Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
T a t b e s t a n d :
2Der für den vorliegenden Fall rechtsschutzversicherte Kläger ist Mitglied des B. Landessportverbandes e. V. (nachfolgend B. genannt). Dieser hat für sich, seine Mitglieder und deren Mitglieder eine "Sportversicherung" bei der Beklagten abgeschlossen. Gegenstand dieser Sportversicherung ist neben einer Unfallversicherung und einer Vertrauensschadenversicherung eine Haftpflichtversicherung. In den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Sportversicherung heißt es wie folgt:
34
"B. Haftpflichtversicherung
56
II. Umfang des Versicherungsschutzes
78
A. Haftpflichtversicherung des B., seiner Fachverbände und Vereine
91. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
10a) des B.
11b) der im B. zusammengeschlossenen Fach-
12verbände
13c) der dem B. angehörenden Mitgliedsver-
14eine(nachstehend "Versicherte" genannt)
1516
jeweils aus ihrer satzungsgemäßen Tätig-
1718
keit.
1920
...
2122
23
24
25
3. Im Rahmen des Vertrages ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
2627
28
a) aus satzungsgemäßen Veranstaltungen (z. B. Vorstands-, Ausschuss-, Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden für Mitglieder, Festlichkeiten, Festumzüge);
2930
31
b) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen (z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, ärztliche Beratungsstellen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen).
32Gedeckt sind hierbei Schäden infolge Versto-
33ßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaf-
34ten obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauli-
35che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
36Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte,
37Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
38...
3940
B. Haftpflichtversicherung der Vereinsmitglieder
4142
43
44
1. a) Versichert ist im Rahmen der AHB, der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Vereinbarungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder von Vereinen, die dem B. angehören, aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.
4546
47
48
49
...
5051
D. Gemeinsame Risikobegrenzungen (zu Position A.
5253
und B.)
5455
56
Von der Versicherung ausgeschlossen ist, was nicht unter die versicherte "satzungsgemäße Tätigkeit" bzw. "Vereinstätigkeit" fällt, insbesondere die Haftpflicht
57...
59Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bedingungen (nachfolgend HB genannt) wird auf den Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen Seite 12 bis 18 der Akten Bezug genommen.
60Am 01. Dezember 1995 kam es in der Turnhalle des Schulverbandes W., die unter anderem von dem Kläger aufgrund eines Mietvertrages genutzt wird, zu einem Brand. Am Abend des 30. November 1995 hatte ein Mitglied des Klägers, F. K. , als ehrenamtlicher Übungsleiter das Jugendfußballtraining der C-Jugend des Klägers geleitet. Im Rahmen dieses Trainings wurden Schaumstoffmatten, die sich in der Halle befanden, zur Seite geräumt und vor dort befindlichen elektrischen Nachtspeicheröfen abgestellt. Nach Abschluss des Trainings wurden die Matten nicht wieder in ihre Ausgangsposition zurückgeräumt. Vor Ausbruch des Brandes am 01. Dezember 1995 wurde die Halle nicht mehr anderweitig genutzt. Die Halle brannte am 01.12.1995 weitgehend ab.
61Am 13. Januar 1996 meldete der Kläger den eingetretenen Schaden der Beklagten. Diese lehnte es unter dem 18. Januar 1996 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, nach ihren Haftpflichtversicherungsbedingungen II. D. Ziffer 1 schulde sie für Schäden, die an gemieteten Sachen einträten, keinen Versicherungsschutz. In der Folge kam es zwischen dem B.n Versicherungsverband Versicherungs AG, dem Gebäudeversicherer der Halle, und F. K. zu Verhandlungen. Im Zuge dieser Verhandlungen verzichtete K. am 07. Mai 1998 auf die Einrede der Verjährung. Zuvor - am 23. Januar 1998 - hatte die Beklagte erneut die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt.
62F. K. wird inzwischen durch den B. Versicherungsverband Versicherungs AG klageweise auf Schadensersatz in Höhe von 82.353,12 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen gemäß § 67 VVG - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 -. Zur Begründung wird dort ausgeführt, K. habe den in Rede stehenden Brand dadurch schuldhaft verursacht, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die in der Halle aufbewahrten Hochsprung-Schaumstoffmatten, die während des Fußballtrainings vor den Elektronachtspeicheröfen gelagert worden seien, um Platz für das Training zu schaffen, nach Abschluss desselben in die Ausgangsposition zurückverbracht worden seien. K. wurde im Rahmen jenes Prozesses zugesagt, er werde nur in Anspruch genommen, soweit die Beklagte eintrittspflichtig sei.
63Der Kläger hat behauptet, F. K. habe den Brand vom 01. Dezember 1995 dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Schaumstoffmatten nach Abschluss des Trainings nicht von den Nachtspeicheröfen entfernt habe. So sei es zu einem Wärmestau gekommen, der letztlich den Brand ausgelöst habe.
64Der Kläger hat beantragt,
65festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 für das Mitglied, F. K. , B.straße 3, M., zu gewähren.
66Die Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen.
68Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne Leistungsklage erheben. Tatsächlich verlange der Kläger Freistellung seines Mitgliedes, was nicht von ihr geschuldet sei.
69Sie hat weiter die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Schadensfalles greife der Ausschlusstatbestand gemäß II. D. Ziffer 1 HB ein. Sie habe auch deswegen keine Versicherungsleistungen zu erbringen, weil das Mitglied des Klägers kein Verschulden an dem Brand treffe und im übrigen Schadensersatzansprüche gegen ihn verjährt seien. Schließlich sei sie auch infolge von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei, da in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 - unstreitig - eine bestehende Haftpflichtversicherung des Mitglieds K. nicht erwähnt sei. Dieser habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten dürfen.
70Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Feststellungsantrag des Klägers, der ebenfalls Begünstigter des Versicherungsvertrages sei, für zulässig gehalten. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte der Ansicht sei, Versicherungsschutz bestehe nicht. Des weiteren hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Mitglied des Klägers Versicherungsschutz zu gewähren. Sie könne sich nicht auf den Ausschluss II. D. Ziffer 1 ihrer Bedingungen berufen, da diese Bestimmung von einem unbefangenen Leser so zu verstehen sei, dass es sich lediglich um die Präzisierung dessen handele, was nicht als "satzungsmäßige Tätigkeit" verstanden werde. Im übrigen habe der Hinweis, dass satzungsmäßige Tätigkeiten in den Versicherungsschutz fielen, Vorrang vor dem Hinweis auf Geltung der AHB. Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung von K. F. liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
71Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. Juli 1999 zugestellte Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1999 hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. August 1999 Berufung einlegen lassen. Diese ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1999 mit einem bei Gericht am 08. November 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
72Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, Versicherungsschutz bestehe nicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 6 a) AHB, der durch ihre HB, II. D Ziffer 1, wiederholt werde. Es bestehe insofern auch kein Widerspruch zu II. A. Ziffer 3 b) HB der Sportversicherung, da dieser nur die Haftung gegenüber geschädigten Dritten aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vereins, nicht jedoch die Haftung wegen Schäden an fremden Sachen regele. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei leistungsfrei aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, die darin liege, dass dieser in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 die Frage nach einer weiteren Haftpflichtversicherung für den Schadenverursacher nicht beantwortet habe.
73Die Beklagte beantragt,
74unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
75Der Kläger beantragt,
76die Berufung zurückzuweisen.
77Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit einem nicht nachgelassenen, bei Gericht am 17.02.2000 eingegangenen Schriftsatz vertritt der Kläger die Ansicht, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen, da die Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage zu klären sei, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt noch für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzansprüchen der in Rede stehenden Art ergebe.
78Die Akten Staatsanwaltschaft Augsburg - 401 Js 104945/96 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
79Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
80Entscheidungsgründe:
81Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Er klagt im vorliegenden Prozess unzulässigerweise ein fremdes Recht im eigenen Namen ein.
82Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus § 76 Abs. 1 VVG. Gem. § 76 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer über Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen, er kann sie insbesondere auch klageweise geltend machen (Prölss/Martin, VVG, , 26. Aufl., § 76 Rdnr. 1 ). Der Kläger ist jedoch nicht Versicherungsnehmer der Sportversicherung. Dies ist vielmehr der B.. Der Kläger ist nach den Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten im Rahmen der Sportversicherung gemäß II. A Ziffer 1 c) HB Mitversicherter, nicht Versicherungsnehmer. Das Mitglied des Klägers K. ist nach II. B Ziffer 1 a) HB ebenfalls Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherung. Als Mitversicherter ist der Kläger nicht gem. § 76 Abs. 1 VVG befugt, die Rechte des ebenfalls Mitversicherten K. prozessual geltend zu machen.
83Indem der Kläger Feststellungsklage gegen die Beklagte erhebt mit dem Ziel der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seinem mitversicherten Mitglied K. Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 zu gewähren, macht er als Mitversicherter der Haftpflichtversicherung ein Recht des ebenfalls mitversicherten K. im eigenen Namen prozessual geltend. Insoweit fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen wäre vorliegend nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.
84Das Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft ist von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, wobei die Tatsachen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. BGH NJW 1993, 919; BGH NJW 1994, 2550; BGH NJW 1994, 653).
85Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zunächst eine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten voraus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 29 ). Es ist davon auszugehen, dass K. den Kläger vorliegend zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat. Die Erteilung der Ermächtigung ist auch stillschweigend möglich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.). Von ihrem Vorliegen ist beispielsweise auszugehen, wenn die Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber erfolgt (BGH NJW-RR 1988, 127). Hiervon ist auszugehen, da der Kläger die Prozessführung durch ihn mit dem Umstand erklärt hat, hinter ihm stehe eine Rechtsschutzversicherung - woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er im Gegensatz zu K. durch die Rechtsschutzversicherung gegen das Kostenrisiko des vorliegenden Prozesses abgesichert ist und er daher im Einverständnis mit K. den vorliegenden Prozess führt.
86Weiter muss jedoch ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen bestehen (BGH NJW 1999, 1717 m. w. N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 44 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N.). Ein solches liegt vor, wenn der Kläger ein eigenes rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N). Ein solches rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung hat der Kläger nicht dargetan.
87Eine Inanspruchnahme des Klägers für den eingetretenen Schaden aufgrund des Verhaltens seines Mitglieds K. ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
88Soweit der Kläger das Bestehen eines rechtsschutzwürdigen Eigeninteresses an der Prozessführung im eigenen Namen mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 17.02.2000, damit begründet hat, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Klärung der Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzforderungen der in Rede stehenden Art ergebe, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger macht insoweit ein Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage geltend. Dies reicht jedoch nicht aus, um ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts zu begründen. Dass die Entscheidung des Rechtsstreits Einfluss auf die Rechtsposition des Klägers hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
89Auch Fürsorgegesichtspunkte des Vereins gegenüber seinem als ehrenamtlichem Trainer tätig gewesenen Vereinsmitglied K. begründen kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen. Die angesprochenen Fürsorgegesichtspunkte mögen es rechtfertigen, dass der Kläger sein Mitglied K. von den Kosten der Prozessführung gegen die Beklagte im Innenverhältnis freistellt. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen begründen sie hingegen nicht. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum K. - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung des Klägers - den in Rede stehenden Prozess gegen die Beklagte nicht in eigenem Namen führen sollte.
90Der Umstand, dass der Kläger seine Rechtsschutzversicherung nutzt, um in wirtschaftlicher Hinsicht zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers den vorliegenden Prozess zu führen, begründet ebenfalls kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen. Es handelt sich insoweit um einen rein praktischen Gesichtspunkt, der nicht geeignet ist, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen zu begründen. Dass der Kläger den Prozess vorliegend zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers führt, folgt aus dem Umstand, dass der Gebäudeversicherer im Rechtsstreit gegen K. - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 - erklärt hat, es bestehe keine Absicht, einen Titel gegen K. zu realisieren, soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig sei.
91Die Klage war nach alledem bereits als unzulässig abzuweisen.
92Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93Streitwert 2. Instanz
94Wert der Beschwer des Klägers: 164.706,24 DM