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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des
3Klägers ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Wildunfalls vom 12.11.1998 des bei der Beklagten kaskoversicherten Taxis Mercedes 220 C Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB nicht zu.
5Der Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der angebliche Zusammenstoß mit einem Hasen zu dem eingetretenen Schaden geführt hat.
6Der Versicherungsnehmer muß nicht nur nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen, sondern auch, dass der Zusammenstoß für den Unfall ursächlich gewesen ist. Der Zusammenstoß muss auslösendes Moment für den Unfall sein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Wild zwar beteiligt war, aber es entweder nicht zu einer Berührung kam oder die Berührung zwar erfolgt ist, aber keinen Einfluss auf den Unfallverlauf genommen hat (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 42 mit weiteren Nachweisen ).
7Bereits das Vorbringen des Klägers zu dem Hergang des Unfalls mit mehreren Hasen ist widersprüchlich und enthält Ungereimtheiten. In der Klageschrift trägt der Kläger vor, in einer Linkskurve hätten von links "mindestens vier Hasen" die K.straße überqueren wollen. Der Fahrer, der erstinstanzlich vernommene Zeuge H., sei mit "einem Hasen" zusammengestoßen und habe einen weiteren Hasen "überfahren". "Auf Grund des letzteren Vorfalls" habe der rechte Vorderreifen einen Schlag bekommen, so dass das Taxi von dem befestigten Straßenraum abgewichen sei. In der Berufungsbegründung wird vorgetragen, dem Fahrer seien "mehrere Hasen" vor das Auto gelaufen. Er habe zwei von insgesamt drei Hasen getroffen, den ersten frontal und den zweiten in der Weise, dass er ihm "vor das Rad gelaufen" sei. Dies entspricht in etwa den Angaben des Zeugen H. vor dem Landgericht, während in dem Schreiben des Zeugen an die Beklagte mit Fax vom 24.11.1998 allgemein von "mehreren Hasen" die Rede ist, die in einer Linkskurve vor den PKW gelaufen seien, wovon er "mindestens zwei Tiere" "erfasst" habe. In der polizeilichen Unfallanzeige vom 12.11.1998 heißt es, dass der Fahrer "einen Hasen" erfasst habe "(Haare am PKW vorhanden)". Diese Angaben können, da andere Personen nicht anwesend waren, nur von dem Fahrer stammen. Die vorgenannten Widersprüchlichkeiten sind vorhanden unabhängig von der -streitigen- Frage, ob sich der Unfall im Bereich der geschlossenen Ortschaft ereignet hat. Darauf kam es letztlich nicht an.
8Ist die Darlegung des Klägers insoweit schon widersprüchlich, so ist jedenfalls die Ursächlichkeit durch den Zusammenprall mit dem nach der Behauptung des Klägers "zweiten" Hasen nicht nachgewiesen. Zwar kann in gewissen Fällen der Versicherungsnehmer die Kausalität zwischen Zusammenstoß und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbringen, das gilt aber nur bei einem Zusammentreffen mit einem größeren Wild (Reh, Hirsch oder Wildschwein). Bei einem Zusammenstoß mit einem kleineren Wildtier ist von einem nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf nicht auszugehen (vgl. BGH, r+s 1992, 82 = VersR 1992, 349; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 42). So liegt der Fall hier. Handelt es sich um einen behaupteten Zusammenprall eines verhältnismäßig schweren Kraftfahrzeugs (Mercedes C 220 Diesel) mit einem Hasen, also einem weichen, relativ kleinen Tier, fehlt es an einem sich aus den gesamten Umständen ergebenden typischen Lebenssachverhalt, der auf die Ursächlichkeit von Anstoß und Schaden durch Abkommen von der Fahrbahn schließen lässt.
9Den demnach zu fordernden konkreten Nachweis der Verursachung des Schadens durch den Zusammenstoß mit dem Wildtier hat der Kläger nicht erbracht. Die Angaben des Zeugen H. vor dem Landgericht können, insbesondere unter Berücksichtigung der einwirkenden ungleichen Kräfteverhältnisse zwischen schwerem PKW und relativ leichtgewichtigen Hasen, den Ursachenzusammenhang nicht erklären. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, dass kurz vor der Linkskurve ihm ein LKW entgegengekommen sei, so dass er möglichst weit rechts auf der Fahrbahn gefahren sei. Den ersten Hasen habe er frontal getroffen, der zweite sei ihm "wohl vor das Rad gelaufen". Dadurch sei er nach rechts herübergefahren und unmittelbar auf den Randstreifen gekommen. Er sei mit dem rechten Vorderrad circa 10 cm tief eingesackt, habe kurz gebremst, dann aber gemerkt, dass dies nur dazu geführt habe, dass er noch weiter nach rechts herübergerutscht sei. Diese Bekundung reicht für den Nachweis der Ursächlichkeit nicht aus.
10Die gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Abkommen von der Fahrbahn, Umfahren eines Straßenbegrenzungspfahls und Streifen eines Verkehrsschilds ausschließlich durch einen Fahrfehler des Taxifahrers verursacht worden ist. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 12.11.1998 ist der Unfall nachts um 1.15 Uhr auf der unbeleuchteten K.straße geschehen. Wie der Kläger nicht in der Klageschrift, sondern erst im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat, herrschte Gegenverkehr. Insoweit ist auch kaum nachvollziehbar, dass hinter dem LKW auf der linken Fahrbahn die Hasen von links gekommen sein sollen.
11Ein Unfall, der durch eine Fehlreaktion im Straßenverkehr entstanden ist, ist aber in der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nicht versichert. Demnach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
13Abs. 2 ZPO festzusetzen.
14Streitwert für das Berufungsverfahren
15und Wert der Beschwer des Klägers: 13.382,39 DM.