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Oberlandesgericht Köln, 9 U 130/99

Datum:
30.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 130/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0530.9U130.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 335/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 335/98 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 2. März 1998, ca. 20.30 Uhr, in Irlenborn aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag (Versicherungsschein ..........) Versi-cherungsschutz zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin 17/27 und die Beklagte 10/27 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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