1T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung von
Schadensersatz und F.stellung von Verbindlichkeiten in Anspruch,
die er Mitte 1991 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der D. Bank, eingegangen ist, Zug um Zug gegen Übereignung einer
Eigentumswohnung im Objekt M.weg 4-6 in G., deren Erwerb die D.
Bank finanziert hat.
3Die Wohnung, die der Kläger erworben hat, gehört zu einem 1974
errichteten Gebäudekomplex, der insgesamt 407 Wohnungen umfasst. Ab
1990 ließ die damalige Eigentümerin des gesamten Wohnungsbestandes
des Objekts, die Firma C. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz
GmbH, nach Aufteilung in Eigentumswohnungen diese durch die Firma
K. Grundbesitz GmbH (im folgenden nur noch: Firma K.), die einen
Verkaufsprospekt herausgab und sich den Erwerbern als Mietgarantin
und Finanzierungsvermittlerin anbot, an Enderwerber veräußern. Das
Vertriebskonzept sah grundsätzlich die Vollfinanzierung des
kalkulierten Gesamtaufwandes der Anlageinteressenten durch
verschiedene Banken vor, wobei die D. Bank in etwa 38 Fällen die
Finanzierung übernahm, danach aber weitere Finanzierungen ablehnte.
Die Firma K. ist 1997 in Konkurs gegangen.
4Im Frühjahr 1991 wurde der damals 22 Jahre alte Kläger von dem
Vertriebsmitarbeiter F., der während der Ausbildung des Klägers bei
der Firma T. als Marktleiter dessen Vorgesetzter gewesen war und
sich später in der Versicherungs-, Finanz- und Immobilienbranche
selbständig gemacht hatte, für den Erwerb einer Wohnung aus dem
genannten Objekt interessiert. Nach einem ersten
Informationstreffen in der Wohnung des Herrn F. kam es bei einem
zweiten Treffen - wiederum in der Wohnung des Herrn F. - zum
Abschluss einer Lebensversicherung zunächst über 70.000,00 DM,
später dann noch zum Abschluss einer weiteren Lebensversicherung
über 61.000,00 DM, die beide als Sicherheit für die tilgungsF.e
Vollfinanzierung der Eigentumswohnung dienten. Am 12.06.1991
unterzeichnete der Kläger ein notarielles Angebot zum Abschluss
eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem als Anlage eine umfassende
Vollmacht zur Durchführung des Erwerbs der Wohnung (nebst
Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz) mit allen hierfür
vorgesehenen Funktionsverträgen beigefügt war. In der Vollmacht ist
der Gesamtaufwand mit 125.471,00 DM ausgewiesen, bestehend aus
116.263,00 DM als Kaufpreis einschließlich Aufwendungen für
Mietgarantie, Vermittlung der Finanzierung und Steuerberatung,
5.232,00 DM als Kosten für Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtsgebühren (4,5%) und 3.976,00 DM als Bearbeitungsgebühr
(3,42%). Am 27.06.1991 schloss der Bevollmächtigte für den Kläger
den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung (nebst
Nutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz) ab.
5Der von dem Bevollmächtigten des Klägers mit der Firma K.
abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag datiert vom
08.08.1991 und sah neben einer vom Kläger zu erbringenden
Vermittlungsgebühr in Höhe von 2% des kalkulierten Gesamtaufwandes
eine vom Kreditgeber an den Vermittler zu zahlende Vergütung in
Höhe von 0,5% des Bruttodarlehens vor. In einer der
Finanzierungsanfrage an die D. Bank beigefügten, vom Kläger
persönlich unterzeichneten Einkommens- und Vermögensauskunft gab
dieser als lediger, mietF. im Hause der Eltern wohnender
Elektronikmechaniker ein monatliches Nettoeinkommen von ca.
2.200,00 DM zuzüglich 462,00 DM netto aus Nebenverdienst an. Unter
dem 03.07.1991 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag mit
der D. Bank über einen Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 140.600,00
DM mit einem Damnum von 14.060,00 DM und einem Nominalzins von
5,95%, zunächst fest auf 5 Jahre, abgesichert durch eine
Buchgrundschuld sowie Abtretung der Rechte aus den
Kapitallebensversicherungen. Das Gesamtdarlehen wurde später in
mehrere Beträge aufgeteilt, wobei zwei Teildarlehen mit 91.600,00
DM und 32.400,00 DM als Festdarlehen mit Lebensversicherung und ein
Teildarlehen in Höhe von 16.600,00 DM als Tilgungsdarlehen
weitergeführt wurden.
6Der Kläger hat behauptet, Herr F., dessen Angaben er voll
vertraut habe, habe ihm versichert, dass sich der Kauf der
Eigentumswohnung mit einem monatlichen Aufwand von 300,00 DM, der
durch Steuervorteile aufgefangen werde, verwirklichen lasse. Nach
Ablauf der 5-jährigen Mietgarantie- und Festzinsperiode lasse sich
die Wohnung mit hohem Gewinn wieder veräußern. Tatsächlich sei der
Kaufpreis für die Wohnung in dem sanierungsbedürftigen Objekt
maßlos überteuert gewesen. Außerdem seien ihm die im Kaufpreis
enthaltenen ca. 20%igen Innenprovisionen verschwiegen worden. Ein
persönliches Berechnungsbeispiel sei zwar Kernbestandteil des mit
Herrn F. geführten Vermittlungsgesprächs gewesen, sei ihm jedoch
nicht ausgehändigt worden. Den Verkaufsprospekt habe er erst nach
den Vertragsabschlüssen auf sein Drängen hin erhalten.
7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bank sei ihm gegenüber
bestehenden eigenen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen und
habe auch für die Täuschungshandlungen der Vertriebsvertreter als
Anlage- und Kreditvermittler einzustehen. Bei sachgemäßer
Aufklärung hätte er von dem Erwerb Abstand genommen, er sei daher
von der Beklagten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er
die Verträge nicht abgeschlossen hätte. Die ihm im Zusammenhang mit
dem Wohnungserwerb nach Abzug der Mieteinnahmen verbliebenen Kosten
(unter Einrechnung der Lebensversicherungsbeiträge sowie ohne
Berücksichtigung steuerlicher Vorteile) hat der Kläger in der
Klageschrift auf 60.642,18 DM beziffert.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen,
10a) an den Kläger 60.642,18 DM nebst 4%
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11b) den Kläger von allen weiteren zu
Gunsten der Beklagten für die Darlehen Nr. 572838 Kto. 01 über
91.600,00 DM, Nr. 572838 Kto. 02 über 32.400,00 DM und Nr. 572838
Kto. 03 über 11.164,67 DM bestehenden Darlehensverpflichtungen
F.zustellen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils
von 13,69/10.000 an dem Flurstück Nr. 247, Hof- und Gebäudefläche,
M.weg 4-6, sowie dem Flurstück Nr. 249, W. Landstraße, verbunden
mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 180 (7. Obergeschoss) des
Hauses M.weg 4-6 an die Beklagte sowie die Bewilligung der
Eintragung im Grundbuch.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, der Kläger sei bei Abgabe des notariellen
Angebotes zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und der
damit verbundenen Vollmachterteilung in ausreichendem Maße durch
den Verkaufsprospekt informiert gewesen. Aus einem von ihrer
Rechtsvorgängerin eingeholten Wertgutachten vom 12.04.1991 über das
Objekt M.weg 4 in G., das den Verkehrswert für eine vergleichbare
Einzimmerwohnung auf rd. 2.600 DM/qm beziffert, den Bauzustand als
befriedigend und die Vermietbarkeit als unproblematisch bezeichnet
hat, habe sich für die Wohnung des Klägers mit einer Größe von
34,09 qm ein Wert von 88.634,00 DM ergeben (ohne Stellplatz). Ihre
Rechtsvorgängerin sei dem Kläger gegenüber ausschließlich als
Kreditgeberin aufgetreten; Einzelheiten des Vertriebskonzeptes,
wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Firma K. und der
Verkäuferin, die Höhe im Kaufpreis einkalkulierter
Vertriebsprovisionen und sonstige die Anlagevermittlung betreffende
Umstände seien ihr unbekannt gewesen. Bankseitig sei der Fa. K.
lediglich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 0,25% des
Bruttodarlehens gezahlt worden.
15Mit Urteil vom 09.03.2000, auf das vollinhaltlich Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung
stellt der Kläger das angefochtene Urteil unter vertiefender und
ergänzender Wiederholung seiner tatsächlichen und rechtlichen
Ausführungen in vollem Umfang zur Überprüfung. Er behauptet, die D.
Bank habe - wie angeblich andere in die Finanzierung der
Wohnungsverkäufe aus dem Objekt eingebundene Banken - weitere
Provisionen bis zu 1% an die Finanzierungsvermittler gezahlt. Sie
habe auch die Preiskalkulation der Firma K. mit der darin
enthaltenen Vertriebsprovision in Höhe von 18,4% gekannt.
Schließlich habe sie um die Täuschungen durch die
Vertriebsmitarbeiter der Fa. K. wissen müssen. Er selbst sei
hingegen geschäftlich völlig unerfahren gewesen und habe den
Zusicherungen des Anlagevermittlers F. aufgrund der bestehenden
persönlichen Beziehungen blind vertraut.
16Der Kläger meint ferner, der Darlehensvertrag sei gemäß § 6
Abs.1 VerbrKrG nichtig, weil die nach dem
Finanzierungsvermittlungsvertrag von ihm an die Firma K. zu
zahlende Provision in Höhe von 2% des kalkulierten Gesamtaufwands
darin nicht ausgewiesen sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag nebst
Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig, damit auch der Kaufvertrag, so dass er das Darlehen nicht
empfangen habe.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte unter Abänderung des
angefochtenen Urteils zu verurteilen, Zug um Zug gegen Auflassung
eines Miteigentumsanteils von 13,69/10.000 an dem Flurstück Nr.
247, Hof- und Gebäudefläche, M.weg 4-6, G., verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im 7. Obergeschoss des Hauses M.weg
4, im Aufteilungsplan mit Nr. 180 bezeichnet, an die Beklagte sowie
die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,
19a) an den Kläger 60.642,18 DM nebst 4%
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
20b) den Kläger von allen weiteren
zugunsten der Beklagten für die Darlehen Nr. 572838 Kto. 01 über
91.600,00 DM, Nr. 572838 Kto. 02 über 32.400,00 DM und Nr. 572838
Kto. 03 über 11.164,67 DM bestehenden Darlehensverpflichtungen
F.zustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22
- die Berufung zurückzuweisen,
- ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder
Raiffeisenbank zu leisten.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in
Auseinandersetzung mit den Angriffen der Berufung.
24Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens
wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Berufung bleibt erfolglos. Hierzu kann vorab auf die Gründe
des angefochtenen Urteils nach Maßgabe folgender, durch die
Berufungsangriffe veranlasster ergänzender Ausführungen Bezug
genommen werden:
27
- Die Klage reiht sich in eine Vielzahl bundesweit geführter
ähnlicher Rechtsstreitigkeiten ein, mit denen ein vermeintlich
"bahnbrechender Wandel" in der Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei
der Finanzierung von Anfang der 90er Jahre im sog. Strukturvertrieb
angedienter überteuerter Immobilienanlagen als Rechtstatsache
vermittelt werden soll. Indessen ist aufgrund einer Vielzahl in
jüngerer Zeit ergangener ober-gerichtlicher und höchstrichterlicher
Entscheidungen festzustellen, dass sich ein grundlegender Wandel in
der Rechtsprechung hierzu nicht abzeichnet (z.B. OLG München, WM
2000, 130 - bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH v.
01.08.2000 - XI ZR 301/99 -; OLG Köln, WM 2000, 127; OLG Stuttgart,
WM 2000, 292 und - ebenfalls die Finanzierung eines Wohnungserwerbs
aus dem hier in Rede stehenden Immobilienkomplex betreffend - OLG
Stuttgart, WM 2000, 2146; OLG Schleswig, WM 2000, 1381; OLG Köln,
WM 2000, 2139; OLG Frankfurt, WM 2000, 2135; OLG Zweibrücken, WM
2000, 2150; OLG Karlsruhe, WM 2001, 245; OLG München, WM 2001, 252;
BGH NJW 2000, 2352 und - die Finanzierung von
Immobilienfondsanteilen betreffend - BGH NJW 2000, 3558 = WM 2000,
1685 und NJW-RR 2000, 1576 = WM 2000, 1687). Die durch die negative
Entwicklung des Immobilienmarktes seit Mitte der 90er Jahre in
verstärktem Maße enttäuschten Erwartungen der Erwerber solcher
Immobilien geben auch keine Veranlassung, die Risiken der
seinerzeitigen Investitionsentscheidung (hier aus dem Jahre 1991)
nachträglich auf die finanzierenden Banken zu verlagern.
- Die Berufung zeigt nichts auf, was typischerweise oder aus
Gründen des Einzelfalles dazu führen könnte, der Klage abweichend
von der Beurteilung des Landgerichts zum Erfolg zu verhelfen. Der
Senat hat zu den meisten hier angesprochenen Rechtsfragen ebenfalls
schon früher in veröffentlichten Entscheidungen Stellung genommen
(z.B. Urteil vom 27.10.1993 - 13 U 91/93 -, WM 1994, 197; Beschluss
vom 23.06.1999 - 13 W 32/99 -, WM 1999, 1817 = ZIP 1999, 1794 =
OLGR 1999, 330). Dies vorausgeschickt, gibt der hier zu
beurteilende Streitstoff nur Veranlassung, auf folgende
Gesichtspunkte näher einzugehen:
28
- Einer der typischen eng umgrenzten Ausnahmefälle, in denen die
Rechtsprechung eine Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht eines
Kreditinstituts gegenüber einem Kunden bejaht (vgl. zu diesen
Fallgruppen etwa BGH NJW 1999, 2032 und Nobbe, Bankrecht, Aktuelle
höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdz. 464 ff.),
liegt hier nicht vor. Dass Kenntnisse der Bank über den Zustand des
zu finanzierenden Objekts und über die Unangemessenheit des
Kaufpreises regelmäßig keinen Wissensvorsprung begründen, der zur
Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichtet, hat der BGH noch
jüngst bestätigt (NJW 2000, 2352). Dies könne allenfalls dann
anders zu beurteilen sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von
Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen müsse.
Eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen einer
Sittenwidrigkeit sei - wie auch in sonstigen Fällen - regelmäßig
erst dann begründet, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so
hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Die Gegenüberstellung des
Gesamtkaufpreises mit dem von der D. Bank für interne Zwecke
ermittelten Verkehrswert (gemäß Schätzgutachten vom 12.04.1991)
gibt für eine derartige Vermutung nichts her. Über die hiernach
verbleibende Überteuerung hätte nicht einmal die Verkäuferin des
Appartements aufklären müssen, erst recht nicht die finanzierende
Bank (BGH, a.a.O., bei einem Gesamtkaufpreis von 180.420 DM und
einer bankinternen Wertschätzung auf 104.000 DM). Es bleibt
vielmehr Sache des Erwerbers, die Angemessenheit des Kaufpreises
der Eigentumswohnung zu klären. Das gilt grundsätzlich auch bei
wirtschaftlich schwächeren und - soweit überhaupt erkennbar -
geschäftsunerfahrenen Erwerbern, wenn sie nicht von sich aus
Aufklärungsbedarf erkennen lassen (vgl. Senat in WM 1994, 197 und
WM 1999, 1817; ferner: OLG Köln, WM 2000, 2139, 2144; OLG
Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG München, WM 2001, 252, 255; LG
Frankfurt, WM 2001, 257, 262). Werthaltigkeit und Ertragskraft der
Immobilie, ihre Lage, ihr Erhaltungszustand und ihre
Sanierungsbedürftigkeit, die Marktentwicklung - sowohl hinsichtlich
der Wertsteigerungsmöglichkeiten als auch der Nachhaltigkeit der zu
erzielenden Miete nach Wegfall der Mietgarantie -, die
Sinnhaftigkeit des Steuerkonzeptes und der sog. Funktionsverträge
mit den meist wirtschaftlich verflochtenen Beteiligten, die Höhe
der laufenden Aufwendungen (wie Hausgeld und
Instandhaltungsrücklage), die finanzielle Tragbarkeit angesichts
beschränkter wirtschaftlicher Verhältnisse sind allesamt Umstände,
hinsichtlich derer das Kreditinstitut den Erwerber als
Darlehensnehmer nicht unaufgefordert beraten, aufklären oder warnen
muss.
- Die Kenntnis der Bank, dass die zu finanzierenden Objekte den
Anlegern im sog. Strukturvertrieb vermittelt werden, rechtfertigt
insoweit keine andere Beurteilung (OLG Zweibrücken, WM 2000, 2150).
Das gilt auch für die üblicherweise in den Kaufpreis einbezogenen,
vielfach unter dem Stichwort "versteckte Innenprovisionen"
abgehandelten hohen Vertriebskosten, die wegen des dadurch
verteuerten Kaufpreises auch bei günstiger Marktentwicklung einen
Wertzuwachs der Immobilie mit einer verlustlosen oder gar
gewinnbringenden Weiterveräußerung in absehbarer Zeit ausschließen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die
der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft
zahlt, in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen, ist zwar
höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum
Meinungsstand etwa Gallandi, WM 2000, 279; Loritz, WM 2000, 1831;
vom BGH in NJW 2001, 436, 437 unentschieden gelassen). Eine solche
Offenbarungspflicht durch den Veräußerer und den von ihm
eingeschalteten Vertrieb kann jedenfalls nicht allgemein, sondern
nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles bejaht werden.
Grundsätzlich wird eine solche Pflicht zur Offenbarung einer
Innenprovision zu verneinen sein, weil der Verkäufer nicht
verpflichtet ist, seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.
Jedenfalls besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank,
sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers
eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu
verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer
von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen
wertbestimmenden Umstand aufzuklären. Die gegenteilige Auffassung
hat sich in der jüngeren OLG-Rechtsprechung nicht durchsetzen
können (z.B. OLG München, WM 2000, 130, 132; OLG Stuttgart, WM
2000, 292, 297 und WM 2000, 2146, 2148; OLG Zweibrücken, WM 2000,
2150, 2152; OLG München, WM 2001, 252, 255).
- Eine andere Frage ist es, ob die Bank offenbaren muss, wenn sie
selbst dem Finanzierungsvermittler eine versteckte Innenprovision
gewährt. Das wird vielfach bejaht, wenn die Zahlung dieser
Provision die Kreditkosten für den Kunden erhöht, dagegen verneint,
wenn die Bank diese Provision aus ihrer Gewinnmarge bezahlt (jüngst
LG Nürnberg-Fürth, WM 2000, 2153, 2156). Die Rechtslage ist
insoweit nicht mit derjenigen vergleichbar, dass die Bank einen
Vermögensverwalter, der ihr Kunden zuführt, an ihren Provisionen
und Depotgebühren beteiligt. Mit einer solchen Vereinbarung ist
eine besondere Gefährdung der Kundeninteressen verbunden, weil sie
einen Anreiz für den Vermögensverwalter schafft, sowohl bei der
Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des
Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte
nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene
Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu
berücksichtigen (BGH WM 2001, 297 = ZIP 2001, 230). Für die
Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit eines Vermögensverwalters ist
es in der Tat von maßgeblicher Bedeutung, wenn dieser sich hinter
dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an
Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Auf die hier zu
beurteilende Kreditvermittlungsprovision lässt sich dies nicht
übertragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat - ihrer
senatsbekannten Geschäftsüblichkeit entsprechend - dem Kläger weder
Bearbeitungs- noch Kreditvermittlungskosten berechnet. Es war daher
offenbar, dass diese Kosten ggf. in den Zins einkalkuliert waren.
Dafür, dass dieser Zins etwa dadurch überteuert worden sei, ist
nichts ersichtlich. In dem vom Kläger mit der Firma K.
abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag ist offengelegt,
dass der Vermittler für die Vermittlung der Finanzierung eine
Vergütung in Höhe von 0,5% des Bruttodarlehens mit dem Kreditgeber
vereinbart hat (§ 3 Nr.4). Nach den Angaben der Beklagten betrug
die von ihrer Rechtsvorgängerin gewährte Vermittlungsgebühr dagegen
nur 0,25%. Nach der Darstellung der Berufung sollen zwar andere
Banken Vermittlungsprovisionen bis zu 1% gewährt haben. Für die
Mutmaßung, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den mit der
Finanzierungsvermittlung befassten Vertriebsmitarbeitern der Fa.
K., hier speziell dem gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Herrn
F., Provisionen in derselben Größenordnung - neben der in den
Finanzierungsvermittlungsverträgen ausgewiesenen Provision -
gezahlt habe, zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte auf;
stattdessen benennt sie zur - unzulässigen - Beweisermittlung eine
Reihe von Finanzierungsvermittlern ohne einen Bezug zu dem hier
vermittelten Kreditvertrag des Klägers. Ohnehin können solche
Provisionszahlungen hier kein für das Vertrauen des Klägers - sei
es den Finanzierungsvermittler oder die Bank selbst betreffend -
entscheidender Umstand sein, weil er erklärtermaßen sowohl
hinsichtlich des vermittelten Anlageobjekts als auch hinsichtlich
der vermittelten Finanzierung sowie der vermittelten
Lebensversicherungen aufgrund der bestehenden persönlichen
Beziehung zu dem in seinem Fall tätig gewordenen Vermittler F.
diesem blind vertraute. Dieses Vertrauen war für seine
Anlageentscheidung so prägend, dass er sich nicht einmal ein
individuelles Berechnungsbeispiel, wie es üblicherweise anhand der
Prospektangaben erstellt wurde und auch hier Kernbestandteil des
Informationsgesprächs zwischen dem Kläger und dem
Vertriebsmitarbeiter F. gewesen sein soll, hat aushändigen lassen.
Sogar den Verkaufsprospekt will der Kläger erst nachträglich
verlangt und erhalten haben. Wer so blindlings auf die Angaben
eines ihm persönlich bekannten Anlagevermittlers setzt, dem wäre
auch mit einer Aufklärung der Bank darüber, wer welche
Vermittlungsprovisionen erhält - seien sie im Kaufpreis
einkalkuliert oder zusätzlich zu zahlen - nicht zu helfen.
- Zu der Frage, ob die Finanzierungsform (Festkredit mit Disagio
und Endtilgung durch Lebensversicherungen) der Bank Veranlassung zu
einer Aufklärung des Klägers geben musste, bedurfte und bedarf es
unter den gegebenen Umständen erst recht keiner weiteren
Ausführungen mehr. Es sei hierzu lediglich noch verwiesen auf die
Entscheidungen des OLG Köln, WM 2000, 127, 129 sowie des OLG
Stuttgart, WM 2000, 292, 298 und WM 2000, 2146, 2149; OLG
Karlsruhe, WM 2001, 245, 249; LG Frankfurt, WM 2001, 257,
260).
- Zu der immer wieder kontrovers diskutierten - auch in der
Berufungsbegründung breiten Raum einnehmenden - Frage, unter
welchen Voraussetzungen der Bank Täuschungen der Anlage- und
Finanzierungsvermittler entsprechend §§ 166 Abs.1, 278 BGB
zuzurechnen sind, hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 27.06.2000
(XI ZR 174/99 -, NJW 2000, 3558 = WM 2000, 1685, sowie XI ZR 210/99
-, NJW-RR 2000, 1576 = WM 2000, 1687 - jeweils die
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei
Immobilienfondsanteilen betreffend) die schon früher vertretene
Auffassung einer beschränkten Zurechnung nach Pflichtenkreisen
(sog. Trennungstheorie) erneut bestätigt. Zurechnen lassen muss
sich die Bank hiernach das Verhalten derjenigen Personen, derer sie
sich als Verhandlungsgehilfen bedient hat, als sie dem Kläger die
Finanzierung anbot, nur für den Bereich, der die Anbahnung des
Kreditvertrages betrifft, nicht indessen für den Bereich, der den
Erwerb des Objekts betrifft. In der erstgenannten Entscheidung
sollte die Pflichtverletzung der Bank in einem unterlassenen
Hinweis auf die Nachteile des Anteilserwerbs bestehen. Der BGH hat
eine entsprechende Aufklärungspflicht der Bank verneint, weil die
Nachteile des Anteilserwerbs nicht das Kreditgeschäft, sondern den
Beitritt zur Immobilienfondsgesellschaft betreffen. In der anderen
Entscheidung ging es um die Zurechnung einer von den
Fondsverantwortlichen begangenen arglistigen Täuschung darüber,
dass von den für die schlüsselfertige Erstellung des Objekts
genannten 9,241 Millionen DM ein Betrag von 3,8 Millionen DM an den
Fondsinitiator abzuführen war. Der BGH hat auch hier die
behaupteten unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit des Objekts
nicht dem Kreditgeschäft, sondern dem Beitritt zur
Immobilienfondsgesellschaft zugeordnet. Der BGH hat bei dieser
Gelegenheit ferner klargestellt (NJW 2000, 3359 r.Sp.), dass sich
entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung eine weitergehende
Zurechnung auch nicht aus den Urteilen vom 24.09.1996 (WM 1996,
2105 = NJW-RR 1997, 116 - betr. Kundenwerbung einer Bausparkasse)
und vom 09.07.1998 (WM 1998, 1673 = NJW 1998, 2898 - betr.
Kundenwerbung einer Lebensversicherungsgesellschaft durch
Vermittlung fremdfinanzierter Lebensversicherungen) ergebe. In
diesem Sinne hatte der Senat ebenfalls bereits entschieden (WM
1999, 1817, 1818). Vorsorglich sei angemerkt, dass sich auch aus
der jüngeren Entscheidung des BGH vom 14.11.2000 (NJW 2001, 358)
keine weitergehende Zurechnung herleiten lässt.
29Damit ist zugleich der mit der Berufung
unternommene Versuch, den Vertrieb der Immobilie betreffende
Aufklärungspflichten über die allgemeine Verpflichtung zur
Unterlassung von Täuschungen auch dem Pflichtenkreis der Bank
zuzurechnen und auf diesem Wege - gewissermaßen durch die Hintertür
- die haftungsrechtliche Trennung in Pflichtenkreise zu
unterlaufen, zum Scheitern verurteilt. Auch die vom Kläger
behaupteten Erklärungen des Vertriebsmitarbeiters F., dass durch
die Teilnahme an dem Steuersparmodell keine monatlichen Kosten über
300,00 DM hinaus entstehen würden und dass der Kläger bei einem
Verkauf des Appartements nach fünf Jahren unter dem Strich einen
Gewinn machen würde, betreffen nicht das Kredit-, sondern das
Anlagegeschäft.
30
- Die Ausführungen der Berufung zu einem vermeintlichen
Widerrufsrecht nach dem HWiG betreffen nicht den Kreditvertrag
(unstreitig hat der Kläger - unter seinem damaligen Namen K. - am
06.07.1991 eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht
nach dem HWiG als Anlage zum Darlehensvertrag vom 03.07.1991
unterzeichnet), sondern den im Rechtsstreit - wem gegenüber außer
der Beklagten bleibt unklar - erklärten Widerruf der notariellen
Auftrags- und Vollmachterteilung vom 12.06.1991. Abgesehen von der
Wirkung der notariellen Beurkundung nach dem klaren Wortlaut des §
1 Abs.2 Nr.3 HWiG (die gleichwohl bestehenden Streitfragen hat der
BGH in NJW 2000, 2268 offengelassen) können entgegen einer im
Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung Bauherren- und
Erwerbermodelle nicht von der eindeutigen Bestimmung des § 5 Abs.2
HWiG ausgenommen werden (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 300; OLG
Köln, WM 2000, 2139, 2145 OLG Frankfurt, WM 2000, 2135, 2137; LG
Frankfurt, WM 2001, 257, 262). Ein sog. Einwendungsdurchgriff nach
§ 9 Abs.3 VerbrKrG ist schon gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
ausgeschlossen (OLG Stuttgart, OLG Köln, OLG Frankfurt, LG
Frankfurt, wie vor; ferner OLG Karlsruhe, WM 2001, 245, 250/251).
Schließlich fehlt es auch an den allgemeinen Voraussetzungen für
einen solchen Einwendungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt
wirtschaftlicher Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag (OLG
Stuttgart, OLG Köln, OLG Frankfurt, wie vor; ferner OLG Stuttgart,
WM 2000, 2146, 2150; insoweit and. Ans. OLG Karlsruhe, WM 2001,
245, 250), weil hier nicht einmal ansatzweise erkennbar der
Eindruck erweckt worden ist, Verkäufer und Darlehensgeber stünden
dem Kläger gemeinsam als Vertragspartei gegenüber. Bei
Grundstückskäufen liegt die erforderliche innere Verknüpfung von
Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung nicht schon darin, dass dem
Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt wird; denn beim
Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und
geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und
Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind.
Deshalb kommt eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider
Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht
mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des
Verkäufers (wie Werbung, Vertrieb und rechtliche Ausgestaltung der
Geschäfte) im Zusammenhang mit diesem in einer Weise und in einem
Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche
Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben
verstößt (BGH NJW 2000, 3065, 3066). Davon kann hier keine Rede
sein. Die Rechtsverhältnisse waren auch nicht wechselseitig
aufeinander bezogen. Den Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht
hätte der Kläger auch dann abgeschlossen, wenn die späteren
Geschäftsabschlüsse - hier: der vom Kläger unmittelbar
abgeschlossene Kreditvertrag, für den ihm eine ordnungsgemäße
Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG eröffnet war - nicht
abgeschlossen worden wären (so verneint der BGH in NJW 2000, 2270
eine wirtschaftliche Einheit zwischen Treuhandvertrag und dem dort
vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossenen Darlehensvertrag
zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils).
31
- Da der Darlehensvertrag - ebenso dessen spätere Abänderungen -
unmittelbar zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zustande gekommen ist, kommt es auf eine etwaige
Nichtigkeit des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages nebst
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - wie vom
Kläger nach Maßgabe der jüngsten Rechtsprechung des BGH (NJW 2001,
70) geltend gemacht - nicht an. Unabhängig davon, ob der Bestand
des Kaufvertrages hiervon berührt wird (falls zu Gunsten der
Verkäuferin nicht § 172 BGB eingreift), würde selbst die
Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht dazu führen, dass der Kläger
das von der Bank weisungsgemäß auf Notaranderkonto überwiesene
Darlehen nicht empfangen hat. Der hierzu von der Berufung
angeführten BGH-Entscheidung (NJW 2000, 3065) lag ein anders
gelagerter Sachverhalt einer mehrseitigen Verrechnungsabrede
zugrunde, die im dortigen Streitfall die Auszahlung des Darlehens
ersetzen sollte. Der Darlehensvertrag ist auch nicht deshalb
nichtig, weil in ihm die bereits im Verkaufsprospekt als
Bestandteil des kalkulierten Kaufpreises ausgewiesenen 2% für die
Finanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen sind. Wenn der
Kreditvermittler auf Initiative des Kreditnehmers und vornehmlich
in dessen Interesse eingeschaltet worden ist, müssen die
Vermittlungsgebühren weder in die Berechnung des Effektivzinses
einbezogen (BGH NJW-RR 2000, 1431, 1433) noch als Kosten des
Kredits im Sinne des § 4 Abs.1 S.4 Nr. 1d VerbrKrG im
Darlehensvertrag ausgewiesen werden. Allein der Umstand, dass die
Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht über ein ausgedehntes
Filialnetz verfügte (nach eigenen Angaben hatte sie nur 17
Niederlassungen im Bundesgebiet), reicht nicht aus, diese
Kreditvermittlungskosten als Entgelt für die Kreditgewährung
anzusehen. Zu den vertraglichen Aufgaben des Kreditvermittlers
gehörte es in erster Linie, Finanzierungsangebote von den in
Betracht kommenden Banken einzuholen und zu vergleichen (§ 2 Nr.2
des Finanzierungsvermittlungsvertrages), um dem Kläger die
günstigsten Finanzierungsbedingungen zu verschaffen. Stellen die
Vermittlungskosten aber ein Entgelt für die vom Vermittler für den
Kreditnehmer zu erbringenden besonderen Leistungen dar, entfällt
auch nach der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG
Oldenburg (WM 2000, 2191) eine Angabe dieser Kosten im
Kreditvertrag (ferner OLG Karlsruhe, WM 2001, 356).
- Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zugleich, dass kein
Anlass besteht, dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO stattzugeben.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
33Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: 195.806,85 DM (wie 1. Instanz).