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wird der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1) 1.000.000,00 DM
Antrag zu 2)
2.100.000 USD * 2,1950 DM 4.609.500,00 DM
Summe 5.609.500,00 DM
Zur Begründung der Festsetzung für den Antrag zu 2) wird darauf verwiesen, daß der Senat diesen Antrag dahin versteht, daß zusätzlich zu dem Zahlungsantrag gemäß Ziffer 1) weitere 2,1 Mio. DM (nicht weitere 3,1 Mio. DM) geltend gemacht werden. Der Wechselkurs des US-Dollars betrug am 25. Mai 2000 (Eingang des Berufungsantrags, vgl. § 15 GKG) nach einer telefonisch eingeholten Auskunft der Stadtsparkasse Köln 2,1950.
2Köln, den 20 Juli 2000
3Oberlandesgericht, 9 Zivilsenat
4Münstermann Dr. Halbach Keller