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Oberlandesgericht Köln, HEs 55/00 - 71 -

Datum:
28.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 55/00 - 71 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0428.HES55.00.71.00
 
Schlagworte:
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
Normen:
StPO § 120; § 270
Leitsätze:

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 17. März 2000 - 21 F 2/00 - wird aufgehoben.

 
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