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Oberlandesgericht Köln, 6 W 82/99

Datum:
04.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 82/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0104.6W82.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 165/99
Normen:
ZPO §§ 336, 337, 139, 278 ABS. 4
Leitsätze:

1. Wirkt der Vorsitzende einer Zivilkammer (erst) im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hin, kann es geboten sein, einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. 2. Hält der Vorsitzende im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den neuen Termin für erforderlich und räumt er der belehrten Partei hierdurch eine angemessene Reaktionsfrist zu seinen Hinweisen ein, handelt er nicht verfahrensfehlerhaft. Einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist in diesem Falle nicht zu entsprechen (§ 337 ZPO analog).

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den im Verhandlungstermin vom 7. Dezember 1999 unter Ziffer 1) verkündeten Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 165/99) wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
 
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