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Oberlandesgericht Köln, Ss 64/00 - 34 -

Datum:
08.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 64/00 - 34 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0208.SS64.00.34.00
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Be-schluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1999 sowie die Revision der Ange-klagten gegen das Urteil derselben Strafkammer vom 8. November 1999 werden als unzulässig verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
 
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