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Oberlandesgericht Köln, 12 U 228/00

Datum:
11.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 228/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0611.12U228.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 103/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.9.2000 - 2 O 103/00 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, Löschungsbewilligung für die im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von M., Blatt 17823, in Abt. II unter lfd. Nr. 2 eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 DM, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechende Sicherheit erbringt. Als Mittel der Sicherheitsleistung wird auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.

 
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