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Oberlandesgericht Köln, 6 W 81/00

Datum:
05.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 81/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1005.6W81.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 26/00 SH II
 
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 26/00 SH II - vom 8.8.2000, durch den sie wegen Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 14.1.2000 - 31 O 26/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden sind, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.
 
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