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Oberlandesgericht Köln, 13 U 121/00

Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 121/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0124.13U121.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 308/99
 
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 04.10.2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß das 2. Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.1999 - 3 0 308/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird: Der Einspruch des Beklagten gegen den Voll-streckungs-bescheid des Amtsgerichts Kiel vom 08.04.1999 - Az.: 18 B 15909/98 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß an die Klägerin lediglich der Hauptbetrag von 80.692,95 DM, nicht aber Zinsen zu zahlen sind. Im übrigen, nämlich wegen der Zinsen, werden der Vollstreckungsbescheid, das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts und das Versäumnisurteil des Senats aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits in derselben Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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