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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig; sie hat mit der Maßgabe des geänderten Klageantrags auch in der Sache Erfolg.
3Nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug von dem ursprünglichen Räumungsbegehren in prozessual zulässiger Weise (§§ 523, 264 Nr. 3 ZPO) zum Zahlungsantrag übergegangen ist, führt dies zu antragsgemäßer Verurteilung der Beklagten.
4Dem Kläger hat ein Rückgabe-/Räumungsanspruch aus § 556 BGB zugestanden, der von der Beklagten nicht erfüllt worden ist. Mit der Ausführung der Räumungsarbeiten auf eigene Kosten hat der Kläger ein Geschäft der beklagten Insolvenzverwalterin geführt, für das er gemäß §§ 684, 812 Abs. 1, 818 BGB Erstattung verlangen kann.
5Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
61.
7Nach kündigungsbedingtem Ablauf des Mietverhältnisses und Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat dem Kläger ein auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtetes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zugestanden. Im Insolvenzverfahren des Mieters sind nämlich sowohl der Eigentumsherausgabeanspruch des Vermieters (§ 985 BGB) als auch dessen schuldrechtlicher Rückgabeanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) grundsätzlich im Wege der Aussonderung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1994, 3232 m.w.N. zur Aussonderungsregelung des § 43 KO).
82.
9Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger als Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses (zunächst) ein Anspruch auf Rückgabe des vermieteten Objekts gemäß § 556 BGB zustand. Rückgabe bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Sind Grundstücke oder Räume zurückzugeben und befinden sich dort Sachen des Mieters, so sind diese zu entfernen. Zur Rückgabe der Mieträume gehört daher außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung. Eine Rückgabe kann daher weder dann angenommen werden, wenn der Mieter die Sachen aus den Räumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe der Schlüssel verlässt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt (vgl. BGH NJW 1988, 2665, 2666). Dies gilt auch im Insolvenzverfahren des Mieters. Der Inhalt der Rückgabepflicht ändert sich nicht, wenn diese vom Insolvenzverwalter zu erfüllen ist (vgl. BGH NJW 1994, 3232, 3234). Im Streitfall hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderungen des Klägers das Mietobjekt nicht geräumt. Die mehrfach erklärte Freigabe der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände konnte die Räumung nicht ersetzen (vgl. BGH a.a.O. S. 3234).
103.
11a)
12Der im Wege der Aussonderung geltend zu machende Anspruch des Klägers aus § 556 BGB ist weder durch Erfüllung seitens der Beklagten erloschen noch war seine Durchsetzung bis zu der vom Kläger selbst durchgeführten Räumung aus Rechtsgründen gehindert.
13Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die auf sie übergangene Räumungspflicht sei "entfallen", weil der Kläger sein Vermieterpfandrecht ohne Beschränkung geltend gemacht habe. Die landgerichtliche Entscheidung führt hierzu aus, der Rückgabeanspruch des Klägers sei durch Übergabe der Schlüssel und Einräumung des Besitzes erfüllt und damit erloschen. Eine Pflicht zur Entfernung weiterer Gegenstände aus dem Mietobjekt habe nicht bestanden, weil der Kläger mit Schreiben vom 10. August 1999 sein Vermieterpfandrecht ohne Einschränkung ausgeübt habe. Soweit der Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend mache und Besitz an in seinem Pfandrecht unterliegenden Mietersachen erlangt habe, entfalle nämlich die Räumungspflicht des Mieters. Dies ergebe sich aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückzuführenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Diese Beurteilung wird den Umständen des Streitfalles nicht hinreichend gerecht. Der vorgetragene Sachverhalt gibt keine Veranlassung zu der Annahme, der Räumungsanspruch des Klägers sei auf Grund der Ausübung des Vermieterpfandrechts durch den Kläger "entfallen", erloschen oder dauerhaft in seiner Durchsetzung gehindert.
14b)
15Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass das unbeschränkte Geltendmachen des Vermieterpfandrechts den Räumungsanspruch des Vermieters stets endgültig entfallen lässt. Ein entsprechender Verzicht des Vermieters o.ä. lässt sich der Ausübung des Vermieterpfandrechts nicht ohne weiteres entnehmen. Eine entsprechende Annahme dürfte vielmehr in der Regel und insbesondere bei umfangreich eingebrachtem Inventar, dessen Verwertbarkeit zunächst kaum abzuschätzen ist, der Interessenlage des Vermieters so deutlich zuwiderlaufen, dass sich die Pfandrechtsausübung kaum als gleichzeitiger und dauerhafter Räumungsverzicht auslegen lässt. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Ausübung des Pfandrechts in jedem Falle einem Räumungsbegehren des Vermieters deswegen dauerhaft entgegensteht, weil dieser sich stets widersprüchlich verhalte, wenn er (zunächst) von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht und - ggf. anschließend - vom Mieter Räumung verlangt. Die in der landgerichtlichen Entscheidung angeführte instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 86; Landgericht Mannheim, WuM 1978, 141, ähnlich das Schrifttum, vgl. z.B. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V 7, Rn. 72; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., Rn. 17 zu § 557 BGB) stützt die Auffassung der Beklagten nicht. Ihr liegen ein anderes Klagebegehren und eine andere rechtliche Fragestellung zugrunde. Anders als im Streitfall ging es dort nämlich um die Frage, ob dem Vermieter ein Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 557 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache durch Unterlassen der Räumung zustehen kann, wenn und solange der Vermieter den Mieter durch Ausübung des Vermieterpfandrechts am Fortschaffen der eingebauten Gegenstände hindert. Dass es insoweit an einem "Vorenthalten" der Mietsache im Sinne der genannten Vorschrift fehlt, jedenfalls aber widersprüchliches Verhalten des Vermieters einer Durchsetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs entgegensteht, liegt auf der Hand. Dass die uneingeschränkte Ausübung des Vermieterpfandrechts stets auch die Räumungspflicht des Mieters entfallen lässt bzw. eine Durchsetzung des Räumungsanspruchs dauerhaft hindert, wird durch die zitierten Fundstellen nicht belegt.
16Einer grundlegenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im Streitfall indes schon deswegen nicht, weil angesichts der Umstände des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass das ausgeübte Vermieterpfandrecht der Beklagten die Möglichkeit der Räumung genommen hat. Ihrer Vorgehensweise ist vielmehr zu entnehmen, dass sie selbst sich widersprüchlich verhält, wenn sie geltend macht, auf Grund des Vermieterpfandrechts an der Erfüllung der Räumungspflicht gehindert gewesen zu sein.
17In rechtlicher Hinsicht war die Beklagte trotz des ausgeübten Vermieterpfandrechts, das im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 InsO zu einem Absonderungsrecht des Klägers als Vermieter führte, nach § 166 Abs. 1 InsO berechtigt, die betroffenen Gegenstände freihändig zu verwerten. Dass sie auch tatsächlich entsprechende Zugriffsmöglichkeiten hatte und diese auch durchaus nutzte, zeigt der Umstand, dass die Beklagte einen eingebrachten M.-Bus noch am 12. August 1999 aus dem Mietobjekt hat entfernen lassen und in der Folge verwertet hat. Wenn sie auf diese Weise den unstreitig werthaltigsten Inventargegenstand ungeachtet des Vermieterpfandrechts aus dem Mietobjekt herausgenommen und freihändig verwertet hat, konnte die Beklagte dem Räumungsbegehren des Klägers nicht gleichzeitig mit Erfolg entgegenhalten, ein Zugriff auf die eingebrachten Gegenstände sei ihr wegen des Vermieterpfandrechts verwehrt gewesen. Mit einer solchen Vorgehensweise verhielt sie sich vielmehr ihrerseits widersprüchlich, indem sie sich einerseits die Zugriffsmöglichkeiten, die ihr die Insolvenzordnung bot, nutzte, sich andererseits aber darauf berief, das geltend gemachte Pfandrecht hindere sie am Einwirken auf eingebrachte Sachen und deswegen an einer Räumung des Mietobjekts.
18Spätestens nach Zugang des an sie gerichteten Abrechnungsschreibens vom 26. Januar 2000 mit der ausdrücklichen Aufforderung, das Objekt vollständig zu räumen, hätte die Beklagte deswegen dem Rückgabegehren des Klägers in vollem Umfang Folge leisten müssen.
194.
20Der Inhalt des Schreibens, das der Kläger unter dem 22. Februar 2000 an die Beklagte gerichtet hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus ihm ergibt sich insbesondere kein Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Räumungsanspruch. Nachdem sich die Beklagte auf die Räumungsaufforderung des Klägers vom 20. Januar 2000 mit Schreiben vom 3. Februar 2000 geweigert hatte, dem Verlangen der Gegenseite nachzukommen, hat der Kläger vielmehr lediglich sein Räumungsbegehren wiederholt und für den Fall der Nichterfüllung Selbsthilfe angekündigt, für die er allerdings das Einverständnis der Beklagten verlangte.
215.
22Hatte danach die beklagte Insolvenzverwalterin das Mietobjekt zu räumen - und zwar auf Kosten der Masse, da es sich um Kosten handelte, die erforderlich waren, um den Aussonderungsanspruch des klagenden Vermieters erfüllen zu können (vgl. BGH NJW 1994, 3232, 3234) -, so hat der Kläger mit Durchführung der Räumung ein Geschäft der Beklagten besorgt. Sie hat deswegen nach §§ 684, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB dem Kläger die in Form ersparter Aufwendungen erlangte Bereicherung herauszugeben. Umfang und Ausmaß der ersparten Aufwendungen lassen sich mit den dem Kläger durch die Räumung entstandenen Kosten, die bei Erfüllung der Räumungsverpflichtung der Masse zur Last gefallen wären und deren Höhe die Beklagte nicht bestreitet, bemessen.
23Die Verpflichtung der Beklagten stellt eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, denn sie ist im Sinne dieser Bestimmung "in anderer Weise" durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden (vgl. Nerlich/Römermann, Rn. 79 zu § 55 InsO), nachdem die Beklagte die ihr obliegende Räumung verweigert hat. Hierauf beruht der gegen die beklagte Insolvenzverwalterin gerichtete Zahlungsausspruch
246.
25Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Beschwer der Beklagten (§ 546 Abs. 2 ZPO): 17.400,00 DM
28Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
29bis 22.04.2001: 33.600,00 DM
30ab 23.04.2001: 17.400,00 DM