1T a t b e s t a n d
2Der Beklagte, der über langjährige Erfahrungen in
Dax-Optionsgeschäften verfügt und solche Geschäfte an der Deutschen
Terminbörse auch über andere Banken tätigte, schloss am 06.11.1997
mit der klagenden Bank eine "Rahmenvereinbarung über die Abwicklung
von Börsentermingeschäften" (Bl. 30/31 GA) unter Einbeziehung der
"Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte" (Bl. 34/35 GA) ab und
unterzeichnete die Informationsschrift "Wichtige Informationen über
Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Bl. 71/72 GA). Am
25.11.1997 eröffnete er bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto, auf
das er zur Sicherheit ("M.") für die ab dem 27.11.1997 bei der
Klägerin hauptsächlich getätigten Dax-Optionsgeschäfte Einzahlungen
leistete, die in der Folge in Festgeldanlagen und
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wurden. Die vom Beklagten
bei der Klägerin unterhaltenen freien Vermögenswerte schwankten
dann zwischen rd. 397.000,00 DM (am 30.12.1997) und 692.000,00 DM
(Anfang April 1998). Diese der Klägerin haftenden Vermögenswerte
überstiegen zwar durchweg die in den Depotauszügen der Klägerin
ausgewiesene M./LINIE, die sich von anfangs 70.000,00 DM auf
schließlich 260.000,00 DM erhöhte, entsprachen jedoch ab März 1998
nicht mehr dem ausgewiesenen MARGINERFORDERNIS, das im April 1998
auf mehr als 1 Mio. DM anstieg.
3Wegen der Unterdeckung kam es zu mehreren Gesprächen zwischen
dem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin. Die Klägerin drohte
dem Beklagten schließlich die Glattstellung des Depots an, falls er
die Sicherheiten für die bereits getätigten Geschäfte nicht im
Verhältnis 1:1 dem Marginerfordernis anpasse, und machte die
Zulassung weiterer Optionsgeschäfte des Beklagten davon abhängig,
dass er in Zukunft Sicherheit in dreifacher Höhe leiste. Als der
Beklagte diesen Anforderungen nicht nachkam, schloss die Klägerin
in der Zeit vom 19.06. - 23.06.1998 alle offenen Positionen des
Depots des Beklagten unter Verwertung der Sicherheiten. Da der
Beklagte auch der Aufforderung zum Ausgleich der ungenehmigten
Überziehung seines Kontokorrentkontos nicht nachkam, kündigte die
Klägerin mit Schreiben vom 24.07.1998 den Kontokorrentkredit und
den Kontovertrag.
4Der per 21.08.1998 auf diesem Konto bestehende Sollsaldo in Höhe
von 50.241,43 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz seit dem 22.08.1998 ist Gegenstand der Klage
und des am 26.02.1999 gegen den Beklagten ergangenen
Versäumnisurteils, gegen das dieser fristgemäß Einspruch eingelegt
hat. Der Beklagte hat gegenüber der durch das Versäumnisurteil
titulierten Klageforderung die Aufrechnung mit einer auf 614.475,00
DM bezifferten Schadensersatzforderung erklärt und sich wegen des
Restbetrages in Höhe von 564.233,57 DM die Erhebung einer
Widerklage vorbehalten.
5Der Beklagte hat seine Schadensersatzforderung darauf gestützt,
dass die Klägerin es versäumt habe, rechtzeitig auf der Hingabe
weiterer Sicherheiten zu bestehen. Er habe deshalb darauf vertrauen
dürfen, dass die Klägerin auch künftig weitere Optionsgeschäfte
trotz bestehender Unterdeckung zulasse. Im Übrigen sei er nach
Maßgabe einer am 03.06.1998 mit dem Vorstand der Klägerin
getroffenen Vereinbarung zur Anpassung der Sicherheiten an das
Marginerfordernis im Verhältnis 1:1 bereit gewesen. Dazu sei es nur
deshalb nicht mehr gekommen, weil die Klägerin mit Schreiben vom
03.06.1998 ihre mündlichen Zusagen abgeändert und kurze Zeit später
erklärt habe, keine neuen Geschäfte des Beklagten mehr zuzulassen,
durch die er den drohenden Verlust hätte vermeiden können.
6Die Klägerin hat daraufhin ihre Zahlungsklage um eine negative
Feststellungsklage wegen der vom Beklagten einer Widerklage
vorbehaltenen weiteren Schadensersatzforderung erweitert. Sie hat
nunmehr beantragt,
7
- das Versäumnisurteil vom 26.02.1999 aufrecht zu erhalten,
- festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein wegen
der Nichtfortführung von Dax-Optionsgeschäften nach dem 19.06.1998
resultierender Schadensersatzanspruch von 564.233,57 DM nicht
zusteht.
8Der Beklagte hat beantragt,
9
10
11
12das Versäumnisurteil vom 26.02.1999
aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
13Mit Urteil vom 07.01.2000, auf das verwiesen wird, hat das
Landgericht nach den Anträgen der Klägerin erkannt. Mit der form-
und fristgerechten Berufung verfolgt der Beklagte seine
Rechtsverteidigung weiter.
14Der Beklagte sieht die Pflichtverletzung der Klägerin jetzt in
erster Linie darin, dass sie ihn nicht richtig und zeitnah über die
notwendigen Sicherheiten informiert habe. Wäre dies geschehen,
hätte er spätestens zwischen dem 13.03.1998 und 24.03.1998 keine
weiteren Geschäfte mehr getätigt und bestehende Kontrakte
geschlossen. Hierzu hätte er am 24.03.1998 einen Betrag von
292.100,00 DM aufwenden müssen. Unabhängig davon habe die Klägerin
ohnehin keine Geschäfte über die Sicherheitenlinie hinaus zulassen
dürfen, vielmehr, wenn die Sicherheiten nicht auf Anforderung
sofort erhöht wurden, die Kontrakte zur Vermeidung weiterer
ungedeckter Verluste schließen müssen. Im einen wie im anderen Fall
wären ihm von seinen am 24.03.1998 bei der Klägerin deponierten
Vermögenswerten in Höhe von 610.000,00 DM noch 317.900,00 DM
verblieben.
15Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung die Erklärung
abgegeben, dass er einen über den jetzt auf 317.900,00 DM
berechneten Mindestschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruch
nicht geltend mache. Daraufhin hat die Klägerin ihre negative
Feststellungsklage in Höhe des überschießenden Betrages bis zu
564.233,57 DM mit Kostenantrag zu Lasten des Beklagten für erledigt
erklärt. Der Beklagte hat sich sinngemäß der
Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im
Übrigen,
16
17unter Abänderung des angefochtenen
Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 26.02.1999
die Klage abzuweisen sowie ihm zu gestatten, eine etwaige
Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank
zu erbringen.
18Die Klägerin beantragt,
19
20die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks-
oder Raiffeisenbank zu leisten.
21Sie behauptet: Als der Beklagte ihr am 17.03.1998 den Auftrag
erteilt habe, 100 Kontrakte "O-DAX-Call My Basis 5100" zu
verkaufen, um mit der hierdurch erzielten Prämie am 20.03.1998 zu
bedienende 50 "O-DAX-Calls Basis 4800" zu begleichen, habe ihr
Mitarbeiter H. den Beklagten bereits telefonisch darauf
hingewiesen, dass die Margin-Verpflichtung durch diesen Verkauf
sowie die Entwicklung der Geschäfte aus Februar 1998 die bei der
Klägerin unterhaltenen Guthaben erheblich übersteigen würde und
deshalb unverzüglich weitere Sicherheiten bereit gestellt werden
müssten. Der Beklagte habe ihr daraufhin für Ende Mai/Anfang Juni
1998 eine Zahlung von ca. 1,18 Mio DM aus dem Verkauf von
Eigentumswohnungen in D. in Aussicht gestellt. Im Gespräch vom
09.04.1998 sei der Beklagte erneut auf das Erfordernis ergänzender
Sicherheiten mit der Androhung, anderenfalls sämtliche Positionen
zu schließen, hingewiesen worden. Angesichts der vom Beklagten mit
einer Vermögensaufstellung vom 08.04.1998 (Bl. 55 GA)
dokumentierten Bonität und der angekündigten Zahlung von 1,18 Mio
DM habe sie zunächst weitere Geschäfte des Beklagten zugelassen.
Immer dann, wenn sich die wenigen Gelegenheiten eines schadlosen
Ausstiegs boten, so Ende April und Ende Mai/Anfang Juni 1968, habe
ihr Mitarbeiter H. dem Beklagten vergeblich hierzu geraten. Da auch
die angekündigte Erhöhung der Sicherheitsleistung ausgeblieben sei,
habe sie schließlich weitere Geschäfte des Beklagten nicht mehr
zulassen können und dessen Depot zwangsweise schließen müssen.
22Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der vom
Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist wegen
fahrlässiger Schlechterfüllung der Vertragspflichten, die der
Klägerin ihm gegenüber bei der Ausführung der Börsentermingeschäfte
oblagen, dem Grunde nach gerechtfertigt. Bei pflichtgemäßem
Verhalten hätte die Klägerin die unbesicherten Aufträge des
Beklagten vom 17. und 20.03.1998 nicht mehr ausführen dürfen und
infolge fehlender Nachschüsse spätestens zum 24.03.1998 alle
offenen Positionen des Beklagten mit einem Aufwand von 292.100,00
DM schließen müssen; dann wären dem Beklagten von den damals bei
der Klägerin unterhaltenen Vermögenswerten in Höhe von unstreitig
610.000,00 DM noch 317.900,00 DM verblieben.
25Der Beklagte muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden
anrechnen lassen, so dass die Klägerin ihm nur einen
Schadensausgleich in Höhe von 158.950,00 DM schuldet. Nach
Aufrechnung mit der unstreitigen Klageforderung auf Ausgleich des
Kontokorrentsaldos in Höhe von 50.241,43 DM verbleibt somit ein
restlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin
in Höhe von 108.708,57 DM. Soweit sich der Beklagte jetzt noch
eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs berühmt, ist die
negative Feststellungsklage der Klägerin begründet. Die
Formulierung des Feststellungsantrages durch die Klägerin ist
allerdings noch an der ursprünglichen Schadensberühmung durch den
Beklagten ausgerichtet (wegen Nichtfortführung von
Dax-Optionsgeschäften nach dem 19.06.1998) und im Gegensatz zu den
inhaltlichen Ausführungen nicht der veränderten Begründung des
Schadensersatzanspruchs durch den Beklagten in der Berufungsinstanz
angepasst worden. Der Senat hat den Feststellungsausspruch daher in
sinngemäßer Auslegung des Feststellungsbegehrens entsprechend
ergänzt. Das liegt auch im Interesse des Beklagten, weil damit
zugleich Grund und Höhe seines Schadensersatzanspruchs mit
materieller Rechtskraftwirkung festgestellt ist.
26I.
27Hinsichtlich der Frage, welche Pflichten der Bank gegenüber dem
Kunden obliegen, wenn die für Optionsgeschäfte (hier im
Wesentlichen Geschäfte mit Optionen auf den deutschen Aktienindex -
O-DAX) vom Kunden zu leistenden Sicherheiten nicht mehr ausreichen,
beschränkt sich die Zivilkammer im angefochtenen Urteil auf den
Wortlaut der in Ziffern 3.2 und 4.1 der mit der Rahmenvereinbarung
vom 06.11.1997 Vertragsbestandteil gewordenen "Sonderbedingungen
für Börsentermingeschäfte" enthaltenen Regelung, dass die Bank von
ihrem Kunden die Stellung (weiterer) Sicherheiten verlangen könne,
und begnügt sich mit der offenbar ebenfalls allein am Wortlaut
orientierten Feststellung, dass die Bank dies nicht müsse. Das wird
den Umständen nicht gerecht.
28
- Es braucht hier nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob §
34 Abs.1 der Börsenordnung für die Deutsche Terminbörse (i.d.F. vom
16.12.1994) und das hierzu ergangene Rundschreiben vom 16.08.1995
sowie §§ 31, 32 WpHG und die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel vom 26.05.1997 neben dem im Vordergrund
stehenden Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, der den
überindividuellen Anlegerschutz mit einschließt, auch den Schutz
der Individualinteressen des einzelnen Anlegers bezwecken und damit
Schutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs.2 BGB haben (vgl. Kümpel,
Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdz. 8.208 ff. und 15.72
ff.; Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., Vor § 31 Rdz. 11 ff. und §
31 Rdz. 25a; Almendinger/Tilp, Börsentermin- und
Differenzgeschäfte, Rdz. 914 ff.). Die vorgenannten Regelungen
haben jedenfalls erhebliche Bedeutung für die Frage, welche
Sorgfaltsanforderungen an die mit der Ausführung von
Börsentermingeschäften beauftragte Bank in ihrem Verhältnis zum
Kunden zu stellen sind.
29
- Nach § 34 Abs.1 BörsO ist jeder Börsenteilnehmer der Deutschen
Terminbörse (DTB) verpflichtet, von seinen Kunden Sicherheiten und
tägliche Abrechnungszahlungen mindestens in der sich nach der
Berechnungsmethode der D.B. AG ergebenden Höhe zu verlangen. Schon
in dem zu Sicherheitsleistungen von Kunden bei Optionsgeschäften an
der DTB ergangenen Rundschreiben vom 29.12.1989 (zu § 33 BörsO
a.F.) sind hierzu folgende einzuhaltende Grundsätze festgelegt
worden:
30
- Die Sicherheitsbestellung in Geld durch Einräumung eines
Kredits kann nur erfolgen, wenn der Kredit von der Bestellung von
banküblichen Sicherheiten abhängig gemacht wird. Die Einräumung
eines Blankokredits oder einer ungesicherten Kreditlinie reicht
nicht aus.
- Erforderlich ist neben der Krediteinräumung eine Buchung der
Sicherheitsleistung für die DTB-Kontrakte auf ein gesondertes Konto
(nachfolgend: Marginkonto). Das Unterlassen einer solchen Buchung
wäre ein Verstoß gegen § 33 der Börsenordnung für die Deutsche
Terminbörse.
- Täglich ist zu überprüfen, ob das Guthaben auf dem Marginkonto
zur Abdeckung der täglichen Risikopositionen des Kunden ausreicht.
Um gegebenenfalls tägliche Buchungen zu vermeiden, kann der Kunde
auch einen höheren als den Mindestbetrag auf das Marginkonto
übertragen. Es ist dann lediglich täglich zu prüfen, ob das
Guthaben auf dem Marginkonto durch die eingegangene Risikoposition
überschritten ist.
- Der Marginbetrag kann auch derart disponiert werden, daß von
dem Kreditkonto die tägliche Marginbelastung auf das Marginkonto
gebucht wird; Übersicherungen würden dann umgekehrt dem Kreditkonto
gutgeschrieben.
- Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, daß Sie jeweils im
Einzelfall unter Anlegerschutzgesichtspunkten prüfen sollten, in
welchem Umfang Privatpersonen die Leistung von Sicherheit (Margin)
durch Kreditaufnahme gestattet werden kann.
31In dem Rundschreiben vom 16.08.1995 sind diese Grundsätze im
Verhältnis zu bestimmten institutionellen Kunden modifiziert
worden. Bei der Bestellung von Sicherheiten durch Privatkunden wird
jedoch weiterhin im Einzelfall unter Anlegerschutzgesichtspunkten
die sorgfältige Prüfung gefordert, ob und in welchem Umfang die
Leistung von Sicherheiten durch besicherten Kredit überhaupt
gestattet werden kann. Jedenfalls wird "zwingend" eine
börsentägliche Verbuchung der Sicherheitsleistungen auf dem
separaten Marginkonto verlangt: "Das Unterlassen einer solchen
Buchung ist ein Verstoß gegen § 34 Börsenordnung". Die Einräumung
einer Blankokreditlinie oder eines unbesicherten Kredits zum Zwecke
der Margindeckung wird schlechthin ausgeschlossen.
32
- In der Richtlinie gemäß § 35 Abs.2 WpHG zur Konkretisierung der
§§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und
Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute ist unter anderem
bestimmt:
332.2. Informationen über Kosten und Sicherheitsleistungen
34"Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muß dem Kunden vor der
Erbringung der Wertpapierdienstleistung in geeigneter Weise
ermöglichen, Informationen über Berechnung, Höhe und Art der
Kosten, gegebenenfalls zu erbringende Sicherheitsleistungen ("M.")
und etwaige andere Zahlungspflichten - wie Kosten für Konto- bzw.
Depotauszüge - zur Kenntnis zu nehmen, und diese auf Nachfrage
erläutern. Auf Mindestentgelte ist besonders hinzuweisen."
35.......
363.2.4 Aufklärung zu Derivaten und Optionsscheinen
37"Risikohinweise zu Derivaten müssen insbesondere Informationen
über den Basiswert, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und
Funktionsweise der Produkte (insbesondere die Bedeutung der
Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, des Hebeleffektes, der
Liquidität und Volatilität des Marktes und gegebenenfalls des
Stillhalterrisikos), den Ertrag, das Kursrisiko, das Währungsrisiko
und das Bonitätsrisiko enthalten.
38Wird für die beabsichtigten Geschäfte die Hinterlegung von
Sicherheiten ("M.") verlangt, ist der Kunde darüber und auf
Nachfrage auch über die Modalitäten der Berechnung der
Sicherheitsleistung schriftlich zu unterrichten. Dabei muß
offengelegt werden, welcher Beteiligte die Sicherheit verlangt, in
welcher Form die Sicherheitsleistung erfolgen kann (z.B. in Geld,
Wertpapieren) und ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem
Kunden gegenüber höhere Sicherheiten verlangt als die Börse. Der
Kunde muß auch über seine Pflicht informiert werden, gegebenenfalls
zusätzliche Sicherheiten (Nachschüsse) zu leisten. Darüber hinaus
ist gegebenenfalls auf die Möglichkeit der Durchreichung der
Sicherheiten an die betreffende Börse oder Clearing-Organisation
hinzuweisen.
39Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden darüber
aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen es das Recht hat, die
Positionen des Kunden glattzustellen bzw. zu liquidieren. Dabei muß
der Kunde insbesondere darauf hingewiesen werden, in welchen
Abständen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen vom
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft wird und welche
Frist zur Erfüllung der Nachschußpflicht dem Kunden vor der
Liquidierung seiner Position eingeräumt wird."
40
- Hiernach verletzt eine mit der Ausführung von DTB-Geschäften
beauftragte Bank - jedenfalls auch - ihre Obhutspflicht gegenüber
dem Kunden, wenn sie für ihn DTB-Geschäfte ohne die erforderliche
(Mindest-)Margindeckung ausführt (so auch das Landgericht Köln in
einem Urteil vom 18.02.2000 - 17 O 397/98 -; über die Berufungen
gegen dieses Urteil hat der Senat demnächst zu entscheiden).
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Gesetzgeber mit der
Börsengesetznovelle 1989 den Privatanlegern bis dahin nur nach
Maßgabe zuvor geleisteter Sicherheiten eröffneten Zugang zum
Terminhandel durch das Prinzip des Schutzes durch Information
ersetzt hat. § 53 Abs.2 BörsG n.F. (mit zwischenzeitlich mehrfachen
Änderungen) lässt seitdem zur Herbeiführung der
Börsenterminsgeschäftsfähigkeit von Privatleuten zwar ein
formalisiertes "Informationsmodell" ausreichen, neben das die
weiterreichende Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters zur
erforderlichen Information nach § 31 Abs.2 Nr.2 WpHG getreten ist.
Die Regelung über die Sicherheitsleistung in § 54 BörsG a.F. wurde
im Zuge der Marktöffnung für Börsenterminsgeschäfte von
Privatanlegern ersatzlos aufgehoben. Vorschläge zur
Wiedereinführung eines - modifizierten - Marginsystems als
Voraussetzung für die Verbindlichkeit von spekulativen Geschäften
des Terminhandels wurden vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen
(ablehnend auch Schröter/Bader, Zur Reform des Terminsrechts, in
Festschrift für Herbert Schimansky, S. 717, 734 f. m.w.Nachw.). Das
bedeutet indessen nicht, dass die dem Marginsystem zugrunde
liegende Wertungsentscheidung als Instrument des Anlegerschutzes
durch die Börsengesetznovelle revidiert worden wäre. Die Ersetzung
der bisherigen Sicherheitsleistung durch die neue
Termingeschäftsfähigkeit kraft Information ist nur deshalb
vorgenommen worden, weil sich das damalige Sicherheitsmodell als
schwerfällig, kostenintensiv und wenig praxisgerecht erwiesen hat
und bei den modernen Terminbörsen mit ihrer täglichen
Sicherheitenanpassung undurchführbar gewesen wäre (Kümpel, WM 1990,
449, 452, zu Fußn. 31, und ders. in WM 1991, Sonderbeilage 1, S.5,
unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur
Börsengesetznovelle 1989, BT-Drucksache 11/4177, S. 19f.). Die
Erfüllung von Informationspflichten allein kann den Schutz des
Anlegers indessen nicht immer hinreichend gewährleisten. Die für
die Termingeschäftsfähigkeit ausreichende Einhaltung des gesetzlich
festgelegten standardisierten und formalisierten
Informationsverfahrens kann allenfalls eine "Grundinformation"
vermitteln (Brandner, Sinn und Unsinn der Termingeschäftsfähigkeit
von Privatanlegern nach § 53 Abs.2 BörsG, in Festschrift für
Herbert Schimansky, S. 581 ff., sieht in der Informationsschrift
einen "schlichten Papiertiger") und bedarf deshalb einer anleger-
und objektgerechten Ergänzung auf der sog. "zweiten Stufe" des
Informationsverfahrens (BGH NJW 1996, 2511; NJW 1997, 2171;
Ellenberger, WM 1999, Sonderbeil. Nr.2, S. 15 ff. m.w.Nachw.).
Daneben sind die unter anderem in den genannten Vorschriften der
BörsO und des WpHG konkretisierten weiteren Verhaltensregeln zu
beachten. Die Verletzung dieses Verhaltensstandards kann jedenfalls
dann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn die Bank
insoweit gegen Verhaltensweisen verstößt, die sie ausdrücklich zum
Vertragsinhalt gemacht hat. Das ist hier hinsichtlich der
sicherheitspflichtigen Börsentermingeschäfte der Fall.
41
- In der zwischen den Parteien abgeschlossenen
"Rahmenvereinbarung über die Abwicklung von Börsentermingeschäften"
ist - im Einklang mit den aufgezeigten Grundsätzen - unter anderem
festgelegt:
42"2.1. Terminhandelslinie
43Für den Kunden, der sicherheitspflichtige Börsentermingeschäfte
tätigt, wird von der Bank eine Terminhandelslinie festgesetzt. Der
sich aus Börsentermingeschäften des Kunden ergebende
Sicherheitenbedarf (Margin) darf diese Terminhandelslinie nicht
überschreiten.
44Die Terminhandelslinie wird von der Bank unter Berücksichtigung
der bei ihr unterhaltenen liquiden, frei verfügbaren Vermögenswerte
(z.B. Spareinlagen, Termingelder, Depotwerte) - bewertet nach
banküblichen Bewertungsrichtlinien - ermittelt und dem Kunden
mitgeteilt.
45Verringert sich der Wert oder der Bestand der liquiden bei der
Bank unterhaltenen Vermögenswerte des Kunden, führt dies zu einer
Reduzierung der Terminhandelslinie. Die Bank wird dem Kunden die
reduzierte Terminhandelslinie mitteilen.
462.2. Sicherheiten
47Der Kunde wird die erforderlichen Sicherheiten aus seinen
liquiden, frei verfügbaren, bei der Bank unterhaltenen
Vermögenswerten durch gesonderte Erklärung bestellen.
482.3 Sicherheitenbedarf
49Der Sicherheitenbedarf wird täglich neu berechnet.
50Ungünstige Marktentwicklungen können dazu führen, daß
zusätzliche Sicherheiten bestellt werden müssen. Nähert sich der
Sicherheitenbedarf dem Wert der bestellten Sicherheiten, hat die
Bank das Recht, die Stellung zusätzlicher Sicherheiten in
ausreichender Höhe von dem Kunden zu verlangen (Margin-Call)."
51
- Gegen die aufgezeigten Pflichten hat die Klägerin in mehrfacher
Hinsicht verstoßen:
52
- Die Klägerin hat zwar eine Terminhandelslinie festgelegt und in
den dem Beklagten erteilten Positionsauszügen ausgewiesen, die
stets deutlich unter den vom Beklagten bei ihr unterhaltenen
liquiden, frei verfügbaren Vermögenswerten lag. Sie hat sich die
als M./LINIE festgelegten Sicherheiten jedoch nicht vom Beklagten
durch eine gesonderte Erklärung bestellen lassen, wie dies in der
Rahmenvereinbarung vorgesehen war. Jedenfalls ist im gesamten
Sachvortrag der Parteien weder von einer Verbuchung der als
M./LINIE ausgewiesenen Beträge auf einem gesonderten Marginkonto
noch von einer anderweitigen Separierung (wie durch Sperrvermerk)
die Rede.
53
- Vor allem aber hat sich die Klägerin schon bald nicht mehr an
die von ihr für den Beklagten festgelegte und in den ihm laufend
erteilten Positionsauszügen als M./LINIE ausgewiesene
Terminhandelslinie gehalten. Jedenfalls seit dem 06.02.1998 weisen
die Positionsauszüge ein deutlich über der angegebenen M./LINIE
liegendes MARGINERFORDERNIS aus. So steht im Positionsauszug von
jenem Tage einer mit 160.000 DM angegebenen M./LINIE ein
MARGINERFORDERNIS von 192.439 DM gegenüber. Im nächsten
Positionsauszug vom 13.02.1998 ist die MARGINDECKUNG/ LINIE mit
170.000 DM und das MARGINERFORDERNIS mit 232.206 DM ausgewiesen. Im
nachfolgenden Positionsauszug vom 23.02.1998 steht eine
ausgewiesene MARGINDECKUNG/ LINIE von 170.000 DM einem
MARGINERFORDERNIS von 183.665 DM gegenüber. Im Positionsauszug vom
02.03.1998 hat sich das MARGINERFORDERNIS auf 273.265 DM (bei einer
weiter mit 170.000 DM angegebenen M./LINIE) und im Positionsauszug
vom 06.03.1998 auf 307.828 DM (bei einer M./LINIE von nunmehr
180.000 DM) erhöht. Bei diesem Betrag als ausgewiesene M./LINIE ist
es sodann unverändert bis einschließlich zum Kontoauszug vom
22.05.1998 geblieben, während sich das ausgewiesene
MARGINERFORDERNIS in der zeitlichen Reihenfolge der
Positionsauszüge wie folgt entwickelt hat:
5413.03.1998: 447.083 DM
5524.03.1998: 821.919 DM
5630.03.1998 878.542 DM
5703.04.1998 1.123.993 DM
5809.04.1998: 1.175.007 DM
5921.04.1998: 1.305.768 DM
6024.04.1998: 971.269 DM
6130.04.1998: 1.032.049 DM
6208.05.1998: 1.069.776 DM
6318.05.1998: 736.395 DM
6422.05.1998: 845.810 DM
65Erstmals im Positionsauszug vom 29.05.1998 ist die M./LINIE mit
260.000 DM ausgewiesen (bei einem MARGINERFORDERNIS von 879.022
DM), ebenso in den nachfolgenden Kontoauszügen bis zur
Glattstellung bei folgenden Beträgen als MARGINERFORDERNIS:
6605.06.1998: 1.020.025 DM
6712.06.1998: 929.086 DM
6819.06.1998: 148.400 DM
69(= erstmalige Unterschreitung der ausgewiesenen M./LINIE)
7022.06.1998: 105.900 DM
71(bei ausgewiesener M./LINIE von 0 DM).
72
- Wenn - wie die Klägerin behauptet (Seite 3 der
Berufungserwiderung) - wöchentliche Übersendung von
Positionsauszügen (zusätzlich ca. eine Woche vor Verfall einer
Option) vereinbart gewesen sein sollte, ist dieser - unterstellten
- Vereinbarung zwar annähernd Rechnung getragen worden, wie die von
beiden Parteien auflagegemäß vervollständigte Vorlage der
Positionsauszüge belegt. Unabhängig davon, in welchen zeitlichen
Abständen vereinbarungsgemäß Positionsauszüge zu übersenden waren,
musste aber jedenfalls - wie aufgezeigt - der Sicherheitenbedarf
börsentäglich neu berechnet und bei einer Überschreitung der
Sicherheitsleistung der Beklagte nicht nur unverzüglich informiert,
sondern auch zur kurzfristigen Nachschussleistung unter Hinweis auf
Ziffer 4 (1) der Sonderbedingungen (Folgen bei Ausbleiben von
Sicherheiten) aufgefordert werden. Insoweit gelten im Verhältnis
der Bank zum Kunden grundsätzlich dieselben Anforderungen wie im
Verhältnis der Bank (oder des Clearing-Mitgliedes, dem sie
angeschlossen ist, hier die WGZ) zur DTB (jetzt E.-Deutschland). Es
steht der Bank frei, von ihren Kunden höhere als die
Pflicht-Margins zu verlangen; der überschießende Teil der
Sicherheitsleistung dient dann zur weitergehenden Risikoabdeckung
des Kunden und/oder zur Vermeidung einer täglichen
kostenaufwendigen Nachbesicherung. Wegen der Schnelligkeit, mit der
sich die Marktpreise am Terminmarkt verändern können, müssen solche
zusätzlichen Sicherheiten häufig schon bis zu einer bestimmten
Uhrzeit des nachfolgenden Börsentages bestellt sein. In
Ausnahmefällen hat die zusätzliche Sicherheit sofort zu erfolgen (§
14 S.2 der Clearing-Bedingungen der DTB). Damit soll der Zeitraum,
in dem ein Börsenteilnehmer unvertretbare, seine finanziellen
Möglichkeiten überfordernde Risikopositionen aufbaut, möglichst eng
gehalten werden. Dasselbe gilt für das Verhältnis von
Börsenteilnehmer und Kunden. Demgemäß heißt es denn auch in der
Rahmenvereinbarung unter Ziffer 1.3 (Erreichbarkeit des Kunden):
"Der Kunde wird in geeigneter Weise sicherstellen, daß er während
der Geschäftszeiten der Bank erreichbar ist, damit die Bank
Weisungen einholen (z.B. bei Ausübung und Lieferung) oder u.U. sehr
kurzfristig erforderliche zusätzliche Sicherheitsleistungen
anfordern kann." Gemäß Ziffer 2.3. der Rahmenvereinbarung hat sich
die Klägerin den "Margin-Call" zur Nachbesicherung bereits für den
Fall vorbehalten, dass sich der Sicherheitenbedarf dem Wert der
bestellten Sicherheiten "nähert", nicht erst, wenn er überschritten
ist.
73
- Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Beklagte
bei der Klägerin ein die ausgewiesenen Margindeckungen weit
übersteigendes "Guthaben" unterhielt, das bis Mitte März 1998 den
gestiegenen Marginerfordernissen genügt hätte. Laut
Berufungserwiderung (Seite 4 = Bl. 223 GA) betrug dieses "Guthaben"
am 06.03.1998 524.000 DM und am 13.03.1998 542.000 DM. Am
24.03.1998 haben die bei der Klägerin unterhaltenen "Depotwerte"
des Beklagten unstreitig 610.000 DM betragen, und zwar 485.000 DM
Inhaberschuldverschreibungen und 125.000 DM Festgeld. Diese
Veränderungen in der "Guthabenstruktur" verdeutlichen, dass die
Klägerin die Sicherheiten nicht separiert hat. Es ist schon nicht
unproblematisch, dass eine Bank dem Kunden gestattet, die
Verpflichtung zur Verstärkung von Sicherheiten mit sonstigen bei
der Bank unterhaltenen Vermögenswerten zu erfüllen. Mit Rücksicht
auf das große Risikopotential der Börsentermingeschäfte muss die
Bank im Allgemeinen Wert darauf legen, dass die ihr AGB-mäßig
haftenden Werte stets nur in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes
dem Risiko von Börsentermingeschäften ausgesetzt sind (vgl. Kümpel,
WM 1990, 449, 456, 460). Dem hat die Klägerin auch "auf dem Papier"
Rechnung getragen, indem sie die Terminhandelslinie für den
Beklagten erheblich unter den ihr haftenden Werten festgelegt hat
(etwa in einer Relation 1:3). Tatsächlich hat sie sich jedoch, wie
aufgezeigt, schon bald nicht mehr an diese Terminhandelslinie
gehalten, vielmehr deutliche Überschreitungen zugelassen. Ohne die
ausgewiesene Terminhandelslinie - trotz verschiedener Anhebungen -
ausdrücklich oder sonst erkennbar in einem anderen Verhältnis
festzulegen, hat sie dem Beklagten praktisch gestattet, die von ihm
bei ihr unterhaltenen Vermögenswerte in voller Höhe als
Pflichtmargin einzusetzen. Jedenfalls behauptet die Klägerin selbst
nicht, den Beklagten bereits zu einer Nachbesicherung aufgefordert
zu haben, bevor sich abzeichnete, dass die gesamten bei ihr
unterhaltenen Vermögenswerte des Beklagten nicht mehr dem
Marginerfordernis genügten. Bei einer solchen schon zu
missbilligenden stillschweigenden Risikoerhöhung musste die
Klägerin um so strikter reagieren, sobald das Marginerfordernis die
Höhe der gesamten bei ihr unterhaltenen Vermögenswerte des
Beklagten zu übersteigen drohte.
74
- Angesichts der aufgezeigten Anforderungen hält es der Senat für
schlechterdings unvertretbar, dass sich die Klägerin bei dem am
17.03.1998 (vor der Ausführung der beiden Aufträge, die später den
größten Verlust erbracht haben) mit dem Beklagten geführten
Telefonat hinsichtlich der fehlenden Sicherheitsleistungen damit
hat vertrösten lassen, dass der Beklagte in Aussicht (!) gestellt
hat, einen für Ende Mai/Anfang Juni (!) erwarteten Erlös aus dem
Verkauf von Eigentumswohnungen in D. auf sein Konto bei der
Klägerin zu überweisen. Dasselbe gilt für das Gespräch vom
09.04.1998, bei dem die Klägerin sich nach eigener Darstellung
wiederum damit begnügt hat, den Beklagten auf das Erfordernis
ergänzender Sicherheiten hinzuweisen und ihm die Schließung
sämtlicher Positionen anzudrohen, stattdessen gleichwohl weitere
Geschäfte zugelassen hat, weil der Beklagte ihr mit einer durch
nichts belegten Vermögensaufstellung den Eindruck einer
vermeintlich erstklassigen Bonität vermittelt hat. Auch die
nachfolgenden Gelegenheiten, zu denen die Klägerin ohne Verstoß
gegen die Verpflichtung, im Rahmen der Billigkeit auf die
schutzwürdigen Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH WM
1981, 150, 151), die Positionen so hätte schließen können, dass dem
Beklagten kein oder "kaum" ein Schaden entstanden wäre (Seite 6 der
Berufungserwiderung = Bl. 225 GA), hat die Klägerin nicht
wahrgenommen, sondern sich wiederum vom Beklagten vertrösten
lassen. Dieses gesamte Verhalten der Klägerin kommt praktisch einem
weitgehenden Verzicht auf die erforderlichen Sicherheiten und einer
Verleitung zu unbesicherter Spekulation auf Kredit gleich.
75II.
76
- Hätte die Klägerin sich pflichtgemäß verhalten und die
Positionen des Beklagten spätestens zum 24.03.1998 glattgestellt,
statt noch die unbesicherten Aufträge vom 17. und 20.03.1998
auszuführen, dann wäre dem Beklagten nur ein Verlust von 292.100 DM
entstanden, so dass ihm nach Verrechnung dieses Verlustes mit den
seinerzeit unstreitig 610.000 DM betragenden Depotwerten immer noch
317.900 DM verblieben wären. Mit "Rosinentheorie", wie die
Berufungserwiderung meint, hat dies nichts zu tun. Es handelt sich
vielmehr um die schlüssige Berechnung der Schließung aller offenen
Positionen zum 24.03.1998 (ohne die Ausführung der Aufträge vom 17.
und 20.03.) auf der Grundlage der in jenem Positionsauszug
ausgewiesenen Werte für die beiden damals offenen Positionen vom
28.01. und 09.02.1998 (2 x 50 Kaufoptionen zum 19.06.1998 à 292,10
DM - bei einem Einstandskurs von 65,00 DM bzw. 112,00 DM). Soweit
die Klägerin diese Berechnung als unvollständig ansieht, wäre es
ihre Sache gewesen, diese Berechnung zu vervollständigen. In ihrem
nachgelassenen Schriftsatz vom 06.12.2000 kommt sie in einer
weitere Positionen einschließenden, für den Senat allerdings so
nicht nachvollziehbaren Berechnung sogar zu dem Ergebnis, dass am
24.03.1998 der theoretische Verlust für den Beklagten "nur"
276.050,00 DM betragen habe. Die mit der Berufung verfolgte
Schadensberechnung des Beklagten enthält daher jedenfalls keinen
Fehler zum Nachteil der Klägerin.
77
- Der Beklagte muss sich allerdings ein nicht unerhebliches
Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.
78Bei der Festlegung der Mitverschuldensquote ist in erster Linie
auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung und in zweiter
Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen (BGH
NJW-RR 2000, 272 m.w.Nachw.). Es kommt danach für die
Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten der
Klägerin oder das des Beklagten den Eintritt des Schadens in
erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen
Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung führt den Senat zu einer
gleich hohen Bewertung der Mitverursachungs- und
Mitverschuldensanteile.
79
- Die in den laufenden Positionsauszügen als M./LINIE
ausgewiesenen Beträge hatten zwar keinen dem Beklagten
verdeutlichten Bezug zu den tatsächlich von ihm gestellten
Sicherheiten. Angesichts der aufgezeigten Handhabung mochte er auch
darauf vertrauen können, dass die Klägerin sich für die bereits
getätigten Geschäfte mit einer Besicherung im Verhältnis 1:1
begnügte, solange seine bei ihr unterhaltenen Vermögenswerte hierzu
ausreichten. Da dem Beklagten die Höhe des von ihm bei der Klägerin
unterhaltenen und ihr AGB-mäßig haftenden Vermögens bekannt war,
konnte er jedoch aufgrund der in den Positionsauszügen
ausgewiesenen MARGINERFORDERNISSE ersehen, dass ab Mitte März 1998
diese Vermögenswerte nicht mehr zur Abdeckung des Verlustrisikos
ausreichten. Der Beklagte konnte daher nicht mit einer ungedeckten
Ausführung seiner Aufträge vom 17. und 20.03.1998 rechnen.
Jedenfalls musste er aufgrund der mit der Klägerin getroffenen
Vereinbarungen sowie aufgrund der ihm bekannten Usancen im
DTB-Handel mit Optionen insbesondere auf den Deutschen Aktienindex
spätestens von diesem Zeitpunkt ab mit einem Margin-Call zur
entsprechenden Sicherheitsanpassung und, falls er die dem
Marginerfordernis entsprechenden Nachschüsse nicht kurzfristig
leistete, mit der Zwangsschließung aller offenen Positionen
rechnen.
80
- Der Beklagte gehört nicht zu einem Personenkreis, den man durch
Risikoaufklärung vor sich schützen konnte und musste. Er kannte und
suchte das Spekulationsrisiko, das mit den
DTB-Dax-Optionsgeschäften verbunden war. Dabei bot ihm die Klägerin
von Anfang an die Möglichkeit, diese Geschäfte mit relativ geringem
Einsatz zu tätigen, da sie faktisch lediglich die vorgeschriebenen
Mindestsicherheiten im Verhältnis 1:1 verlangte. Als die Klägerin,
nachdem sich ihr Vorstand eingeschaltet hatte, für künftige
Geschäfte des Beklagten eine dreifache Besicherung haben wollte,
war sie für den Beklagten uninteressant geworden. Der Beklagte
setzte stattdessen darauf, drohende Verluste durch weitere
Geschäfte bis Ende 1998 abwenden, gleichwohl aber die
Marginverpflichtung deutlich unter die bisherigen Überschreitungen
senken zu können, wie in seinem Schreiben vom 06.06.1998 an die
Klägerin zum Ausdruck kommt. So war denn auch seine
erstinstanzliche Schadensberechnung darauf gestützt, dass er die
Mitte 1998 bestehenden hohen Verlustrisiken hätte ausgleichen
können, wenn die Klägerin ihm nur - ohne die geforderten weiteren
Sicherheiten - die Prolongationsgeschäfte, welche ihm hierzu
vorschwebten, ermöglicht hätte.
81
- Vor einer solchen häufig mit Selbstüberschätzung verbundenen
Verstrickung in immer höhere Spekulationsrisiken gibt es bei
derartigen DTB-Geschäften, deren verführerischer Anreiz gerade
darin liegt, mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz als
Sicherheitsleistung hohe Gewinne erzielen zu können, nur einen
effektiven Schutz: die strikte Einhaltung des Marginerfordernisses.
Dass der Beklagte der von diesen Börsentermingeschäften ausgehenden
Verlockung erlegen ist und Risiken eingegangen ist, die - wie er
erkennen konnte - durch die vorhandenen Sicherheiten nicht mehr
gedeckt waren, fällt daher im Ergebnis bei der Ursachenabwägung
nicht schwerer ins Gewicht als das aufgezeigte Fehlverhalten der
Klägerin.
82III.
83Gemäß § 92 Abs.1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu
verteilen. Ausgenommen sind hiervon die durch die Säumnis des
Beklagten im Termin vom 26.02.1999 veranlassten Kosten; diese
verbleiben dem Beklagten nach § 344 ZPO auch bei einer abändernden
Entscheidung. Gemäß § 91a ZPO hat der Beklagte die bis zur
übereinstimmenden Erledigungserklärung auf den für erledigt
erklärten Teil der negativen Feststellungsklage entfallenden Kosten
zu tragen, weil er sich insoweit eines weitergehenden, jetzt selbst
nicht mehr aufrechterhaltenen Schadensersatzanspruchs in Höhe von
anfänglich 614.475,00 DM berühmt hat. Dass er nachfolgend bereits
erstinstanzlich die Schadensberechnung dahin korrigiert hat, der
"Mindestschaden" betrage aufgrund Anrechnung der erhaltenen
(Stillhalter-)Prämien nur 423.400,00 DM, genügte nicht, um das
Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der weitergehenden
Berühmung entfallen zu lassen. Dasselbe gilt für den mit der
Berufungsbegründung auf 317.900,00 DM beschränkten Mindestschaden,
solange der Beklagte nicht verbindlich erklärte, dass er einen
darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend
mache. Im Hinblick auf die übereinstimmende
Teilerledigungserklärung der negativen Feststellungsklage nach der
im Berufungstermin verbindlich erklärten Beschränkung des
Schadensersatzanspruchs, dessen sich der Beklagte berühmt, sind
lediglich die nach dem ermäßigten Streitwert angefallenen
Urteilsgebühren hälftig zu teilen.
84Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 108, 708
Nr.10, 711 ZPO.
85Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in teilweiser
Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 10.07.2000 -
wie folgt festgesetzt:
86bis einschließlich zur Erörterung im Termin vom 15.11.2000 auf
614.475,00 DM (wie erste Instanz gemäß dortiger Festsetzung vom
08.02.2000), sodann auf 317.900,00 DM.
87Beide Parteien sind durch dieses Urteil in Höhe von jeweils
158.950,00 DM beschwert.