 20 "A.-h.-Schreibleistungen" ["Herr
S. schreibt 20 x "I.S." auf linierte Blätter (jeweils 5
Schreibleistungen auf einem Blatt). Jedes Blatt hat Herr S. mit
Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen"], die nach der Verfügung
des Gerichts in Anwesenheit eines Anwalts geleistet und von dem
Anwalt beglaubigt werden sollten, zu erbringen (Bl. 61/61r/65 jener
Beiakte). Das vorhandene Vergleichsmaterial reichte dem
Sachverständigen in Qualität und Quantität für eine
Handschriftenexpertise nicht aus (Bl. 69 jener Beiakte). Das in dem
Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht vorbereitend
erstattete Gutachten des Sachverständigen M. fiel ebenfalls
unergiebig aus. Auch dieser Sachverständige bestätigte, dass das
Vergleichsmaterial für eine qualifizierte Vergleichsuntersuchung
nicht ausreiche. Im Hinblick auf die schon erstinstanzlich erklärte
Bereitschaft von Frau S., ihrerseits A.-h.-Unterschriften zu
leisten, hob der Sachverständige M. zugleich hervor, dass aufgrund
des geringen Schwierigkeitsgrades der Unterschrift "I.S." auch
durch die Untersuchung weiterer Vergleichsunterschriften keine
grundsätzlich andere Aussage zu erwarten wäre. Angesichts fehlender
Unterschriftsleistungen von Herrn S. zu dem Namenszug "I.S." könne
auch keine Einschätzung zu einer möglichen Schrifturheberschaft des
Herrn D.S. getroffen werden. Der Sachverständige kam insgesamt in
Auswertung der Identifikationsmerkmale der streitigen Unterschrift
im Vergleich mit den vorgelegten Vergleichsunterschriften zu dem
von ihm auch bei seiner mündlichen Anhörung bekräftigen Ergebnis,
dass die Unterschrift "I.S." unter dem Darlehensvertrag vom
13.05.1991 von dieser stammen könne, ihr aber nicht eindeutig
zuzuordnen sei, sondern auch gefälscht sein könne. Eine höhere
Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Möglichkeit vermochte
er nicht festzustellen. Unter diesen Umständen verspricht sich der
Senat auf der Grundlage des im vorliegenden Rechtsstreit
unmaßgeblich ergänzten Untersuchungsmaterials - insbesondere durch
die von der Beklagten vorgelegten Ausfertigung aller drei Verträge
mit weiteren Unterschriften "I.S.", deren Urheberschaft streitig
ist - keinen zusätzlichen Erkenntniswert von einem weiteren
Schriftsachverständigengutachten. Die Klägerin hat ein solches auch
nicht beantragt.
30
- Soweit die Klägerin ausweislich ihrer schriftsätzlichen
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ihren Klageanspruch
nunmehr auch darauf stützen will, dass Herr S. bereits vor
Abschluss des hier streitgegenständlichen EKH-Kreditvertrages (vom
15.04./13.05.1991) sein Unternehmen betrieben habe und die
Klägerin, wenn sie hierüber aufgeklärt worden wäre, angeblich gemäß
Ziff. 3 Abs.5 der Programmrichtlinie das Darlehen nicht ausgezahlt
hätte, gibt dies keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung. Dass der Zeuge S. bei Beantragung des von
der Klägerin refinanzierten ERP-Kredits (mit Datum vom 31.01.1991,
Bl. 12 f. GA sowie im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 30.04.2001)
und des Eigenkapitaldarlehens (mit Datum vom 01.03.1991, ebenda)
bereits mit einem aus Eigenmitteln für etwa 20.000,00 bis 25.000,00
DM erworbenen LKW begonnen haben mag, sich im Speditionsgewerbe
selbständig zu machen, stellt sich nicht als Beginn des zu
finanzierenden Investitionsvorhabens in der im Antrag angegebenen
Größenordnung von 200.000,00 DM dar (Kauf einer Sattelzugmaschine).
Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die
Rechtsvorgängerin der Beklagten insoweit über weitergehende
Erkenntnisse verfügte, als sie der Klägerin mit den Anträgen und
der Selbstauskunft des Darlehensnehmers (Bl. 14 GA) vermittelt
hat.
31
- Nach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu
verbleiben.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
33Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses
Urteil: 65.000,00 DM.