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Oberlandesgericht Köln, 7 U 195/99

Datum:
06.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 195/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0406.7U195.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 126/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.1999 - 5 O 126/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
 
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