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Oberlandesgericht Köln, 6 W 3/00

Datum:
27.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 3/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0727.6W3.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 122/98 SH I
 
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Parteien wird der Ordnungsmittelbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.12.1999 -31 O 122/98 SH I- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Gegen die Schuldnerinnen wird wegen mehrfacher Zu- widerhandlung gegen die in dem Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 24.06.1999 (31 O 122/98) unter Ziff. 1 des Tenors ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 DM je Schuldnerin, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 15.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden der Gläubigerin zu 1/3, den Schuldnerinnen zu 2/3 auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubi- gerin 45 %, die Schuldnerinnen 55% zu tragen.
 
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