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Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.03.2000 - 9 U 92/99 - bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 21.03.2000 ist gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, führt in der Sache jedoch zu keiner anderen Entscheidung, so dass das Versäumnisurteil gemäß §§ 542 Abs. 3, 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten war.
3Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kfz-Kaskoversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b Satz 1 AKB wegen der behaupteten Fahrzeugentwendung seines Pkw Daimler-Benz 500 SE, amtliches Kennzeichen: .. - .. ... zu. Dem Kläger ist es bereits nicht gelungen, das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls zu beweisen.
5In der Diebstahlsversicherung wird der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen können. Der Täter wird nicht ermittelt, Zeugen für das unmittelbare Entwendungsgeschehen stehen nicht zur Verfügung. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlsversicherung deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r+s 1994, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r+s 1993, 169).
6Vorliegend fehlt es bereits an einem in sich schlüssigen widerspruchsfreien Vortrag des Klägers zum Ablauf des Geschehens am 20.06.1998. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift reicht in keiner Weise aus, das "äußere Bild" eines Kfz-Diebstahls zu belegen. Der Kläger hat lediglich angegeben, er habe gemeinsam mit seinem Cousin A. G. das Hotel H.-I. in Lüttich aufgesucht. Jeder sei mit seinem Pkw-Mercedes gesondert angereist. Beide Fahrzeuge seien vom Parkplatz in dem Moment entwendet worden, als sie sich im Hotel eingecheckt hätten und sodann ihr restliches, in den Fahrzeugen verbliebenes Gepäck hereinholen wollten (Bl. 8 d.A.). Weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sind diese Angaben zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs konkretisiert. Auch der am 19.08.1996 (Bl. 14 ff d.A.) vom Kläger ausgefüllte Fragebogen lässt Einzelheiten zu diesen wesentlichen Punkten vermissen. Lediglich die Uhrzeit, zu welcher der Diebstahl vom Kläger festgestellt worden ist, wird mit 23.30 Uhr angegeben.
7In seiner Anhörung vor dem Landgericht am 20.05.1999 (Bl. 128 ff d.A.) hat der Kläger eine etwas detailliertere Darstellung der Vorgänge gegeben. Nach seiner Schilderung haben fünf Fahrzeuge der Sippe G. , darunter das Fahrzeug des Klägers, auf dem Parkplatz vor dem Hotel H. I. geparkt. Sodann sei er mit seinen Verwandten zur Rezeption gegangen, sie hätten die Schlüssel geholt und sich auf ihre Zimmer begeben. Nach etwa 20 bis 30 Minuten sei er, der Kläger, gemeinsam mit anderen Personen zur Rezeption gegangen, um die Anmeldeformulare auszufüllen und schließlich auch Gepäck hochzubringen. Die Frauen und Kinder seien in den Zimmern geblieben. Als sie das Gepäck aus den Wagen hätten holen wollen, hätten sie den Diebstahl der zwei Fahrzeuge festgestellt.
8Auch diese Schilderung lässt jedoch nicht erkennen, wer bei dem angegebenen Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs des Klägers anwesend war und wer hierbei welche Wahrnehmungen gemacht hat.
9Gleiches gilt für die Bekundung des Zeugen G. zum Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs des Klägers (Bl. 131 d.A.). Der Zeuge G. hat ausgesagt, sie seien gemeinsam zum Hotel H. I. gefahren und hätten ihre Fahrzeuge vor dem Hotel geparkt. Er sei in das Hotel gegangen und habe die Schlüssel geholt und verteilt. Teilweise hätten seine Onkel die Anmeldung gleich, teilweise erst später ausgefertigt, nachdem sie in ihren Zimmern gewesen seien. Ungefähr 20 bis 30 Minuten nach ihrer Ankunft auf dem Zimmer habe eins der Kinder auf eine ausgelöste Alarmanlage aufmerksam gemacht. Er sei nach unten gegangen, an der Rezeption habe er noch Familienmitglieder getroffen, welche ihre Anmeldung ausfüllten. Draußen hätten sie dann festgestellt, dass zwei Autos gefehlt hätten.
10Dieser Aussage des Zeugen G. ist ebenso wie der Darstellung des Klägers nicht zu entnehmen, wer bei der Entdeckung des Diebstahls anwesend war und welche Beobachtungen gemacht worden sind. Zudem weicht die Aussage G. nicht unerheblich von seinen Darstellungen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 10.10.1996 (Bl. 50 d.BA) ab. Dort hat er ausgesagt, er sei nach einem kurzen Aufenthalt in seinem Zimmer gemeinsam mit J. und A. G. zum Abstellplatz gegangen und habe festgestellt, dass sein Auto nicht mehr dort gestanden habe. Er habe dann seinen Cousin weggeschickt, alle anderen zu holen. Es seien dann auch alle heruntergekommen, der Kläger habe dann festgestellt, dass auch sein Auto nicht mehr da sei.
11Abweichend von den Aussagen des Klägers und des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge S. zur Situation des Nichtwiederauffindens bekundet (Bl. 133 d.A.). Er hat ausgesagt, sie hätten ihre Wagen vor dem Hotel geparkt. Er erinnere sich, dass A. G. hinausgegangen sei, um Gepäck aus seinem Wagen zu holen. A. G. sei kurze Zeit später wieder hereingekommen und habe gerufen, sein Wagen sei weg. Alle diejenigen, die im Eingangsbereich gestanden hätten, seien nach draußen gegangen und hätten festgestellt, dass zwei Autos fehlten.
12Im Gegensatz zu den Aussagen des Klägers und des Zeugen G. hätte danach der Zeuge G. als Erster bemerkt, dass Fahrzeuge fehlten - was zur Aussage des Zeugen G. bei der Polizei passt.
13Insgesamt wurde das äußere Bild der Entwendung des Fahrzeugs des Klägers vom Kläger selbst und den Zeugen G. und S. in Details völlig unterschiedlich geschildert und kann daher nicht als bewiesen angesehen werden.
14Weitere Unstimmigkeiten und voneinander abweichende Darstellungen sind zum Randgeschehen festzustellen, so zu der Abfahrtszeit in Frankfurt und der Ankunftszeit in Lüttich, der Zeit der Entdeckung des Diebstahls, der Benachrichtigung der Polizei bzw. der Fahrt zur Polizei. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts (Bl. 143 ff) verwiesen.
15Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger die Vorgänge um die behauptete Fahrzeugentwendung nicht weiter substantiiert. Auch soweit er nun die beiden im Frankfurter Prozess des Zeugen A. G. gegen die Beklagte gehörten Zeugen J. G. und M. K. noch benennt, gibt er nicht an, welchen Sachverhalt diese Zeugen bestätigen sollen. Dies mag, wie der Kläger im Schriftsatz vom 10.04.2000 (Bl. 204 ff d.A.) zu erläutern versucht, darauf zurückzuführen sein, dass für Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma, zu welcher der Kläger und die mit ihm gereisten Personen gehören, genaue Daten und Uhrzeiten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Hinblick auf die Größe der Familie und die Vielzahl der dazu zählenden Personen mag auch nicht für wichtig erachtet worden sein, welche Person welche Entdeckung bzw. Wahrnehmung gemacht hat und wer konkrete Angaben zum Geschehen machen kann. Dieser Umstand kann jedoch nicht dazu führen, die generell einem Versicherungsnehmer obliegende Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles über die bereits von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen hinaus weiter herabzusenken. Die Anforderungen, die an den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Versicherungsfalles gestellt werden, können nicht an subjektiven Eigenschaften des Versicherungsnehmers ausgerichtet werden, sondern müssen sich nach objektiven Kriterien richten. Danach ist es dem Kläger nicht gelungen, das äußere Bild einer Kfz-Entwendung zu beweisen, so dass es bei dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts verbleiben muss und die Berufung des Klägers somit entsprechend dem Versäumnisurteil des Senats vom 21.03.2000 zurückzuweisen war.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 542 Abs. 3, 344 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
18Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 45.630,00 DM.