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Oberlandesgericht Köln, Ausl 88/00

Datum:
09.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 88/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0509.AUSL88.00.00
 
Schlagworte:
Auslieferung; Tatidentität; ne bis in idem
Normen:
EuAlÜbk Art. 9; IRG § 9; StPO § 154a; StPO § 264
Leitsätze:

Auch die Behandlung einer Tat im Inland gemäß § 154a StPO stellt ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk dar.

Die Frage, ob ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk vorliegt, kann erst nach Rechtskraft der inländischen Entscheidung getroffen werden. Bis dahin kann Auslieferungshaft angeordnet werden.

 
Tenor:

1.

Gegen den US-amerikanischen Staatsangehörigen K T wird die Auslieferungshaft angeordnet.

2.

Die Entscheidung über die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

 
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