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Oberlandesgericht Köln, Ss 345/00 (Z) - 149 Z -

Datum:
12.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 345/00 (Z) - 149 Z -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0912.SS345.00Z149Z.00
 
Tenor:

Der Betroffenen wird auf ihre Kosten wegen der Ver-säumung der Frist zur Begründung der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2000 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19, Juni 2000, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.

 
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