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Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 383/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.
3Das Berufungsvorbringen erschüttert nicht die Richtigkeit der Beurteilung durch das Landgericht, sondern bestätigt sie:
4Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2000 (Bl. 95 GA) folgt, dass die Angabe der Tiefe des Lochs, in das der Kläger hineingetreten sein will, mit ca. 10 cm auf einer Schätzung des Klägers beruht. Dies ist naturgemäß mit Unzuverlässigkeiten behaftet. Auch die von ihm benannten Zeugen haben die Tiefe des Lochs ersichtlich nicht ausgemessen. Im übrigen wird nach wie vor nicht behauptet, dass es sich um eine scharfkantige Vertiefung gehandelt habe. Eine sich allmählich absenkende Mulde, zumal in Fahrbahnmitte (Schreiben des erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.03.99, Bl. 91 GA), ist auch bei einer maximalen Tiefe von bis zu 10 cm keine für den Fahrzeugverkehr relevante Gefahrenquelle. Auf diesem ist bei der Beurteilung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht abzustellen und nicht auf Fußgänger, die an der betreffenden Stelle die Straße überqueren oder auf Kraftfahrer, die - wie der Kläger - möglicherweise berechtigt in 2. Reihe anhalten und auf der Fahrerseite aussteigen (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 77 GA). Das Schlagloch will der Kläger nicht bemerkt haben, weil er beim Aussteigen auf nachfolgenden Verkehr und Gegenverkehr geachtet habe (a.a.0.). Hierüber hätte er sich vor dem Öffnen der Tür vergewissern müssen. Nichts hinderte ihn, beim Aussteigen darauf zu achten, wo er hintrat. Dann hätte er zur Unfallzeit ca. 10.15 bis 10.30 Uhr, d. h. am hellichten Tag, das in seinem unmittelbaren Blickfeld gelegene Loch nicht übersehen können.
5Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6Streitwert 2. Instanz und Wert der Beschwer: 9.616,25 DM.