Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 2000 - 3 O 203/98 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998,
b) weitere 398.006,47 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. (ab 01.01.1999) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 295.000,00 DM ab 15.05.1998,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt,
a) die Sollsalden der beiden Darlehenskonten des Klägers Nr. x und Nr. x auf Null zu stellen,
b) das Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen Sollsaldo von 31.074,75 DM mit einer weiteren Belastung per 28.11.1994 in Höhe von 18.955,36 DM zurückzuführen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die beklagte S. auf Ausgleich von Verlusten
sowie Herausgabe von Nutzungen aus solchen Börsentermingeschäften
in Anspruch, die er in - zwischen den Parteien umstrittenen -
Zeiten fehlender Termingeschäftsfähigkeit in dem Zeitraum von 1990
bis 1997 bei der Beklagten - daneben auch noch anderweitig -
getätigt hat.
3Bis zum 21.04.1992 gehörten zu den über die Beklagte
abgewickelten Geschäften des Klägers auch solche, die keine
Termingeschäftsfähigkeit erforderten; nach diesem Zeitpunkt tätigte
er bei der Beklagten nur noch Termingeschäfte (in Optionen und
Optionsscheinen).
4Am 30.04.1991 unterzeichnete der Kläger bei der C. und am
28.10.1993 bei der Beklagten die Belehrung "Wichtige Informationen
über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" nach § 53 Abs.2
BörsG. Ob der Kläger am 29.11.1996 bei einem in den Geschäftsräumen
der Beklagten geführten Gespräch erneut eine die
Termingeschäftsfähigkeit bewirkende Informationsschrift
unterzeichnet hat, ist streitig.
5Zur Durchführung der Termingeschäfte des Klägers bei der
Beklagten diente das mit Kreditlinien in wechselnder Höhe geführte
Wertpapierverrechnungskonto Nr. x (im folgenden Depotkonto).
Aufgrund Überziehungen dieses Kontos zahlte der Kläger hierauf aus
Eigenmitteln in der Zeit vom 05.05.1992 bis 12.10.1993 insgesamt
145.000,00 DM (45.000,00 DM am 05.05.1992, 6.000,00 DM am
19.05.1992, 6.500,00 DM am 21.05.1992, 8.500,00 DM am 27.05.1992
und 79.000,00 DM am 12.10.1993), weitere 100.000,00 DM am
09.08.1994 und in der Zeit vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 nochmals
insgesamt 150.000,00 DM (30.000,00 DM am 06.03.1995, 50.000,00 DM
am 12.07.1995 und 70.000,00 DM am 15.09.1995). Ferner nahm der
Kläger bei der Beklagten nachstehende Darlehen zur ausschließlichen
Einbuchung auf das Depotkonto auf: am 22.04.1992 über 185.000,00 DM
(Nr. x ), am 01.11.1995 über 111.000,00 DM (Nr. x) und am
30.05.1997 über 300.000,00 DM (Nr. x). Auf das erstgenannte
Darlehen erbrachte der Kläger aus Eigenmitteln Tilgungsleistungen
in Höhe von 38.079,34 DM, für das zweitgenannte Darlehen buchte die
Beklagte als Tilgungsleistungen 4.438,92 DM vom Depotkonto des
Klägers ab, bevor sie dieses Darlehen am 16.12.1997 mit dem zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldo in Höhe von 107.970,65 DM
auf Null stellte und am 17.12.1997 den Sollstand des Depotkontos zu
ihren Lasten um 172.449,19 DM ermäßigte.
6Der Kläger hat - ausgehend von einer lediglich in der Zeit vom
28.10.1993 bis 28.11.1994 bestehenden Termingeschäftsfähigkeit -
die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sämtliche Verluste aus
den außerhalb dieses Zeitraums für ihn ausgeführten
Börsentermingeschäften zu tragen. Den aus solchen Termingeschäften
herrührenden Verlustsaldo bis zum 21.04.1992 hat der Kläger auf
219.290,91 DM beziffert. In der Zeit seiner
Termingeschäftsfähigkeit (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe er einen
Gewinn in Höhe von 12.907,14 DM erzielt. Ferner habe ihm die
Beklagte seine während fehlender Termingeschäftsfähigkeit
erbrachten Einzahlungen auf das Depotkonto in Höhe von 295.000,00
DM zuzüglich auf 58.487,78 DM bezifferter Zinsen sowie die
Darlehenstilgungen (38.079,34 DM und 4.438,92 DM) und die ihm
anderweitig belasteten Zinsen für das Darlehen Nr. x mit 57.473,42
DM zu erstatten (insgesamt 685.677,51 DM). Nach Abzug des
Sollsaldos des Depotkontos am 22.04.1992 in Höhe von 250.365,66 DM
hat sich der Kläger so neben dem Anspruch auf Freistellung von den
Sollsalden der beiden Darlehenskonten (Nr. x und x) und des
Depotkontos eine Gesamtforderung in Höhe von 435.311,85 DM
errechnet.
7Der Kläger hat beantragt,
8
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 435.311,75 DM nebst 4%
Zinsen seit dem 15.05.1998 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, den Sollsaldo auf den bei ihr
bestehenden Kredit- und Depotkonten des Klägers Nr. x, Nr. x und
Nr. x zu Gunsten des Klägers auf Null zu stellen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10
11
12
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, der Kläger habe am 29.11.1996 in ihren
Geschäftsräumen erneut die dem § 53 Abs.2 BörsG entsprechende
Informationsschrift unterzeichnet; diese sei jedoch nicht mehr
auffindbar. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, aufgrund
der Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 Abs.2 BörsG
bei der C. am 30.04.1991 sei der Kläger bis zum 30.05.1992 auch ihr
gegenüber termingeschäftsfähig gewesen. Jedenfalls seien die vom
Kläger erbrachten Zahlungen als nach § 55 BörsG rückforderungsfeste
Erfüllungen auf bereits vollständig abgewickelte Termingeschäfte
anzusehen. Bei den vom Kläger errechneten Verlusten aus der Zeit
bis zum 21.04.1992 seien acht Verlustpositionen aus dem Geschäft
"L." mit einem Gesamtbetrag von 46.381,43 DM dem Kläger
zuzurechnen, da es sich hierbei um Verluste aus einem
Zwangsumtausch in sog. Warrants gehandelt, der Erwerb der Aktien
als Grundgeschäft jedoch keiner Termingeschäftsfähigkeit bedurft
habe. In der Phase der unstreitigen Termingeschäftsfähigkeit des
Klägers (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe dieser Verluste in Höhe
von 124.286,10 DM erlitten.
15Nach Vernehmung von Zeugen zur Frage der erneuten Unterzeichnung
der Informationsschrift durch den Kläger am 29.11.1996 hat das
Landgericht mit Urteil vom 28.03.2000, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Abweisung der
weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt,
16
- an den Kläger 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998
zu zahlen,
- den Sollsaldo der bei ihr bestehenden Darlehenskonten des
Klägers Nr. x und Nr. x zu Gunsten des Klägers auf Null zu
stellen,
- das Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen
Debetsaldo von 30.444,75 DM zurückzuführen.
17Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers für
die bei der Beklagten getätigten Börsentermingeschäfte außerhalb
des unstreitigen Zeitraums (vom 28.10.1993 bis 28.11.1994)
verneint, die vom Kläger in der Zeit vom 05.05.1992 bis 12.10.1993
sowie vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 aus Eigenmitteln auf das
Depotkonto eingezahlten 295.000,00 DM indessen als
rückforderungsfeste Erfüllung nach § 55 BörsG angesehen. Dagegen
habe die Beklagte den Kläger von den Verpflichtungen aus den
Darlehen, die er zur Verringerung des durch Verluste aus
unverbindlichen Termingeschäften auf dem Depotkonto aufgelaufenen
Sollsaldos bei ihr aufgenommen habe, freizustellen und ihm die aus
Eigenmitteln erbrachten Tilgungsleistungen (38.079,34 DM) sowie die
von seinem Privatkonto abgebuchten Darlehenszinsen (57.473,42 DM)
zu erstatten (= 95.552,76 DM). Ferner habe die Beklagte den
Sollsaldo des Klägers auf dem Depotkonto per 22.04.1992 (=
250.365,66 DM) aufgrund von Verlusten, die dem Kläger aus bis zu
diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangenen Termingeschäften
entstanden seien, um 219.290,91 DM auf 30.444,75 DM (rechnerisch
richtig: 31.074,75 DM) zurückzuführen.
18Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer
Berufung.
19Der Kläger verfolgt die vom Landgericht als rückforderungsfeste
Erfüllungsleistung nach § 55 BörsG qualifizierten Einzahlungen auf
das Depotkonto in Höhe von 295.000,00 DM weiter. Ferner beansprucht
er nunmehr in Anlehnung an § 11 VerbrKrG auf 103.006,47 DM (bis zum
14.05.1998) berechnete Nutzungszinsen auf die genannten
Einzahlungen sowie auf 9.228,03 DM (bis einschließlich 16.05.1998)
berechnete Nutzungszinsen auf die in der Zeit seiner
Termingeschäftsunfähigkeit dem Depotkonto mit insgesamt 66.383,62
DM belasteten Provisionen.
20Der Kläger ist der Auffassung, das Depotkonto sei insgesamt auf
Null zu stellen, da er sich den nach Abzug der bis zum 22.04.1992
erzielten Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 219.920,91 DM
(richtig: 219.290,91 DM) verbleibenden Restsaldo (250.365,66 DM
abzüglich 219.290,91 DM = 31.074,75 DM) bereits auf den geltend
gemachten Bereicherungsanspruch angerechnet habe. In der Phase
seiner Termingeschäftsfähigkeit habe er keinen saldierten Verlust,
sondern 12.907,14 DM Gewinn erwirtschaftet (entsprechend der
Differenz des Sollstandes des Depotkontos am 28.10.1993 mit
25.996,95 DM und am 28.11.1994 mit 13.089,81 DM). Die Beklagte habe
bei ihrer Berechnung Habenposten unberücksichtigt gelassen, so eine
Gutschrift vom 03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine vom
Kläger am 09.08.1994 aus Eigenmitteln erbrachte Einzahlung in Höhe
von 100.000,00 DM. Schließlich habe die Beklagte in ihrer
Berechnung zu Unrecht zwei Verlustpositionen mit 15.806,25 DM und
16.056,25 DM, zusammen 31.862,50 DM, aufgeführt, obwohl diese
verlustbringenden Geschäfte (Glattstellung einer am 24.11.1994 für
36.825,00 DM verkauften Put-Option) am 01.12.1994, somit nach
Ablauf der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit getätigt
wurden.
21Der Kläger beantragt,
22
- unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über den
Ausspruch des Landgerichts hinaus die Beklagte zusätzlich zu
verurteilen,
23
- an den Kläger 380.468,86 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
1 DÜG aus 295.000,00 DM seit dem 15.05.1998 zu zahlen,
- an den Kläger weitere 9.228,03 DM nebst 5% Zinsen über dem
(jeweiligen) Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw.
Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 66.383,62 DM ab dem 16.05.1998 zu
zahlen,
- das Wertpapierdepotkonto Nr. x auf Null zu stellen,
- hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. c) nicht
stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über
den Betrag zu 1. a) hinaus weitere 30.444,75 DM nebst 5% Zinsen
über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.05.1998 zu zahlen,
24
- die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
- dem Kläger nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten
auch im Wege der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Bank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.
25Die Beklagte beantragt,
26
- unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
insgesamt abzuweisen,
- die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
- der Beklagten nachzulassen, eine von ihr zu stellende
Sicherheit auch in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft
erbringen zu dürfen.
27Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht vertretene
Auffassung, dass die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach
§ 53 Abs.2 BörsG nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit des
Kunden im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut führe.
Jedenfalls sei in der Unterzeichnung der Informationsschrift der
Beklagten am 28.10.1993 sowie in den vom Kläger danach erbrachten
Tilgungs- und Zinszahlungen eine Bestätigung der vor dem 28.10.1993
getätigten Börsentermingeschäfte im Sinne des § 141 Abs.1 BGB zu
sehen. Die Beklagte hält ferner daran fest, dass sich der Kläger
die Verlustpositionen "L." zurechnen lassen müsse und in der Zeit
seiner unstreitigen Termingeschäftsfähigkeit im Ergebnis Verlust
gemacht habe, wobei sie allerdings die vom Kläger angeführten und
belegten, in der erstinstanzlichen Abrechnung der Beklagten für
diesen Zeitraum unberücksichtigt gebliebenen Leistungen (Gutschrift
vom 3.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und Bareinzahlung vom
09.08.1994 in Höhe von 100.000,00 DM) nicht mehr bestreitet.
Schließlich greift die Beklagte die im angefochtenen Urteil
vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage einer erneuten
Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten durch den
Kläger am 29.11.1996 an. Dagegen verteidigt sie die Auffassung des
Landgerichts, die vom Kläger außerhalb des Zeitraums unstreitiger
Termingeschäftsfähigkeit auf das Depotkonto erbrachten Einzahlungen
in Höhe von 295.000,00 DM seien als rückforderungsfeste
Erfüllungsleistung nach § 55 BörsG zu qualifizieren; wenn man sie
indessen als Sicherheitsleistung ansehe, könne dem Kläger
jedenfalls kein Anspruch auf Nutzungszinsen zustehen, auch wenn es
zutreffe, dass sie die Einzahlungen nicht zur Margindeckung
separiert habe.
28Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. Dagegen ist
das Rechtsmittel der Beklagten bis auf einen verhältnismäßig
geringfügigen Teilerfolg (betreffend den Zeitraum der unstreitigen
Termingeschäftsfähigkeit des Klägers) unbegründet.
31
- Zur Berufung der Beklagten:
32
- Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers
mit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der
Informationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der
Geltung des § 53 Abs.2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung
ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und
NJW-RR 1999, 119) beschränkt.
33
- Darauf, dass der Kläger am 30.04.1991 eine entsprechende
Informationsschrift zur Herstellung der
Börsentermingeschäftsfähigkeit bei der C. unterzeichnet hatte,
kommt es aus den Gründen der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 -
XI ZR 180/97 - (NJW 1998, 2524 = WM 1998, 1281 = ZIP 1998, 1102),
die sich ausführlich mit dem Meinungsstand auseinandersetzt
(darunter befindet sich auch das von der Beklagten angeführte
Urteil des OLG Köln - 17 U 66/95 -, WM 1997, 160 = NJW-RR 1997,
241), nicht an. Die Berufung der Beklagten zeigt nichts auf, was
dem Senat Anlass geben könnte, abweichend zu entscheiden, oder dem
Bundesgerichtshof Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung
geben könnte, wonach die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift
nach § 53 Abs.2 BörsG nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit im
Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut führt.
34
- Die von der Beklagten behauptete erneute Unterzeichnung der
Informationsschrift durch den Kläger am 29.11.1996 hat das
Landgericht mit Recht nicht als bewiesen angesehen (§ 543 Abs.1
ZPO). Der Angriff der Berufung der Beklagten gegen die im
angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung gibt weder
Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch zu einer erneuten
Zeugenvernehmung (§ 398 ZPO). Soweit die Beklagte indiziell darauf
abhebt, dass das Gespräch, bei dem die Wiederholungsunterzeichnung
erfolgt sein soll, genau drei Jahre nach der Erstunterzeichnung
stattgefunden habe, ist anzumerken, dass die erste
Wiederholungsunterrichtung spätestens nach dreizehn Monaten hätte
stattfinden müssen; im Übrigen lag der Zeitpunkt der
Erstunterrichtung am 29.11.1996 - wenn auch nur einen Tag - länger
als drei Jahre zurück (die Fristen des § 53 Abs.2 BörsG gelten
taggenau), so dass es sich auch aus diesem Grunde nur um eine
erneute Erstunterrichtung hätte handeln können. Erklärtermaßen hat
die Beklagte denn auch weder organisatorische Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung der Termingeschäftsfähigkeit des Klägers durch
fristgerechte Wiederholungsunterrichtung getroffen, noch bestand
hierzu aus ihrer Sicht - wegen der angenommenen
Kaufmannseigenschaft des Klägers - eine Notwendigkeit.
35
- Der von der Beklagten mit der Berufung unternommene Versuch,
eine Bestätigung der hiernach (bis auf die Zeit vom 28.10.1993 -
28.11.1994) unverbindlichen Börsentermingeschäfte nach § 141 Abs.1
BGB zu konstruieren, bleibt ebenfalls erfolglos. Nach § 53 Abs.2
S.1 BörsG erlangt der Anleger die Börsentermingeschäftsfähigkeit
kraft Information nur für künftige Geschäfte. Bereits
abgeschlossene Termingeschäfte bleiben unwirksam. Die Annahme einer
pauschalen Bestätigung solcher Geschäfte nach § 141 Abs.1 BGB ohne
konkrete - zumindest konkludente - Bezugnahme auf die
vorausgegangenen unverbindlichen Rechtsgeschäfte wäre damit nicht
vereinbar (BGH NJW 1999, 720; NJW-RR 1999, 844; NJW 2001, 1863).
Eine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte entsprechende
Anwendung des § 141 Abs.1 BGB setzt vielmehr voraus, dass der
nunmehr termingeschäftsfähig gewordene Anleger im Bewusstsein der
Unverbindlichkeit der früheren Geschäfte (BGH NJW 1998, 2528 = WM
1998, 1278 = ZIP 1998, 1105) die Wirkungen der bislang
unverbindlichen Börsentermingeschäfte in einem solchen Umfang
akzeptieren will, als seien die Geschäfte von Anfang an verbindlich
gewesen. Für ein solches Bewusstsein gibt das pauschale Vorbringen
der Beklagten zur vermeintlichen Bestätigung indessen nichts her.
Erst recht gilt dies für die nach Herstellung der
Termingeschäftsfähigkeit fortgesetzte Leistung der Zins- und
Tilgungsraten auf das am 22.04.1992 aufgenommene Darlehen (Nr.
715806972) durch Abbuchung vom Privatkonto des Klägers. Ebenso
wenig erfüllen diese Abbuchungen die Voraussetzungen des § 55 BörsG
(hierauf wird im Rahmen der Berufung des Klägers noch näher
eingegangen), und zwar weder dahingehend, dass die Rückforderung
der Zins- und Tilgungsleistungen noch gar die
bereicherungsrechtliche Haftung der Beklagten aus den
unverbindlichen Termingeschäften im Übrigen ausgeschlossen
wäre.
36
- Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte mit ihrer Berufung ferner,
dass das Landgericht dem Kläger aus den vor dem 21.04.1992 bei der
Beklagten getätigten Geschäften, soweit es sich um unverbindliche
Börsentermingeschäfte handelte, einen Anspruch auf Ausbuchung eines
Betrages von 219.920,91 DM (richtig 219.290,91 DM) aus dem
Depotkonto zuerkannt und dabei auch die acht Verlustpositionen der
in Warrants umgetauschten "L." mit einem Gesamtverlust von
46.381,43 DM einbezogen hat. Auch insoweit kann vollinhaltlich auf
die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§
543 Abs.1 ZPO), ohne dass die Berufung der Beklagten noch
Veranlassung zu weiteren Ausführungen gibt.
37
- Die Verrechnung (hilfsweise Aufrechnung) der Beklagten mit
einem dem Kläger anzurechnenden vermeintlichen Verlust aus der Zeit
seiner Termingeschäftsfähigkeit (vom 28.10.1993 bis 28.11.1994) in
Höhe von zunächst angeblich 124.286,10 DM ist nur in geringem
Umfang begründet.
38
- Die Beklagte hat mit Recht die am 01.12.1994 mit 31.862,50 DM
(50 Stück für 15.806,25 DM und 50 Stück für 16.056,25 DM)
abgewickelte Position (100 Stück Put Option Verkauf) vom
24.11.1994, aus der der Kläger eine Verkaufsprämie in Höhe von
36.825,00 DM vereinnahmt hatte, ihm zugerechnet (mit dem saldierten
Gewinn von 4.962,50 DM). Der Kläger will demgegenüber die
Verkaufsprämie aus der Eingehung des Geschäfts (in der Phase seiner
Termingeschäftsfähigkeit) behalten und die Erfüllung des Geschäfts
(nach Ende der Termingeschäftsfähigkeit) der Beklagten als Verlust
zuweisen, obwohl der Kläger aus diesem Optionsgeschäft einen Gewinn
erzielt hat. Eine solche Aufspaltung des wirtschaftlich
einheitlichen Geschäfts - unbeschadet der Bewertung des
Eröffnungsgeschäfts und des Glattstellungsgeschäfts (Closing) als
rechtlich selbständige Termingeschäfte - ist nicht gerechtfertigt
(OLG Stuttgart, OLGR 2001, 110 - rechtskräftig durch
Nichtannahmebeschluss des BGH vom 05.12.2000 - XI ZR 61/00 -). Für
den gleich zu beurteilenden Fall, dass der Kunde vor Herstellung
der Termingeschäftsfähigkeit Optionsscheine erworben und diese nach
Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit durch Unterzeichnung einer
Unterrichtungsschrift i.S.d. § 53 Abs.2 BörsG mit Gewinn verkauft
hat, hat das Kammergericht (WM 2000, 1854 = KGR 2001, 301) einen
Bereicherungsanspruch gegen die Bank auf Rückerstattung des
Kaufpreises an dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB)
scheitern lassen. Zu demselben Ergebnis kommt der BGH (NJW 2001,
1863 = WM 2001, 957 = BGH-Report 2001, 425 m. Anm. Vortmann) durch
Anrechnung des durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten
Erlöses nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Unbeschadet der
unterschiedlichen Lösungsansätze bleibt festzuhalten, dass dem
Kläger lediglich ein Anspruch auf den nach dem
Glattstellungsgeschäft verbleibenden Überschuss aus dem Verkauf der
Put-Option zugebilligt werden kann.
39
- Mit Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass die Beklagte
in ihrer Berechnung des vom Kläger in der Phase seiner unstreitigen
Termingeschäftsfähigkeit erzielten Verlustes insbesondere eine
Gutschrift vom 03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine
Eigenzahlung des Klägers vom 09.08.1994 in Höhe von 100.000,00 DM
nicht berücksichtigt hat. Nach Korrektur der Berechnung des Klägers
(Seite 13 des Schriftsatzes vom 08.02.2001, Bl. 364 GA) um die
vorstehend abgehandelte Verlustposition vom 01.12.1994 in Höhe von
31.862,50 DM verbleibt zu Lasten des Klägers ein saldierter Verlust
in Höhe von 18.955,36 DM (anstelle des vom Kläger errechneten
Gewinns in Höhe von 12.907,14 DM).
40
- Zur Berufung des Klägers:
41
- Der Kläger beanstandet zu Recht, dass seine in der Zeit vom
05.05.1992 bis 12.10.1993 und vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 mit
insgesamt 295.000,00 DM geleisteten Einzahlungen auf das Depotkonto
vom Landgericht als rückforderungsfeste Erfüllung nach § 55 BörsG
angesehen worden sind. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon
ausgeht, dass die Einzahlungen dazu dienten, den angewachsenen
Debetsaldo auf dem Depotkonto wieder auf das jeweilige Kreditlimit
zurückzuführen, besagt dies über den Erfüllungscharakter dieser
"Eigenzahlungen" auf das Depotkonto ebenso wenig wie die Umbuchung
der Darlehensvaluta auf dieses Konto (auch danach blieb das
Depotkonto weiterhin im Soll, wie nahezu ständig mit Ausnahme
kurzer Phasen gemäß der Aufstellung Bl. 135 ff. GA). Die
Zivilkammer verkennt erklärtermaßen nicht, dass die Einzahlungen
nicht einzelnen bestimmten Termingeschäften und den daraus
erlittenen Verlusten zugeordnet werden können. Sie meint jedoch,
durch die Reduzierung der saldierten Verluste auf die eingeräumte
Kreditlinie habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, "diejenigen
Verluste durch die Einzahlungen zu tragen und zu erfüllen, die zur
Überschreitung der Kreditlinie geführt hatten". Das hält den von
der Rechtsprechung bereits in zahlreichen Einzelfällen
konkretisierten Anforderungen, die an eine Erfüllungsleistung
i.S.d. § 55 BörsG zu stellen sind (zur Kasuistik vgl. Joeres,
Festschrift für Schimansky, S. 667, 675 f.; Schäfer/Müller, Haftung
für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, Rdz. 513 ff.), nicht
stand.
42
- Das Depotkonto des Klägers bei der Beklagten wurde als
Kontokorrentkonto geführt. Damit haben die Parteien alle erfassten
Ansprüche der selbständigen Erfüllung entzogen. Zahlungen erfolgen
bei einem Kontokorrentverhältnis nicht zur Tilgung bestimmter
kontokorrentgebundener Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten,
die erst beim nächsten Rechnungsabschluss des Kontokorrents ihre
Wirkung ausüben. Dies schließt eine endgültige Erfüllung
unklagbarer Ansprüche durch Einzahlungen auf ein Girokonto
grundsätzlich aus (BGH NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545; BGH NJW 2001,
1486 = WM 2001, 621).
43
- Die Einzahlungen des Klägers lassen sich betragsmäßig weder
bestimmten Börsentermingeschäften zuordnen noch dienten sie dem
endgültigen Ausgleich eines Debetsaldos. Die Rückführung des
Debetsaldos auf ein bestimmtes Kreditlimit stellt keine endgültige
Erfüllung derjenigen unklagbaren Verbindlichkeiten dar, die zur
Überschreitung des Kreditlimits geführt haben. Wenn - wie hier -
alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über ein debitorisch
geführtes Kontokorrentkonto abgewickelt wurden, führt zwar der
vorbehaltlose Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der
Geschäftsverbindung zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren
Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (BGH, a.a.O.,
und WM 2001, 352 = ZIP 2001, 229). Denn mit einem solchen
Kontenausgleich bringt der Kunde unmissverständlich zum Ausdruck,
dass er die Börsentermingeschäfte, die zu diesem Debetsaldo geführt
haben, unter Aufgabe eigener Vermögenspositionen und Beendigung der
Geschäftsverbindung endgültig erfüllen will (zur unterschiedlichen
Rechtslage bei der Auflösung eines debitorischen oder eines
kreditorischen Kontos siehe Joeres, a.a.O., S. 678 ff). Anders
verhält es sich jedoch bei Einzahlungen, die nur einen
Zwischensaldo, d.h. das rechnerische Zwischenergebnis einer
Gegenüberstellung von Soll- und Habenbuchungen, abdecken, um die
Fortführung des Kontos zur Abwicklung laufender und Eingehung
weiterer Geschäfte sicherzustellen (BGH NJW 1998, 2526, 2527 = ZIP
1998, 462, 464).
44
- So aber liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass die in Rede
stehenden Einzahlungen des Klägers nach eigenem Vorbringen der
Beklagten teilweise nicht einmal dazu ausreichten, die geduldete
Überziehung voll auszugleichen und das Depotkonto wieder in den
vereinbarten Kreditrahmen zurückzuführen, war erklärtermaßen zu den
Einzahlungszeitpunkten noch nicht abschätzbar, ob und ggf. in
welcher Höhe aus den eingegangenen Optionsgeschäften künftig noch
Verluste oder Gewinne entstehen würden (Bl. 154 GA). Die
Einzahlungen dienten lediglich dazu, den aktuellen Zwischensaldo
des Depotkontos jeweils wieder auf den (in wechselnder Höhe)
vereinbarten Kreditrahmen zu verringern, um die Fortführung der
Termingeschäfte auf diesem Konto zu sichern. Unabhängig davon, ob
es sich bei der Kreditlinie zugleich um eine Marginlinie handelte
(erklärtermaßen ist die Beklagte der börsenrechtlichen
Verpflichtung zur Margindeckung durch den Kläger nicht
nachgekommen), kann dem wiederholten - annähernden - Ausgleich
einer Überziehung des mit dem vereinbarten Kreditrahmen
weitergeführten Kontokorrentkontos schlechterdings nicht der
Erklärungswert einer endgültigen Erfüllung wie bei einem mit der
Beendigung der Geschäftsverbindung oder zumindest der
Kontoauflösung verbundenen vollständigen Ausgleich des Debetsaldos
beigemessen werden.
45
- Die Beklagte ist dem Kläger neben der Rückgewähr der 295.000,00
DM zur Zahlung von Nutzungszinsen in der vom Kläger entsprechend §
11 Abs.1 VerbrKrG bis zur Rechtshängigkeit der Klage auf 103.006,47
DM errechneten Höhe verpflichtet.
46
- Zwar schuldet eine Bank Nutzungszinsen nach § 818 Abs.1 BGB
nur, wenn ihr im Zusammenhang mit unverbindlichen
Börsentermingeschäften ein Vermögenswert zugeflossen ist, den sie
wirtschaftlich nutzen konnte (BGH NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325).
Das ist bei den hier in Rede stehenden Einzahlungen indessen der
Fall. Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von
Einzahlungen, die ein Kunde im Zusammenhang mit unverbindlichen
Börsentermingeschäften auf ein Verrechnungskonto einzahlt, besteht
unabhängig davon, ob das Konto im Haben oder im Soll geführt wird.
Die Mittel, die der Kunde zur Rückführung eines Überziehungskredits
auf eine vereinbarte Kreditlinie auf das Konto einzahlt, kann die
Bank ebenso wie die Rückzahlung sonstiger Kreditmittel anderweitig
zur Anlage am Kapitalmarkt nutzen. Die ohne die Einzahlungen des
Klägers auf diese Beträge berechneten Überziehungszinsen hätte die
Beklagte ebenfalls nicht behalten dürfen. Die notwendige
Unterscheidung zwischen der rechtlichen Verteilung des
Entreicherungsrisikos, das nach dem Börsengesetz zu Lasten der Bank
geht, und dem tatsächlich zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung
stehenden Vermögen bedeutet nicht, dass die Bank bei einem
debitorisch geführten Kontokorrentkonto berechnete Zinsen, die auf
Ansprüche aus unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen und
in Rechnungsabschlüsse und Saldenanerkenntnisse eingegangen sind,
behalten dürfte. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass mit der
Freistellung des Kunden von den Belastungen aus unverbindlichen
Börsentermingeschäften auch die durch die Belastungen bedingten
Sollzinsen entfallen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der
Bank, neben der Rückgewähr der nicht rückforderungsfesten
Einzahlungen hierauf entfallende Nutzungszinsen auszukehren.
47
- Die etwaige Qualifizierung der Einzahlungen des Klägers als
Sicherheitsleistungen ändert an dieser Beurteilung nichts. Anders
verhielte es sich, wenn die Beklagte ihrer börsenrechtlichen
Verpflichtung nachgekommen wäre, vom Kläger ständig Sicherheiten
mindestens in der sich nach der Berechnungsmethode der Deutschen
Börse AG ergebenden Höhe zu verlangen und diese auf ein gesondertes
Konto (Marginkonto) zu verbuchen oder anderweitig zur Margindeckung
zu separieren. Da dies indessen, wie die Beklagte einräumt, weder
generell noch mit den hier in Rede stehenden Geldern geschehen ist,
haben sich durch die Rückzahlungen des Klägers auf den
Kontokorrentkredit die freien Anlagemittel der Beklagten
entsprechend erhöht, so dass der Anspruch des Klägers auf
Herausgabe von Nutzungszinsen gerechtfertigt ist.
48
- Auch der Höhe nach ist die an § 11 Abs.1 VerbrKrG orientierte
Berechnung des Klägers nicht zu beanstanden. Was bei der Berechnung
des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, muss bei der
Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs.1 BGB auch zu ihren
Lasten gelten, da es in beiden Fällen um die Höhe der
Wiederanlagezinsen geht. Wenn eine Bank die Forderung von
Nutzungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz
(jetzt: Basiszinssatz) durch ihren Kunden nicht akzeptieren will,
steht es ihr frei, zur geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen
unter Darlegung ihres Zinsgewinnaufwandes und ihrer Zinsausfälle
substantiiert vorzutragen (BGH, NJW 1998, 2529, 2531 = WM 1998,
1325, 1327). Da dies nicht geschehen ist, hat es bei der Berechnung
des Klägers zu verbleiben.
49
- Dagegen stehen dem Kläger keine Nutzungszinsen auf diejenigen
Provisionen, mit denen die Beklagte das Konto des Klägers für
dessen Börsentermingeschäfte außerhalb der Phase seiner
Termingeschäftsfähigkeit belastet hat, zu. Der Beklagten ist
insoweit kein Vermögenswert zugeflossen, den sie wirtschaftlich
nutzen konnte. Die buchungstechnische Belastung des Depotkontos mit
den Provisionen und die Einbeziehung dieser Posten in die
Kontokorrentverzinsung hat die Beklagte bei der Neuberechnung des
Depotkontos rückgängig zu machen. Der vorliegende Sachverhalt
unterscheidet sich insoweit von demjenigen, welcher der
Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - (NJW 1998, 2529
= WM 1998, 1325) zugrunde lag. Dort ging es nicht um die Befreiung
von der Belastung des Kontokorrentkontos mit den Provisionen,
sondern um deren Rückerstattung im Rahmen des Zahlungsantrages. Da
bei der erforderlichen Neuabrechnung eines debitorisch geführten
Kontokorrentkontos mit den nicht berücksichtigungsfähigen
Belastungen aus unverbindlichen Börsentermingeschäften auch die
durch die Belastungen bedingten Sollzinsen entfallen, braucht
insoweit nicht auf § 818 Abs.1 BGB zurückgegriffen zu werden.
Müsste die Beklagte neben der bei der Neuberechnung des Depotkontos
entfallenden Berücksichtigung der Provisionen aus unverbindlichen
Börsentermingeschäften des Klägers (und damit auch der darauf
entfallenden Sollzinsen) obendrein Nutzungszinsen auf diese
Provisionen entrichten, so stünde sie als Bereicherungsschuldner
schlechter, als sie ohne die unverbindlichen Börsentermingeschäfte
gestanden hätte. Das ist mit § 818 Abs.1 BGB, der nur zur
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet, sowie mit
dem Sinn und Zweck der §§ 812 ff. BGB, die, von der verschärften
Haftung nach §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB abgesehen, nur eine
tatsächlich eingetretene Bereicherung ausgleichen wollen, nicht
vereinbar (BGH, NJW 1998, 2529, 2530 = WM 1998, 1325, 1326).
50
- Da der Kläger seine Einzahlung vom 05.05.1992 in Höhe von
45.000,00 DM nicht mit dem zu seinen Lasten gehenden Sollsaldo des
Depotkontos per 22.04.1992 in Höhe von 31.074,75 DM (nebst Zinsen
bis zum 05.05.1992) verrechnet, sondern hierauf Nutzungszinsen von
der Beklagten beansprucht, bleibt er auch zur Fortzahlung der
vertraglichen Zinsen auf die der Beklagten geschuldeten 31.074,75
DM ab dem 22.04.1992 verpflichtet. Gleiches muss folgerichtig für
den saldierten Verlust aus der Phase seiner
Termingeschäftsfähigkeit in Höhe von 18.955,36 DM ab dem 28.11.1994
gelten. Da erfahrungsgemäß ein Zinssatz von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz/Basiszinssatz nicht unerheblich unter den Zinssätzen
liegt, die Banken üblicherweise für Kontokorrentkredite berechnen,
benachteiligt diese Berechnungsweise die Beklagte im Ergebnis
nicht. Das Depotkonto ist daher nicht wie die Darlehenskonten auf
Null zu stellen, sondern nach Maßgabe der genannten verbleibenden
Belastungen ab dem 22.04.1992 neu zu berechnen.
51
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92
Abs.2, 108, 709 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Kläger nur in
verhältnismäßig geringfügigem Umfang unterliegt und seine
Mehrforderung keine besonderen Kosten verursacht hat, ist eine
Kostenquotelung nicht veranlasst; vielmehr hat die Beklagte die
gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
52Streitwert für die Berufungsinstanz:
531.257.111,50 DM (95.552,76 DM + 380.468,86 DM + 9.228,03 DM +
352.813,56 DM + 161.560,55 DM + 257.487,81 DM = 1.257.111,57)
54Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil:
5595.552,76 DM + 398.006,47 DM + 352.813,56 DM + 161.560,55 DM +
207.457,70 DM (unter Vernachlässigung der auf die verbleibenden
Belastungen des Depotkontos entfallenden Zinsen) = 1.215.391,04
DM.
56Beschwer des Klägers durch dieses Urteil:
57unter 60.000,00 DM.